und es besteht kein Zins (Riba) zwischen Zahlungsmitteln und Handelswaren. Was den Fall betrifft, dass er sie gegen Bargeld verkauft und dann gegen ein anderes Bargeld kauft, etwa wenn er sie für zweihundert Dirham verkauft und dann für zehn Dinar zurückkauft, so sagten unsere Gefährten (Ahl al-Madhhab): Dies ist zulässig, da es sich um zwei Gattungen handelt, bei denen eine Wertdifferenz (Tafadul) nicht verboten ist. Daher ist es gestattet, so wie wenn er sie gegen Handelswaren oder gegen den gleichen Preis wie beim ersten Verkauf erwerben würde. Abu Hanifa jedoch sagte: Es ist nach dem Prinzip der Billigkeit (Istihsan) nicht zulässig, da sie in ihrer Eigenschaft als Zahlungsmittel wie eine einzige Sache sind und weil dies als Mittel zum Zins (Riba) genutzt wird; daher ähnelt es dem Fall, als hätte er sie gegen die gleiche Gattung des ersten Preises verkauft. [Und dies ist korrekter, so Gott der Erhabene will].
Abschnitt: Diese Rechtsfrage wird als 'Mas'alat al-Ayna' (das Ayna-Geschäft) bezeichnet. Der Dichter sagte:
Sollen wir uns verschulden (nadanu) oder sollen wir 'Ayna' verlangen (na'tan), oder tritt ein Jüngling zu uns, Wie die Klinge eines Schwertes, deren Schärfe geprüft wurde.
Sein Ausdruck 'na'tan' bedeutet: Wir kaufen mittels 'Ayna' ... so wie wir es beschrieben haben. Abu Dawud überlieferte mit seiner Überlieferungskette von Ibn Umar, dass er sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagen: 'Wenn ihr Ayna-Geschäfte betreibt, die Schwänze der Rinder ergreift, mit dem Ackerbau zufrieden seid und den Dschihad vernachlässigt, wird Allah eine Erniedrigung über euch bringen, die Er nicht von euch nimmt, bis ihr zu eurer Religion zurückkehrt.' Dies ist eine Drohung, die auf ein Verbot hindeutet. Von Ahmad wurde überliefert, dass er sagte: 'Ayna bedeutet, dass ein Mann Waren besitzt, die er nur auf Kredit (Nasi'a) verkauft. Verkauft er sie jedoch gegen Bargeld und auf Kredit, so besteht kein Problem.' Er sagte weiter: 'Ich verabscheue es für einen Mann, dass er keinen anderen Handel als Ayna betreibt, ohne überhaupt gegen Bargeld zu verkaufen.' Ibn Aqil sagte: 'Er hat den Kreditverkauf (Nasi'a) nur deshalb missbilligt, weil er dem Zins ähnelt, denn meistens beabsichtigt derjenige, der auf Kredit verkauft, den Aufschlag durch die Frist.' Es ist möglich, dass 'Ayna' als Name für diese spezielle Rechtsfrage und zugleich für den Kreditverkauf allgemein steht, doch der Kreditverkauf ist einvernehmlich nicht verboten und wird auch nicht missbilligt, es sei denn...
(4) Fehlt im Originalmanuskript. (5) Ibn Manzur ordnete es im 'Lisan' (Wurzel d-y-n) Schamir zu. (6) Im 'Lisan': 'huzzat madaribuhu'. Und 'nadanu' bedeutet: Wir nehmen einen Kredit (Dayn). (7) Fehlt im Originalmanuskript. (8) Im Kapitel über das Verbot von Ayna aus dem Buch der Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/246. Ebenso von Imam Ahmad im Musnad 2/42, 84.
ولا رِبًا بين الأَثْمانِ والعُرُوضِ. فأمَّا إن باعَها بِنَقْدٍ، ثم اشْتَرَاهَا بِنَقْدٍ آخَرَ، مثلُ أن يَبِيعَها بمائَتَىْ درهمٍ، ثم اشْتَراها بعشرةِ دنانيرَ، فقال أصْحَابُنا: يجوزُ؛ لأنَّهما جِنْسانِ لا يَحْرُمُ التَّفَاضُلُ بينهما. فجَازَ، كما لو اشْتَراهَا بِعَرْضٍ، أو بمثلِ الثَّمَنِ. وقال أبو حنيفةَ: لا يجوزُ اسْتِحْسانًا؛ لأنَّهما كالشَّىءِ الواحدِ في معنى الثَّمَنِيَّةِ، ولأنَّ ذلك يُتَّخَذُ وَسِيلَةً إلى الرِّبا، فأشْبَه ما لو باعَها بِجِنْسِ الثَّمنِ الأولِ. [وهذا أصَحُّ. إن شاء اللهُ تعالى] (٤).
فصل: وهذه المَسْأَلَةُ تُسَمَّى مَسْأَلَةَ العِينَةِ. قال الشاعرُ (٥):
أَنَدَّانُ أَمْ نَعْتَانُ أم يَنْبَرِى لَنَا ... فَتًى مِثْلُ نَصْلِ السَّيْفِ مِيزَتْ مَضَارِبُه (٦)
فقوله: نَعْتَانُ. أى نَشْتَرِى عِينَةً (٧). . . مثلَ ما وَصَفْنَا. وقد رَوَى أبو داودَ (٨)، بإسْنادِه عن ابنِ عمرَ قال: سَمِعْتُ رسولَ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- يقول: "إذَا تَبَايَعْتُمْ بِالْعِينَةِ، وأَخَذْتُمْ أذْنَابَ البَقَرِ، ورَضيْتُم بِالزَّرْعِ، وتَرَكْتُمُ الجِهَادَ، سَلَّطَ اللهُ عَلَيْكُمْ ذُلًّا لا يَنْزِعُهُ حَتَّى تَرْجِعُوا إلَى دِينِكُمْ". وهذا وَعِيدٌ يَدُلُّ على التَّحْرِيمِ. وقد رُوِىَ عن أحمدَ، أنَّه قال: العِينَةُ أن يكونَ عندَ الرَّجُلِ المَتَاعُ، فلا يَبِيعُه إلَّا بِنَسِيئَةٍ، فإن بَاعَهُ بِنَقْدٍ ونَسِيئَةٍ فلا بَأْسَ. وقال: أكْرَهُ لِلرَّجُلِ أن لا يكونَ له تِجَارَةٌ غيرَ العِينَةِ، لا يَبِيعُ بِنَقْدٍ. وقال ابنُ عَقِيلٍ: إنَّمَا كَرِهَ النَّسِيئَةَ لِمُضَارَعَتِها الرِّبا، فإنَّ الغالِبَ أنَّ البائِعَ بِنَسِيئَةٍ يَقْصِدُ الزِّيَادَةَ بالأجَلِ. ويجوزُ أن تكونَ العِينَةُ اسْمًا لهذه المَسْأَلَةِ ولِلْبَيْعِ بِنَسِيئَةٍ جَمِيعًا، لكن البَيْعَ بِنَسِيئَةٍ ليس بمُحَرَّمٍ اتِّفاقًا، ولا يُكْرَهُ، إلَّا أن
(٤) سقط من: الأصل.(٥) نسبه ابن منظور في اللسان (د ى ن) إلى شمر.(٦) في اللسان: "هزت مضاربه". وندان: نأخذ دَيْنا.(٧) سقط من: الأصل.(٨) في: باب في النهي عن العينة، من كتاب البيوع. سنن أبي داود ٢/ ٢٤٦.كما أخرجه الإمام أحمد، في: المسند ٢/ ٤٢، ٨٤.