seinen Preis zurück. Al-Qadi sagte: Es ist ihm nicht gestattet, ihn zurückzugeben, da dies zu einer Zinsmehrung (Tafadul) führen würde, was nicht gültig ist; denn die Rückgabe ist eine Aufhebung des Vertrages und deren Beseitigung, sodass kein Austausch (Mu'awada) verbleibt. Er leistet den Wertausgleich (Arsch) lediglich als Kompensation für den beim Käufer entstandenen Mangel, vergleichbar mit dem Fall, als hätte jemand ohne einen Verkauf eine Straftat gegen das Gut im Eigentum seines Besitzers begangen, oder so, als hätte der Richter dies für ihn aufgehoben. Nach der anderen Überlieferung hebt der Richter den Verkauf auf, der Verkäufer erstattet den Preis und fordert den Wert des Schmucks; denn es ist weder möglich, den Mangel zu vernachlässigen, noch den Wertausgleich zu fordern. Für die Anhänger von al-Shafi'i gibt es zwei Ansichten, die diesen beiden Überlieferungen entsprechen. Wenn der Schmuck untergeht, so hebt er den Vertrag auf, gibt dessen Wert zurück und verlangt den Preis zurück; denn der Untergang des Kaufgegenstands verhindert nicht die Zulässigkeit der Aufhebung. Meiner Ansicht nach ist der Richter, wenn er die Aufhebung vollzieht, zur Rückgabe des Schmucks und des Ausgleichs für dessen Wertminderung verpflichtet, wie wir es für den Fall sagten, dass der Käufer die Aufhebung nach der anderen Überlieferung vollzieht. Er kehrt lediglich zu dessen Wert zurück, wenn die Rückgabe durch Untergang oder Unfähigkeit unmöglich ist. In dessen Rückgabe und der Rückgabe seines Ausgleichs liegt keine Zinsmehrung; denn der Austausch ist durch die Aufhebung bereits erloschen, sodass kein Gegenwert mehr verbleibt. Dieser Ausgleich ist vielmehr gleichzusetzen mit dem Ausgleich bei einer Straftat gegen die Sache. Und weil, wenn sein Wert höher oder niedriger als sein Gewicht wäre, dies zu einer Zinsmehrung führen würde; denn sein Wert ist ein Ersatz für ihn, daher ist dies nicht zulässig, es sei denn, er nimmt seinen Wert in einer anderen Gattung. Wenn er ein Qafiz von dem, worin Zins (Riba) möglich ist, gegen seinesgleichen verkauft und einer der beiden bei dem, was er erhalten hat, einen Mangel vorfindet, der dessen Wert, nicht aber dessen Maß (Kayl) mindert, so steht ihm nicht das Recht zu, dessen Wertausgleich zu fordern, damit es nicht zu einer Zinsmehrung führt. Das Urteil hierüber entspricht dem, was wir im Hinblick auf Schmuck gegen Dirham erwähnt haben.
745 – Problem: Er sagte: (Wenn sich nach der Freilassung oder nach ihrem Tod in seinem Eigentum ein Mangel herausstellt, so steht ihm der Wertausgleich zu.)
Zusammenfassend: Wenn das Eigentum des Käufers an der Kaufsache durch Freilassung, Stiftung (Waqf), Tod, Tötung oder durch Unmöglichkeit der Rückgabe – etwa durch Anerkennung der Mutterschaft (Istilad) und Ähnlichem – vor der Kenntnis des Mangels endet, so steht ihm der Wertausgleich zu. Dies vertraten auch...
(14) Aus dem Original gestrichen. (15) Aus "M" gestrichen. (16) In "M": "li-anna". (17) In "M": "dhakarna".