oder Dinge, bei denen eine Trennung nicht zulässig ist, wie etwa ein Kind mit seiner Mutter, so bleibt ihm nichts anderes übrig, als beide zusammen zurückzugeben oder beide zu behalten und den Wertausgleich zu fordern. Wenn es sich nicht um solche Dinge handelt, liegen hierzu zwei Überlieferungen vor. Die erste: Er hat nur das Recht, beide zurückzugeben oder den Wertausgleich unter Beibehaltung beider Gegenstände zu fordern. Dies ist die offensichtliche Auffassung von asch-Schafi'i und die Auffassung von Abu Hanifa für den Fall vor der Inbesitznahme (Qabd); denn die Rückgabe (eines Teils) stellt eine Teilung des Rechtsgeschäfts seitens des Käufers dar, wozu er nicht berechtigt ist, so wie wenn es sich um Dinge handelte, deren Trennung eine Wertminderung bedeutet. Die zweite: Er ist berechtigt, den mangelhaften Gegenstand zurückzugeben und den einwandfreien zu behalten. Dies ist die Auffassung von al-Harith al-'Ukli, al-Awza'i und Ishaq. Es ist zudem die Auffassung von Abu Hanifa für den Fall nach der Inbesitznahme, da er den mangelhaften Gegenstand auf eine Weise zurückgibt, die den Verkäufer nicht schädigt, was zulässig ist, so wie wenn er den gesamten Kaufgegenstand zurückgeben würde. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem eine Trennung eine Wertminderung bedeutet, da darin ein Schaden liegt. Wenn einer der beiden Kaufgegenstände zugrunde geht, mangelhaft wird oder wenn er am anderen oder an beiden einen Mangel findet und er ihn zurückgeben will, so richtet sich das Urteil danach gemäß der von uns dargelegten Differenzierung und den Meinungsverschiedenheiten. Wenn sie über den Wert des zugrunde gegangenen Gegenstands uneins sind, so gilt die Aussage des Käufers unter seinem Eid, denn er bestreitet das, was der Verkäufer bezüglich des höheren Wertes behauptet; er befindet sich in der Position des Schuldners, da der Wert des Zugrundegegangenen, wenn er steigt, auch den Betrag erhöht, den er zu leisten hat; er ist somit in der Position des Entleihers oder des widerrechtlichen Aneigners. Wenn jedoch beide Kaufgegenstände noch vorhanden und mangelhaft sind, ohne dass einer von ihnen einen Hinderungsgrund für die Rückgabe aufweist, und er einen von beiden ohne den anderen zurückgeben will, so sagte der Qadi: Er ist dazu nicht berechtigt. Er erwähnte dazu nichts anderes als das Verbot, einen von beiden zurückzugeben. Der Analogie (Qiyas) nach verhält es sich jedoch wie in dem zuvor genannten Fall, denn wenn die Beibehaltung eines der beiden Gegenstände ein Hindernis für die Rückgabe wäre, wenn beide mangelhaft sind, dann müsste dies auch ein Hindernis sein, wenn einer davon einwandfrei wäre.
Abschnitt: Wenn zwei Personen gemeinsam eine Sache kaufen und sie mangelhaft vorfinden, oder wenn sie ein Wahlrecht (Khiyar) vereinbaren und einer von beiden zustimmt, so gibt es dazu zwei Überlieferungen von Ahmad, die von Abu Bakr und Ibn Abi Musa berichtet wurden. Die erste: Demjenigen, der nicht zugestimmt hat, steht das Recht auf Vertragsauflösung zu. Dies ist auch die Auffassung von Ibn Abi Laila, asch-Schafi'i, Abu Yusuf und Muhammad, und es ist eine der beiden Überlieferungen von Malik. Die zweite: Es ist ihm nicht gestattet, den Gegenstand zurückzugeben. Dies ist die Auffassung von Abu Hanifa und Abu Thaur; denn der Kaufgegenstand ist aus dem Besitz des Verkäufers in einem einzigen Vorgang und nicht in Anteilen herausgegangen; wenn er ihn also in seiner Eigenschaft als Teilhaber zurückgibt, so gibt er ihn unvollständig zurück, was dem Fall gleicht, dass er in seinem Besitz mangelhaft geworden wäre. Die Begründung für die erste Auffassung ist, dass er alles zurückgegeben hat, was er durch den Vertrag erworben hat.
(8) In M: "biba'd". (9) D. h. nicht zerteilt.