von ihrem Verkäufer, so wie wenn er sie zum gleichen Preis wie bei seinem Kaufpreis veräußert. Unsere Argumentation stützt sich auf das, was Ghundar von Shu'ba von Abu Ishaq as-Sabi'i von seiner Frau al-Aliya bint Ayfa' ibn Shurahbil überlieferte. Sie sagte: „Ich trat zusammen mit der Mutter eines Kindes von Zayd ibn Arqam und seiner Frau bei A'isha (Allahs Wohlgefallen auf ihr) ein. Da sagte die Mutter des Kindes von Zayd ibn Arqam: 'Ich habe einen Sklaven von Zayd ibn Arqam für achthundert Dirham bis zur Auszahlungsfrist verkauft und ihn dann für sechshundert Dirham von ihm zurückgekauft.' A'isha antwortete ihr: 'Wie schlecht ist das, was du gekauft hast, und wie schlecht ist das, was du verkauft hast! Richte Zayd ibn Arqam aus, dass er seinen Dschihad an der Seite des Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) zunichtegemacht hat, es sei denn, er bereut.'“ Dies wurde von Imam Ahmad und Sa'id ibn Mansur überliefert. Es ist offensichtlich, dass sie eine solch harte Zurechtweisung nicht ohne eine Anweisung (Tawqif) ausgesprochen hätte, die sie vom Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) vernommen hatte; somit kommt es einer Überlieferung seinerseits gleich. Zudem ist dies ein Mittel (Dhari'a) zum Zins (Riba), denn der Handelnde schiebt die Ware nur ein, um den Verkauf von eintausend für fünfhundert zu einer bestimmten Frist zu legitimieren. Ebenso wurde von Ibn Abbas in einer ähnlichen Frage überliefert, dass er sagte: „Ich sehe hundert gegen fünfzig, und dazwischen befindet sich ein harir-Tuch“, womit er ein Stück Seide meinte, das sie in ihren Handel einfügten. Da die Mittel (Dhara'i) gemäß dem, was wir zuvor darlegten, zu berücksichtigen sind, ist der Verkauf zum gleichen Preis oder mehr gestattet, da dies kein Mittel zum Zins darstellt. Dies gilt, falls die Ware sich nicht gegenüber dem Zustand beim ersten Verkauf verschlechtert hat. Sollte sie sich jedoch verschlechtert haben, etwa wenn der Sklave abgemagert ist, eine Fertigkeit vergessen hat oder das Kleidungsstück zerrissen oder abgenutzt ist, so ist es ihm gestattet, sie für einen beliebigen Preis zurückzukaufen, da die Preisminderung hier auf der Minderung des Kaufgegenstandes beruht und nicht darauf, ein Mittel zum Riba zu schaffen. Falls sich jedoch der Preis aufgrund dessen oder wegen eines anderen Ereignisses verringert oder erhöht hat, ist es nicht gestattet, sie für weniger als ihren ursprünglichen Preis zu verkaufen, genau wie wenn sie in ihrem ursprünglichen Zustand geblieben wäre. Ahmad hat dies in Bezug auf all diese Punkte explizit dargelegt.
Abschnitt: Wenn er sie gegen Tauschware (Arad) kauft, oder wenn der erste Verkauf gegen Tauschware erfolgte und er sie nun gegen Bargeld kauft, so ist dies gestattet. Dies ist auch die Auffassung von Abu Hanifa. Wir wissen von keinem Dissens in dieser Frage, denn das Verbot bestand nur wegen des Verdachts auf Riba.
(3) Al-Bayhaqi führte es in dem Kapitel über das Verkaufen einer Sache auf Kredit usw. im „Buch der Verkäufe“ (Kitab al-Buyu') an. Al-Sunan al-Kubra 5/330, 331. Ebenso Abd al-Razzaq im Kapitel über jemanden, der eine Ware verkauft usw. im „Buch der Verkäufe“. Al-Musannaf 8/184, 185.
من بائِعِها، كما لو باعَها بمثلِ ثَمَنِها. ولَنا، ما رَوَى غُنْدَرٌ، عن شُعْبَةَ، عن أبي إسْحاقَ السَّبِيعِيِّ، عن امْرَأَتِه العَالِيَة بنتِ أَيْفَعَ بن شُرَحبِيل، أنَّها قالتْ: دَخَلْتُ أنا وأُمُّ وَلَدِ زَيْدِ بن أرْقَمَ وامْرَأتُه على عَائِشَةَ، رضِىَ اللَّه عنها، فقالَتْ أُمُّ وَلَدِ زَيْدِ ابنِ أرْقَمَ: إنِّي بِعْتُ غُلامًا من زَيْدِ بنِ أرْقَمَ بِثَمانِمائَةِ درهم إلى العَطاءِ، ثم اشْتَرَيْتُه منه بِسِتِّمائة درهم، فقالت لها: بِئْسَ ما شَرَيْتِ، وبِئْسَ ما اشْتَرَيْتِ، أبْلِغِى زَيْدَ بنَ أرْقَمَ: أنَّه قد أَبْطَلَ جِهَادَهُ مع رسولِ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، إلَّا أنْ يَتُوبَ. رواه الإِمامُ أحْمَدُ (٣)، وسَعِيدُ بن مَنْصُورٍ. والظَّاهِرُ، أنَّها لا تقول مثلَ هذا التَّغْلِيظِ، وتُقْدِمُ عليه، إلَّا بِتَوْقِيفٍ سَمِعَتْهُ من رسولِ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، فجَرَى مجْرَى رِوايَتِها ذلك عنه، ولأنَّ ذلك ذَرِيعَةٌ إلى الرِّبا، فإنَّه يُدْخِلُ السِّلْعَةَ، لِيَسْتَبِيحَ بَيْعَ ألْفٍ بخمْسِمائةٍ إلى أجَلٍ مَعْلُومٍ. وكذلك رُوِىَ عن ابنِ عَبَّاسٍ في مثلِ هذه المسْأَلَةِ أنَّه قال: أرى مائةً بخَمسينَ بينهما حَرِيرَةٌ. يَعْنِى خِرْقَةَ حَرِيرٍ جَعَلَاها في بَيْعِهِما. والذَّرَائِعُ مُعْتَبَرةٌ لما قَدَّمْنَاه، فأمَّا بَيْعُها بمثلِ الثَّمَنِ، أو أكْثَرَ، فيجوزُ؛ لأنَّه لا يكونُ ذَرِيعَةً. وهذا إذا كانتِ السِّلْعَةُ لم تَنْقُصْ عن حالةِ البَيْعِ، فإن نَقَصَتْ، مثلُ أن هَزَلَ العبدُ، أو نَسِىَ صِناعَةً، أو تَخَرَّقَ الثَّوْبُ، أو بَلِىَ جازَ له شِراؤُها بما شاءَ؛ لأنَّ نَقْصَ الثَّمنِ لِنَقْصِ المَبِيعِ، لا للتَّوَسُّلِ إلى الرِّبَا. وإن نَقَصَ سِعْرُها، أو زادَ لذلك، أو لمعنًى حَدَثَ فيها، لم يَجُزْ بَيْعُها بأقَلَّ من ثَمَنِها، كما لو كانتْ بحالِها. نَصَّ أحمدُ على هذا كلِّه.
فصل: وإن اشْتَرَاها بِعَرْضٍ، أو كان بَيْعُها الأولُ بِعَرْضٍ، فاشْتَرَاها بِنَقْدٍ، جَازَ. وبه قال أبو حنيفةَ. ولا نَعْلَمُ فيه خِلَافًا؛ لأنَّ التَّحْرِيمَ إنَّما كان لِشُبْهَةِ الرِّبا،
(٣) وأخرجه البيهقي، في: باب الرجل بيع الشىء إلى أجل. . .إلخ، من كتاب البيوع. السنن الكبرى ٥/ ٣٣٠، ٣٣١. وعبد الرزاق، في: باب الرجل يبيع السلعة. . .إلخ، من كتاب البيوع. المصنف ٨/ ١٨٤، ١٨٥.