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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 264750 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wer ein Tier oder etwas anderes mit einem Haftungsausschluss für alle Mängel verkauft, ist nicht befreit, ungeachtet dessen, ob der Verkäufer davon wusste oder nicht.)

Übersetzung · DE

mit der Aussage von Ikrimah. Da sagte Abd Allah ibn Abbas: Von dem, was mit einem Maß gemessen wird, verkaufe nichts, wovon du wieder etwas nimmst, das mit einem Maß gemessen wird, es sei denn, es ist Silber oder Gold. Wenn du dein Silber erhalten hast, dann kaufe, von wem du willst, sei es von ihm oder von jemand anderem. Ich kehrte zurück und da hatte mich Ikrimah gesucht und sagte: Das, was ich dir gesagt habe, ist das erlaubt oder verboten? Ich fragte Said ibn al-Musayyib: Was ist, wenn er mir noch etwas schuldet? Er sagte: Dann gib du ihm den Restbetrag und nimm den Dirham von ihm. Der Grund hierfür ist, dass dies eine Vorstufe zum Verkauf von Lebensmitteln gegen Lebensmittel auf Kredit darstellt, weshalb es verboten ist, wie im Fall der 'Ayna'. Demnach darf von allem, bei dem der Aufschub (Nasa') verboten ist, keines der beiden als Ersatz für das andere genommen werden, bevor der Preis empfangen wurde, wenn der Verkauf auf Kredit erfolgt. Ahmad hat diesbezüglich Textstellen überliefert, die darauf hinweisen. Ebenso äußerte sich Said ibn al-Musayyib in dem, was wir von ihm zitierten. Die Ansicht, die für mich stichhaltiger ist, ist die Erlaubnis dessen, wenn dies nicht als List geschieht und nicht zu Beginn des Vertrages beabsichtigt war, wie es Ali ibn al-Husayn sagte, gemäß dem, was Abd Allah ibn Zayd von ihm überliefert: Ich kam zu Ali ibn al-Husayn und sagte zu ihm: Ich ernte meine Dattelpalmen und verkaufe die Datteln an die, die bei mir anwesend sind, auf Kredit. Dann kommen sie mit Weizen, wenn der Termin fällig geworden ist, und bieten ihn auf dem Markt an, also kaufe ich von ihnen und verrechne es mit ihrer Schuld. Er sagte: Daran ist nichts auszusetzen, solange du es nicht als bewusste Absicht tust. Dies liegt daran, dass er die Lebensmittel mit den Dirhams gekauft hat, die in der Schuldverpflichtung (Dhimma) standen, nachdem der Vertrag abgeschlossen war oder nachdem er verpflichtend geworden war. Daher ist es gültig, so als wäre die erste verkaufte Ware ein Tier oder Kleidung gewesen, und aufgrund dessen, was wir im vorangegangenen Abschnitt erwähnt haben. Denn er hat nicht Lebensmittel als Bezahlung für den Preis genommen, sondern er hat von dem Käufer Lebensmittel gegen Dirhams gekauft und diese an ihn übergeben, und dann nahm er sie von ihm als Erfüllung an, oder er übergab sie ihm nicht, sondern verrechnete sie damit, wie in der Überlieferung von Ali ibn al-Husayn.

750 - Frage; er sagte: (Wer ein Tier oder anderes unter dem Ausschluss jeglicher Mängelgewährleistung verkauft, für den ist diese nicht gültig, ungeachtet dessen, ob der Verkäufer von dem Mangel wusste oder nicht.)

Es gibt unterschiedliche Überlieferungen von Ahmad hinsichtlich der Gewährleistungsfreiheit bei Mängeln. Von ihm wurde überliefert: Er wird nicht frei, außer...

Anmerkungen

(11) Fehlt in: al-Asl (dem Originalmanuskript). (12) In M: "inbiramihi".

Arabisch (Quelle)

بقولِ عِكْرِمَةَ، فقال: كَذَبَ، قال (١١) عبدُ اللهِ بنُ عَبَّاسٍ: ما بِعْتَ من شىءٍ مِمَّا يُكالُ بمِكْيالٍ، فلا تَأْخُذْ منه شَيْئًا مِمَّا يُكَالُ بمِكْيَالٍ، إلَّا وَرِقًا أو ذَهَبًا، فإذا أخذْتَ وَرِقَكَ، فَابْتَعْ مِمَّن شِئْتَ منه، أو مِن غيرِه. فرَجَعْتُ، فإذا عِكْرِمَةُ قد طَلَبَنِي، فقال: الذى قلتُ لك هو حَلالٌ هو حَرامٌ. فقلتُ لسعيدِ بنِ المُسَيَّبِ: إن فَضَلَ لى عندَه فَضْلٌ؟ قال: فأَعْطِه أنت الكَسْرَ، وخُذْ منه الدِّرهمَ. ووجهُ ذلك، أنَّه ذَرِيعَةٌ إلى بَيْعِ الطَّعَامِ بالطَّعَامِ نَسِيئَةً، فحَرُمَ، كمَسْأَلَةِ العِينَةِ، فعلى هذا، كُلُّ شَيْئَينِ حَرُمَ النَّساءُ فيهما، لا يجوزُ أن يُؤْخَذَ أحدُهما عِوَضًا عن الآخَرِ قبلَ قَبْضِ ثَمَنِه، إذا كان البَيْعُ نَسَاءً. نَصَّ أحمدُ على ما يَدُلُّ على هذا. وكذلك قال سَعِيدُ ابن المُسَيَّبِ، فيما حَكَيْنا عنه. والذى يَقْوَى عندى جَوازُ ذلك إذا لم يَفْعَلْه حِيلَةً، ولا قَصَدَ ذلك في ابْتِداءِ العَقْد، كما قال علىُّ بن الحسينِ، فيما يَرْوِى عنه عبدُ اللَّه ابن زَيْدٍ قال: قَدِمْتُ على عليِّ بنِ الحسينِ، فقلتُ له: إنِّي أجُذُّ نخلِي، وأبِيعُ مِمَّن حَضَرَنِي التَّمْرَ إلى أجلٍ، فيَقْدَمُونَ بالحِنْطَةِ، وقد حَلَّ ذلك الأجَلُ، فيُوقِفونَها بالسُّوقِ، فأبْتاعُ منهم وأُقَاصُّهُم. قال: لا بَأْسَ بذلك، إذا لم يكُنْ منك على رَأْىٍ. وذلك لأنَّه اشْتَرَى الطَّعامَ بالدراهمِ التى في الذِّمَّةِ بعد انْبِرَامِ (١٢) العَقْدِ أَوَّلَ لُزُومِه، فصَحَّ، كما لو كان المَبِيعُ الأولُ حَيَوانًا أو ثِيَابًا، ولِمَا ذَكَرْنا في الفَصْلِ الذى قبلَ هذا، فإنَّه لم يَأْخُذْ بالثَّمنِ طَعَامًا، ولكن اشْتَرَى من المُشْتَرِى طَعَامًا بِدَراهِمَ، وسَلَّمَها إليه، ثم أخَذَها منه وَفاءً، أو لم يُسَلِّمْها إليه، لكن قَاصَّهُ بها، كما في حَدِيثِ عليِّ بنِ الحسينِ.

٧٥٠ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ بَاعَ حَيَوانًا، أوْ غَيْرَهُ بِالْبَرَاءَةِ مِنْ كُلِّ عَيْبٍ، لَمْ يَبْرَأْ، سَوَاءٌ عَلِمَ بِهِ البَائِعُ أَوْ لَمْ يَعْلَمْ)

اخْتَلَفَتِ الرِّوَايَةُ عن أحمدَ في البَرَاءَةِ من العُيُوبِ، فرُوِىَ عنه: أنَّه لا يَبْرأُ، إلَّا

Anmerkungen

(١١) سقط من: الأصل.(١٢) في م: "انبرامه".

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