ihre Wahlmöglichkeit, genau wie wenn sie sich für das Festhalten am Vertrag entscheiden würden, und ihre Verfügung ist gültig, denn das Erlöschen der Wahlmöglichkeit ist durch die Erlaubnis zum Verkauf eingetreten, womit der Verkauf nach dem Erlöschen der Wahlmöglichkeit zustande kommt. Wenn der Verkäufer mit Erlaubnis des Käufers verfügt, ist es möglich, dass dies als gültig erachtet wird, da dies ein Beweis für den Widerruf des Verkaufs oder die Rücknahme des Verkaufsobjekts ist, sodass seine Verfügung nach der Rücknahme erfolgt. Es ist jedoch auch möglich, dass sie nicht gültig ist, denn der Verkäufer benötigt keine Erlaubnis des Käufers, um das Verkaufsobjekt zurückzunehmen, weshalb es einer Verfügung ohne Erlaubnis des Käufers gleichkommt, von der wir bereits erwähnt haben, dass sie nicht gültig ist; so verhält es sich auch hier. In jedem Fall, in dem wir sagen, dass die Verfügung des Verkäufers nicht wirksam wird, der Verkauf aber dadurch aufgelöst wird, ist die Verfügung gültig, sobald er sie wiederholt oder eine andere Verfügung trifft, denn durch die Auflösung des Verkaufs ist das Eigentum an ihn zurückgegangen, wodurch seine Verfügung darüber gültig wird, genau wie wenn er den Verkauf explizit durch Worte widerriefe und dann darüber verfügte. Ebenso, wenn seiner Verfügung etwas vorausgeht, das den Verkauf auflöst, ist seine Verfügung gültig, aufgrund dessen, was wir bereits erwähnt haben.
Abschnitt: Wenn einer der beiden eine Freilassung (itq) vornimmt, so wird die Freilassung dessen wirksam, dem wir das Eigentum zugesprochen haben. Nach der offenkundigen Lehrmeinung (dhahir al-madhhab) liegt das Eigentum beim Käufer, daher wird seine Freilassung wirksam, unabhängig davon, ob die Wahlmöglichkeit beiden oder nur einem von ihnen zusteht, denn es ist eine Freilassung durch einen Eigentümer, der zu Verfügungen berechtigt ist, und sie wird daher wirksam, so wie nach Ablauf der Frist. Die Aussage des Propheten, Friede und Segen seien auf ihm: "Es gibt keine Freilassung in Bezug auf das, was der Sohn Adams nicht besitzt" (22), weist ihrem Sinngehalt nach darauf hin, dass sie in Bezug auf das Eigentum wirksam wird. Das Eigentum des Verkäufers aufgrund des Widerrufsrechts hindert die Wirksamkeit der Freilassung nicht, genau wie wenn er einen Sklaven gegen eine mangelhafte Sklavin verkauft (24); der Käufer des Sklaven kann seine Freilassung wirksam vollziehen, obwohl der Verkäufer das Recht zum Widerruf hat. Wenn ein Mann seinem Sohn einen Sklaven schenkt und dieser ihn freilässt, wird die Freilassung wirksam, obwohl der Vater das Recht zur Rücknahme hat. Die Freilassung durch den Verkäufer wird nach der offenkundigen Lehrmeinung nicht wirksam. Abu Hanifa, Al-Shafi'i und Malik sagten: Seine Freilassung wird wirksam, denn es ist sein Eigentum; selbst wenn das Eigentum übergegangen ist, holt er es durch die Freilassung zurück. Unser Argument ist, dass dies eine Freilassung durch einen Nicht-Eigentümer ist, die daher nicht wirksam wird, wie die Freilassung eines Sklaven durch den Vater, die er seinem Sohn geschenkt hatte (25), und wir haben bereits dargelegt, dass das Eigentum auf den Käufer übergegangen ist.
(22) Überliefert von Abu Dawud im Kapitel "Über die Scheidung bei der Eheschließung" aus dem Buch der Scheidung. Sunan Abi Dawud 1/506. Ebenso Al-Tirmidhi im "Kapitel darüber, was über das Verbot der Scheidung vor der Eheschließung berichtet wurde" aus den Kapiteln der Scheidung. Aridat al-Ahwadhi 5/147. Und Ibn Majah im "Kapitel: Keine Scheidung vor der Eheschließung" aus dem Buch der Scheidung. Sunan Ibn Majah 1/660. Und Imam Ahmad im Musnad 2/190. (23) Im Original: "tanfidh" (Vollzug). (24) Im Original und in M: "mu'ayyana" (bestimmt). Vielleicht ist jedoch das von uns Festgelegte das Richtige. (25) Im Original: "rahnuhu" (sein Pfand).
به خِيارُهما، كما لو تَخايَرا، ويَصِحُّ تَصَرُّفُهما؛ لأنَّ قَطْعَ الخِيارِ حَصَلَ بالإِذْنِ فى البَيْعِ، فيَقَعُ البَيْعُ بعد انْقِطاعِ الخِيارِ. وإن تَصَرَّفَ البائِعُ بإذْنِ المُشْتَرِى، احْتَمَلَ أن يَقَعَ صَحيحًا؛ لأنَّ ذلك دَليلٌ على فَسْخِ البَيْعِ، أو اسْتِرْجَاعِ المَبِيعِ، فيَقَعُ تَصَرُّفُه بعد اسْتِرْجاعِه، ويَحْتَمِلُ أن لا يَصِحَّ؛ لأنَّ البَائِعَ لا يَحْتَاجُ إلى إذْنِ المُشْتَرِى فى اسْتِرْجاعِ المَبيعِ، فَيَصيرُ كَتَصَرُّفِهِ بغيرِ إذْنِ المُشْتَرِى، وقد ذَكَرْنَا أنَّه لا يَصِحُّ، كذا هاهُنَا. وكلُّ مَوْضِعٍ قلنا: إنَّ تَصَرُّفَ البائِعِ لا يَنْفُذُ، ولكن يَنْفَسِخُ به البَيْعُ. فإنَّه مَتَى أعادَ ذلك التَّصَرُّفَ، أو تَصَرَّفَ تَصَرُّفًا سِواهُ، صَحَّ؛ لأنَّه بِفَسْخِ البَيعِ عادَ إليه المِلْكُ، فَصَحَّ تَصَرُّفُه فيه، كما لو فَسَخَ البَيْعَ بِصَرِيحِ قَوْلِه، ثم تَصَرَّف فيه، وكذلِك إن تَقَدَّمَ تَصَرُّفَهُ ما يَنْفَسِخُ به البَيْعُ، صَحَّ تَصَرُّفُه؛ لما ذَكَرْنا.
فصل: وإن تَصَرَّفَ أحَدُهما بِالعِتْقِ، نَفَذَ عِتْقُ مَنْ حَكَمْنا بِالمِلْكِ له، وظاهِرُ المذهبِ أنَّ المِلْكَ لِلْمُشْتَرِى، فَيَنْفُذُ عِتْقُه، سَواءٌ كان الخِيارُ لهما، أو لأحَدهما؛ لأنَّه عِتْقٌ من مالِكٍ جائِزِ التَّصَرُّفِ، فَنَفَذَ، كما بعدَ المُدَّةِ. وقَوْلُ النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "لَا عِتْقَ فيما لا يَمْلِكُ ابنُ آدَمَ" (٢٢). يَدُلُّ بِمَفْهُومِهِ على أنَّه يَنْفُذُ (٢٣) فى المِلْكِ، ومِلْكُ البائِع لِلْفَسْخِ لا يَمْنَعُ نُفوذَ العِتقِ، كما لو باعَ عَبْدًا بِجَارِيَةٍ مَعِيبَةٍ (٢٤)، فإنَّ مُشْتَرِى العَبْدِ يَنْفُذُ عِتْقُه، مع أنَّ للبائِعِ الفَسْخَ. ولو وَهَبَ رَجُلٌ ابْنَهُ عَبْدًا، فأعتَقَهُ، نَفَذَ عِتْقُه، مع مِلْكِ الأبِ لِاسْتِرْجاعِه. ولا يَنْفُذُ عِتْقُ البائِعِ فى ظاهِرِ المَذْهَبِ. وقال أبُو حنيفَةَ، والشَّافِعىُّ، ومالكٌ: يَنْفُذُ عِتْقُه؛ لأنَّه مِلْكُه، وإن كان المِلْكُ انْتَقَلَ فإنَّه يَسْتَرْجِعُه بِالعِتْقِ. ولنا، أنَّه إعْتاقٌ من غيرِ مالِكٍ، فلم يَنْفُذْ، كَعِتْقِ الأبِ عَبْدَ ابْنهِ الذى وَهَبَهُ (٢٥) إيَّاهُ، وقد دَلَلْنَا على أنَّ المِلْكَ انتقَلَ إلى المُشْتَرِى.
(٢٢) أخرجه أبُو داود، فى: باب فى الطلاق في النكاح، من كتاب الطلاق. سنن أبى داود ١/ ٥٠٦. والترمذى، فى: باب ما جاء لا طلاق قبل النكاح، من أبواب الطلاق. عارضة الأحوذى ٥/ ١٤٧. وابن ماجه، فى: باب لا طلاق قبل النكاح، من كتاب الطلاق. سنن ابن ماجه ١/ ٦٦٠. والإمام أحمد، فى: المسند ٢/ ١٩٠.(٢٣) فى الأصل: "تنفيذ".(٢٤) فى الأصل، م: "معينة". ولعل الصواب ما أثبتناه.(٢٥) فى الأصل: "رهنه".