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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 246Abschnitt

Übersetzung · DE

Dies ist daher zulässig, genauso wie wenn er es alleine gekauft hätte. Die Teilhaberschaft kam nur durch das Angebot des Verkäufers zustande, da er jedem von beiden die Hälfte davon verkauft hat; somit ist die Sache aus dem Eigentum des Verkäufers in Anteilen herausgegangen, anders als bei einem nachträglich entstandenen Mangel.

Abschnitt: Wenn zwei Personen von ihrem Vater ein Wahlrecht (Khiyar) aufgrund eines Mangels erben und einer von beiden zustimmt, so erlischt das Recht des anderen auf die Rückgabe; denn würde er alleine zurückgeben, so würde die Ware für den Verkäufer zerteilt, was ihm schaden würde. Er hat sie jedoch als ein Ganzes und unzerteilt aus seinem Eigentum entlassen, daher ist es nicht zulässig, ihm einen Teil davon zerteilt zurückzugeben. Dies ist anders als in der vorangegangenen Fragestellung, da der Vertrag einer Person mit zweien zwei Verträge darstellt; es ist so, als hätte er jedem von beiden die Hälfte separat verkauft, sodass ihm einer von beiden alles das zurückgibt, was er ihm verkauft hat. Hier hingegen verhält es sich anders.

Abschnitt: Wenn ein Mann von zwei Männern eine Sache kauft und sie mangelhaft vorfindet, so darf er sie gegenüber beiden zurückgeben. Ist einer von beiden abwesend, so gibt er den Teil des Anwesenden entsprechend dessen Anteil am Preis zurück, während der Anteil des Abwesenden bei ihm verbleibt, bis er eintrifft. Wenn einer der beiden den gesamten Gegenstand in Vollmacht für den anderen verkauft hat, so verhält es sich genauso, unabhängig davon, ob der Anwesende der Bevollmächtigte oder der Vollmachtgeber ist. Ahmad hat eine diesbezügliche Aussage getroffen. Wenn er den Anteil eines der beiden zurückgeben und den Anteil des anderen behalten will, so ist dies zulässig; denn er gibt dem Verkäufer das gesamte von ihm verkaufte Gut zurück, und durch seine Rückgabe entsteht keine Zerstückelung, da der Kaufgegenstand bereits vor dem Verkauf zerstückelt war.

Abschnitt: Wenn er Silberschmuck nach dessen Gewicht gegen Dirham kauft und ihn mangelhaft vorfindet, so darf er ihn zurückgeben, er darf jedoch nicht den Wertausgleich (Arsch) fordern, da dies zu einer Zinsmehrung (Tafadul) bei Dingen führen würde, bei denen Gleichheit (Tamathul) erforderlich ist. Wenn der Mangel erst beim Käufer entsteht, so gilt dies gemäß einer der beiden Überlieferungen: Er gibt ihn zurück, erstattet den Wertausgleich für den beim Käufer entstandenen Mangel und nimmt...

Anmerkungen

(10) In M: "muschaq-satan". (11) Im Original: "ummihima". (12) In M: "fa-yatadarraru". (13) Im Original: "al-ghasib".

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