oder als Schuld, und unabhängig davon, ob es dem Kaufpreis entspricht, geringer oder höher ist. Al-Batti sagte: Wenn er einen Sklaven für eintausend Dirham verkauft und dieser eintausend Dirham bei sich hat, so ist der Verkauf zulässig, sofern das Interesse des Käufers dem Sklaven gilt und nicht den Dirham; dies liegt daran, dass sie (das Vermögen) untergeordnet und nicht beabsichtigt in den Verkauf einbezogen wurden, ähnlich wie das Fundament von Mauern oder die Goldverzierung an Decken. Wenn das Vermögen jedoch beim Kauf beabsichtigt war, ist dessen Bedingung zulässig, sofern die Verkaufsbedingungen erfüllt sind, wie die Kenntnis darüber und dass zwischen ihm und dem Kaufpreis kein Zins (Riba) besteht, so wie dies auch bei zwei verkauften Sachwerten berücksichtigt wird; denn dies ist ein beabsichtigter Kaufgegenstand, ähnlich dem, als wenn man zum Sklaven einen weiteren Sachwert hinzufügt und beide zusammen verkauft. Der Qadi sagte: Dies gründet auf der Frage, ob der Sklave Eigentum erwerben kann oder nicht. Wenn wir sagen: Er kann nicht erwerben, dann ist das Vermögen, wenn der Käufer es sich ausbedungen hat, ein mitverkaufter Gegenstand geworden, weshalb für ihn dasselbe gilt, was für andere Verkaufsgegenstände gilt. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa. Wenn wir jedoch sagen: Er kann erwerben, so ist eine Ungewissheit (Jahala) darin und anderes von dem, was wir zuvor erwähnt haben, zulässig, da es sich um ein untergeordnetes Objekt des Verkaufs handelt und nicht um das Hauptobjekt, ähnlich der Ausmauerung von Brunnen. Dies widerspricht dem expliziten Wortlaut von Ahmad und der Aussage von al-Khiraqi, da diese beiden die Bedingung, von der sich das Urteil unterscheidet, in der Absicht des Käufers festgemacht haben, nicht in etwas anderem. Dies ist richtiger, so Allah will. Die Zulässigkeit der Ungewissheit darin ergibt sich daraus, dass es nicht beabsichtigt ist, wie wir erwähnt haben, so wie die Milch im Euter des verkauften Schafes, die Frucht im Bauch (der Mutter) oder die Wolle auf seinem Rücken und dergleichen; denn all dies ist Verkaufsgegenstand, und Ungewissheit und anderes sind darin zulässig, aufgrund dessen, was wir dargelegt haben. Es wurde auch gesagt: Das Vermögen ist hier kein verkaufter Gegenstand, sondern der Käufer lässt es im Eigentum des Sklaven bestehen, es geht nicht auf den Verkäufer über. Dies ist dem Ersten ähnlich.
Abschnitt: Wenn jemand einen Sklaven kauft und dessen Vermögen bedingt, dann aber den Sklaven wegen eines Mangels, eines Wahlrechts oder einer Auflösung des Vertrages (Iqala) zurückgibt, so gibt er dessen Vermögen mit ihm zurück. Dawud sagte: Er gibt den Sklaven ohne sein Vermögen zurück; denn dessen Vermögen ging nicht in den Verkauf ein, ähnlich dem Zuwachs, der bei ihm entstanden ist. Wir entgegnen: Es handelt sich um ein konkretes Vermögen, das der Käufer erworben hat, welches ohne den Verkauf nicht erlangt werden kann, daher gibt er es bei der Vertragsauflösung zurück, wie den Sklaven. Zudem: Wenn der Sklave Vermögen besitzt, ist sein Wert höher; die Entnahme seines Vermögens mindert also seinen Wert, weshalb er ihn nicht zurückgeben darf, bevor er das ausgleicht, was dessen Minderung verursacht. Wenn sein Vermögen untergegangen ist und er ihn dann zurückgeben möchte, so ist dies wie ein Mangel, der beim Käufer entstanden ist – verhindert dies die Rückgabe? Darüber gibt es zwei Überlieferungen.
(3) Fehlt in: Al-Asl.