die mangelhaft ist. Wenn er dies nach Kenntnis des Mangels tut, erlischt sein Wahlrecht (Khiyar) nach der Meinung der Allgemeinheit der Gelehrten. Ibn al-Mundhir sagte: al-Hasan, Shuraih, Abdullah ibn al-Hasan, Ibn Abi Laila, al-Thawri, Ishaq und die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y) pflegten zu sagen: Wenn er eine Ware kauft und sie zum Verkauf anbietet, ist sie für ihn bindend. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i. Ich kenne niemanden, der dem widerspricht. Was den Wertausgleich (Arsch) betrifft, so sagte Ibn Abi Musa: Er hat auch darauf keinen Anspruch. Wir haben bereits erwähnt, dass die Analogie (Qiyas) unserer Rechtsschule den Anspruch auf den Wertausgleich stützt. Ahmad sagte: Ich sage: Wenn er den Sklaven als Arbeitskraft nutzt und eine Minderung aufgrund des Mangels begehrt, steht ihm dies zu. Wenn er jedoch die Milch melkt, die nach dem Vertrag entstanden ist, entfällt sein Rückgaberecht nicht, denn die Milch gehört ihm, und er hat das Recht, sie von dem Kaufgegenstand, den er zurückgeben möchte, zu beanspruchen. Ebenso verhält es sich, wenn er das Reittier reitet, um dessen Gangart zu prüfen, um es zu tränken oder um es dem Verkäufer zurückzugeben. Wenn er die Sklavin nutzt, um sie zu erproben, oder das Hemd anzieht, um dessen Passform zu erkennen, erlischt sein Wahlrecht nicht, da dies keine Zufriedenheit mit dem Kaufgegenstand darstellt; deshalb erlischt dadurch auch nicht das Wahlrecht aufgrund einer Bedingung (Khiyar al-Shart). Wenn er sie jedoch für etwas anderes ausgiebig nutzt, erlischt sein Rückgaberecht. Wenn die Nutzung jedoch geringfügig war und nicht dem Eigentumsgebrauch entsprach, erlischt das Wahlrecht nicht. Ahmad wurde gefragt: Diese Leute sagen, wenn er einen Sklaven kauft und ihn als mangelhaft findet, ihn dann nutzt, indem er sagt: "Reiche mir dieses Kleidungsstück", so erlischt sein Wahlrecht. Er lehnte dies ab und sagte: Wer sagt das? Oder woher haben sie das? Dies ist keine Zufriedenheit, solange es nicht etwas Offensichtliches ist. Es wurden zwei Überlieferungen von ihm hinsichtlich des Erlöschens des Wahlrechts aufgrund der Nutzung überliefert. Dementsprechend lässt sich dies auch hier ableiten.
Abschnitt: Wenn der Sklave davonläuft und er danach von dessen Mangel erfährt, steht ihm der Wertausgleich zu. Wenn er diesen erhalten hat und dann in der Lage ist, den Sklaven zurückzuerlangen...
(2) In "M": "kāna". (3) Abdullah ibn al-Hasan ibn al-Hasan ibn Ali ibn Abi Talib al-Hashimi al-Madani. Seine Mutter war Fatima bint al-Husain ibn Ali, und er war vertrauenswürdig (thiqa). Tahdhib al-Tahdhib 5/186, 187. (4) Fehlt in: "M". (5) In "M": "khilāfan". (6) In "M": "fa-in kānat yasīratan". (7) In "M": "al-khiyār".
به مَعِيبًا. وإن فَعَلَهُ بعد عِلْمِهِ بِعَيْبِهِ، بَطَلَ خِيارُه فى قول عامَّةِ أهْلِ العِلْمِ. قال ابنُ المُنْذِرِ: كان (٢) الحَسَنُ، وشُرَيْحٌ، وعبدُ اللهِ بنُ الحَسَنِ (٣)، وابنُ أبى لَيْلَى، والثَّوْرِىُّ، وإسْحاقُ (٤)، وأصحابُ الرَّأْى، يقولونَ: إذا اشْتَرَى سِلْعَةً، فعَرَضَها على البَيْعِ، لَزِمَتْه. وهذا قولُ الشَّافِعِىِّ. ولا أعْلَمُ فيه مُخالِفًا (٥). فأمَّا الأَرْشُ، فقال ابنُ أبى موسى: لا يَسْتَحِقُّه أيضًا. وقد ذَكَرْنا أنَّ قِياسَ المذهبِ اسْتِحْقاقُ الأَرْشِ. قال أحمدُ: أنا أقول: إذا اسْتَخْدَمَ العَبْدَ، وأرادَ نُقْصانَ العَيْبِ، فله ذلك، فأمَّا إن احْتَلَبَ اللَّبَنَ الحادِثَ بعد العَقْدِ، لم يَسْقُطْ رَدُّه؛ لأنَّ اللَّبَنَ له، فَملَكَ اسْتِيفاءَه من المَبيعِ الذى يُرِيدُ رَدَّه. وكذلك إن رَكِبَ الدَّابَّةَ لِيَنْظُرَ سَيْرَها، أو لِيَسْقِيَها، أو لِيَرُدَّها على بائِعِها. وإن اسْتَخْدَمَ الأمَةَ لِيَخْتَبِرَها، أو لَبِسَ القَمِيصَ لِيَعْرِفَ قَدْرَه، لم يَسْقُطْ خِيارُه؛ لأنَّ ذلك ليس بِرِضًا بالمَبِيعِ، ولهذا لا يَسْقُطُ به خِيارُ الشَّرْطِ. وإن اسْتِخْدَمَها لغيرِ ذلك اسْتِخْدامًا كَثِيرًا، بَطَلَ رَدُّه، [وإنْ كان يَسِيرًا (٦) لا يَخْتَصُّ المِلْكَ، لم يَبْطُلِ الخِيارُ. قيلَ لأَحمدَ: إنَّ هؤلاءِ يقولونَ: إذا اشْتَرَى عَبْدًا، فوَجَدَهُ مَعِيبًا، فَاسْتَخْدَمَه بأن يقولَ: نَاوِلْنِى هذا الثَّوْبَ. يَعْنِى بَطَلَ خِيارُه. فأنْكَرَ ذلك، وقال: مَنْ قال هذا؟ أو مِن أينَ أخَذوا هذا؟ ليس هذا بِرِضًى حتى يكونَ شىءٌ يَبينُ. وقد نُقِلَ عنه فى بُطْلانِ [خيارِ الشَّرْطِ] (٧) بالاسْتِخْدام رِوايَتانِ. وكذلك يُخَرَّجُ هاهُنا.
فصل: وإن أَبَقَ العَبْدُ، ثم عَلِمَ عَيْبَه، فله أخْذُ أَرْشِه. فإن أخَذَهُ ثم قَدَرَ على
(٢) فى م: "وكان".(٣) عبد اللَّه بن حسن بن حسن بن على بن أبى طالب الهاشمى المدنى، أمه فاطمة بنت الحسين بن على، وكان ثقة. تهذيب التهذيب ٥/ ١٨٦، ١٨٧.(٤) سقط من: "م".(٥) فى م: "خلافا".(٦) فى م: "فإن كانت يسيرة".(٧) فى م: "الخيار".