zu sagen: „Sie hat mich so und so viel gekostet.“ Dies vertraten auch al-Hasan, Ibn Sirin, Sa'id ibn al-Musayyib, Tawus, al-Nakha'i, al-Awza'i und Abu Thawr. Es ist auch möglich, dass es zulässig ist, bei dem, wofür er eine Pacht gezahlt hat, die Pachtgebühr zum Kaufpreis hinzuzurechnen und zu sagen: „Sie hat mich so und so viel gekostet“, da er damit die Wahrheit sagt. Dies vertraten al-Sha'bi, al-Hakam und al-Shafi'i. Unser Argument dagegen ist, dass dies eine Täuschung des Käufers darstellt, denn sollte er erfahren, dass ein Teil der Kosten nur aufgrund der Verarbeitung entstand, würde er vielleicht kein Interesse mehr daran haben, da er an einer solchen Leistung kein Interesse hat. Dies ähnelt somit den Dingen, die das Tier an Unterhaltskosten und Kleidung mindern oder die den Käufer bei der Lagerung belasten.
Die zweite Art ist, dass sich die Ware durch eine Minderung verändert, etwa durch eine Minderung infolge von Krankheit, einer gegen sie begangenen Straftat, dem Verlust eines Teils von ihr, durch eine Geburt, einen Mangel oder dadurch, dass der Käufer einen Teil von ihr entnimmt, wie etwa Wolle, vorhandene Milch oder Ähnliches. In diesem Fall berichtet er über den Sachverhalt, wie er ist; wir kennen hierüber keine Meinungsverschiedenheit. Wenn er das Entschädigungsgeld (Arsh) für den Mangel oder die Straftat erhält, so berichtet er darüber gemäß dem tatsächlichen Sachverhalt. Dies erwähnte al-Qadi. Abu al-Khattab sagte: „Er zieht das Entschädigungsgeld für den Mangel vom Kaufpreis ab und berichtet über den Restbetrag, denn das Entschädigungsgeld für den Mangel ist ein Ersatz für das, was durch ihn verloren gegangen ist, daher ist der Preis für das Vorhandene das, was übrig geblieben ist.“ Bezüglich des Entschädigungsgeldes für eine Straftat gibt es zwei Ansichten: Die erste ist, dass er es vom Preis abzieht, wie das Entschädigungsgeld für einen Mangel. Die zweite ist, dass er es nicht abzieht, wie beim Zuwachs. Al-Shafi'i sagte: „Er zieht beide vom Preis ab und sagt: ‚Sie hat mich so und so viel gekostet‘, da er über das wahrheitsgemäß berichtet, was er mitgeteilt hat, was dem ähnelt, wenn er über den Sachverhalt gemäß seinem tatsächlichen Zustand berichtet.“ Unser Argument ist, dass das Berichten über den Sachverhalt gemäß seinem tatsächlichen Zustand wahrheitsgemäßer ist und der Klarheit sowie dem Ausschluss einer Täuschung oder eines Betruges des Käufers näher kommt; daher ist er dazu verpflichtet, so als ob er zwei Dinge zu einem einzigen Preis gekauft und den Preis auf beide aufgeteilt hätte. Der Analogieschluss des Entschädigungsgeldes für eine Straftat auf Zuwachs und Ertrag ist nicht korrekt, da das Entschädigungsgeld der Ersatz für die durch die Straftat entstandene Minderung ist; es steht somit auf der Stufe des Preises eines Teils von ihr, den er verkauft hat, wie etwa der Wert eines der beiden Kleidungsstücke, wenn eines davon verloren geht. Zuwachs und Ertrag hingegen sind eine Zunahme, durch die die verkaufte Sache nicht gemindert wurde, und sie sind auch kein Ersatz für irgendetwas von ihr. Was den Fall betrifft, dass die verkaufte Sache selbst eine Straftat begeht und der Käufer dafür die Strafe zahlt, so wird dies nicht zum Kaufpreis hinzugerechnet und im Murabaha-Handel nicht mitgeteilt, ohne dass uns hierüber eine Meinungsverschiedenheit bekannt wäre, denn dieses Entschädigungsgeld hat den Wert oder die Substanz der verkauften Sache nicht erhöht, sondern lediglich die Minderung durch die Straftat und den Mangel, der durch die Belastung des Tieres entstand, beseitigt. Dies ähnelt somit einem Medikament, das die Krankheit beseitigt, die beim Käufer neu entstanden ist. Was hingegen Medikamente, Unterhalt, Kleidung und seine eigene Arbeit an der Ware betrifft, oder die Arbeit eines anderen für ihn ohne Lohn, so
أن يقولَ: تَحَصَّلَتْ عليَّ بكذا. وبه قال الحسنُ، وابنُ سِيرِينَ، وسَعِيدُ بن المُسَيَّبِ، وطَاوُسٌ، والنَّخَعِيُّ، والأَوْزَاعِيُّ، وأبو ثَوْرٍ. ويَحْتَمِلُ أن يجوزَ فيما اسْتَأْجَرَ عليه أن يَضُمَّ الأُجْرَةَ إلى الثَّمَنِ، ويقولَ: تَحَصَّلَتْ عَلَىَّ بكذا. لأنَّه صادِقٌ. وبه قال الشَّعْبِيُّ، والحَكَمُ، والشَّافِعِيُّ. ولَنا، أنه تَغْرِيرٌ بالمُشْتَرِى، فإنَّه عَسَى أنْ لو عَلِمَ أنَّ بعضَ ما تَحَصَّلَتْ به لأجْلِ الصِّناعَةِ، لا يرْغَبُ فيه؛ لِعَدَمِ رَغْبَتِه في ذلك، فأشْبَهَ ما يَنْقُصُ الحَيَوانَ في مُؤْنَتِه، وكُسْوَتِه، وعلى المُبْتَاعِ في خَزْنِه.
الضَّربِ الثاني، أن يَتَغَيَّرَ بنَقْصٍ، كنَقْصِه بِمَرَضٍ، أو جِنايَةٍ عليه، أو تَلَفِ بعضِه، أو بوِلَادَةٍ، أو عَيْبٍ، أَو يَأْخُذَ المُشْتَرِى بعضَه، كالصُّوفِ واللَّبَنِ المَوْجُودِ ونحوِه، فإنَّه يُخْبِرُ بالحالِ على وَجْهِه، لا نَعْلَمُ فيه خِلَافًا. وإن أخَذَ أَرْشَ العَيْبِ، أو الجِنَايَةِ، أخْبَرَ بذلك على وَجْهِه. ذَكَرَه القاضي. وقال أبو الخَطَّابِ: يَحُطُّ أَرْشَ العَيْبِ من الثَّمَنِ، ويُخْبِرُ بالباقِى، لأنَّ أرْشَ العَيْبِ عِوَضُ ما فَاتَ به، فكان ثمنُ المَوْجُودِ هو ما بَقِىَ. وفي أرْشِ الجِنَايَةِ وَجْهَانِ؛ أحدُهما، يَحُطُّه من الثَّمَنِ، كأَرْشِ العَيْبِ. والثاني، لا يَحُطُّه كالنَّمَاءِ. وقال الشَّافِعِيُّ: يَحُطُّهُما من الثَّمَنِ، ويقول: تَقَوَّمَ عَلَيَّ بكذا؛ لأنَّه صَادِقٌ فيما أخْبَرَ به، فأشْبَه ما لو أخْبَرَ بالحالِ على وَجْهِه. ولَنا، أنَّ الإِخْبارَ بالحالِ على وَجْهِه أبْلَغُ في الصِّدْقِ، وأقْرَبُ إلى البَيانِ ونَفْىِ التَّغْرِيرِ بالمُشْتَرِي والتَّدْلِيسِ عليه، فلَزِمَهُ ذلك، كما لو اشْتَرَى شَيْئَيْنِ بثَمَنٍ واحِدٍ، وقَسَّطَ الثَّمَنَ عليهما. وقِياسُ أَرْشِ الجِنَايَةِ عليه على النَّماءِ والكَسْبِ غيرُ صَحِيحٍ؛ لأنَّ الأَرْشَ عِوَضُ نَقْصِه الحاصِلِ بالجِنايَةِ عليه، فهو بمَنْزِلَةِ ثَمَنِ جُزْءٍ منه باعَهُ، وكقِيمَةِ أحدِ الثَّوْبَيْنِ إذا تَلِفَ أحَدُهما، والنَّماءُ والكَسْبُ زِيَادَةٌ لم يَنْقُصْ بها المَبِيعُ، ولا هى عِوَضٌ عن شىءٍ منه، فَأمَّا إن جَنَى المَبِيعُ، ففَداه المُشْتَرِى، لم يُلحِقْ ذلك بالثَّمَنِ، ولم يُخْبِرْ به في المرابَحَةِ، بغيرِ خِلَافٍ نَعْلَمُه؛ لأنَّ هذا الأَرْشَ لم يَزِدْ به المَبِيعُ قِيمَةً ولا ذَاتًا، وإنَّما هو مُزِيلٌ لِنَقْصِه بالجِنايَةِ والعَيْبِ الحاصِلِ بِتَعَلُّقِها بِرَقَبَتِه، فأشْبَه الدَّوَاءَ المُزِيلَ لِمَرَضِه الحادِثِ عندَ المُشْتَرِى. فأمَّا الأدوِيَةُ، والمُؤْنَةُ، والكُسْوَةُ، وعَمَلُه في السِّلْعَةِ بِنَفْسِه، أو عَمَلُ غيرِه له بغيرِ أُجْرَةٍ، فإنَّه