Die zweite Kategorie ist, dass die verkaufte Sache zu den Dingen gleicher Art (al-mutamathilat) gehört, deren Wert durch Teile (der Menge) aufteilbar ist, wie etwa bei Weizen und Gerste gleicher Qualität. Hier ist der Teilverkauf als Murabaha-Geschäft anteilig zum Kaufpreis zulässig. Dies ist die Ansicht von Abu Thawr und den Anhängern der Vernunft (As-hab al-Ra’y). Wir kennen hierin keine abweichende Meinung, denn der Preis für das Teilstück ist mit Gewissheit bekannt; deshalb ist auch der Verkauf eines Maßes (Qafiz) aus einem Haufen Getreide zulässig. Wenn jemand zwei Kleidungsstücke mit gleicher Eigenschaft durch einen Salam-Vertrag erwirbt, diese in dieser Eigenschaft entgegennimmt und eines davon als Murabaha-Geschäft anteilig zum Kaufpreis veräußern will, dann gebietet die Analogie (Qiyas) dessen Zulässigkeit; denn der Preis verteilt sich auf beide zur Hälfte, ohne Berücksichtigung des (Markt-)Wertes. Ebenso verhält es sich, wenn er den Kauf eines der Stücke aufhebt (Iqala) oder die Übergabe unmöglich wird, so stünde ihm die Hälfte des Preises zu, ohne den Wert des übernommenen Stücks zu berücksichtigen, so als ob er jedes der beiden einzeln erworben hätte. Dies gilt auch deshalb, weil der Kaufpreis für beide gleich war, aufgrund der Gleichheit ihrer Eigenschaften in der Haftung (Dhimma); sie sind daher wie zwei Maße (Qafizayn) aus einem Getreidehaufen. Sollte sich bei einem der Stücke eine Eigenschaftssteigerung ergeben haben, so behandelt man dies wie einen Vorfall, der sich nach dem Kauf ereignet hat.
Abschnitt: Wenn er eine Sache zu einem gestundeten Preis kauft, ist es nicht zulässig, sie als Murabaha-Geschäft zu verkaufen, ohne dies offenzulegen. Wenn er sie von seinem Vater, seinem Sohn oder von jemandem kauft, dessen Zeugenaussage zugunsten des Käufers nicht akzeptiert wird, ist der Verkauf als Murabaha-Geschäft erst nach Offenlegung dieses Umstands zulässig. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa. Al-Shafi’i, Abu Yusuf und Muhammad sagten: Es ist ohne Offenlegung zulässig, da er über den Abschluss eines rechtsgültigen Kaufvertrags berichtet hat, was dem Fall ähnelt, in dem er es von einem Fremden gekauft hätte. Unser Argument dagegen ist, dass er bei einem Kauf von diesen Personen unter Verdacht steht, da er ihnen gegenüber Vorzug gewährt und Nachsicht übt; daher ist es nicht zulässig, dass er über den Kauf von ihnen uneingeschränkt berichtet, wie es der Fall wäre, wenn er es von seinem Mukatab (einem Sklaven, der sich freikauft) kaufen würde. Dies unterscheidet sich vom Fremden, da er in dessen Fall nicht unter Verdacht steht. Ihre Analogie wird durch den Kauf von seinem Mukatab entkräftet; denn es ist ihm nicht gestattet, das, was er von seinem Mukatab gekauft hat, als Murabaha-Geschäft zu verkaufen, ohne den Umstand offenzulegen, und wir kennen hierin keine abweichende Meinung. Wenn er es von seinem freien Ladenangestellten kauft, sagte der Qadi: Wenn er ihm eine Ware verkauft und sie dann von ihm für einen höheren Preis zurückkauft, ist der Verkauf als Murabaha-Geschäft nicht zulässig, ohne den Umstand offenzulegen. Dies liegt daran, dass er in Bezug auf ihn unter Verdacht steht, sodass er demjenigen ähnelt, dessen Zeugenaussage für ihn nicht akzeptiert wird. Abu al-Khattab sagte: Wenn er dies als List tut, ist es nicht zulässig.
(7) Aus dem Original weggelassen.
القسم الثانى، أنْ يكونَ المَبِيعُ من المُتَماثِلاتِ التى يَنْقَسِمُ الثَّمَنُ عليها بالأجْزاءِ، كالبُرِّ والشَّعِيرِ المُتَساوِى، فيَجُوزُ بَيْعُ بعضِه مُرابَحةً بقِسْطِه من الثَّمَنِ. وبهذا قال أبو ثَوْرٍ، وأصْحابُ الرَّأى. ولا نَعْلَمُ فيه خِلافًا؛ لأنَّ ثَمَنَ الجُزْءِ مَعْلُومٌ يَقِينًا، ولذلك جازَ بَيْعُ قَفِيزٍ من الصُّبْرَةِ. وإنْ أسْلَم فى ثَوْبَيْنِ بصِفَةٍ واحدةٍ، فأخَذَهما على الصِّفَةِ، وأرادَ بَيْعَ أحَدِهِما مُرابَحَةً بحِصَّتِه من الثَّمَنِ، فالقِياسُ جَوازُه؛ لأنَّ الثَّمَنَ يَنْقَسِمُ عليهما نِصْفَيْنِ، لا بِاعْتِبارِ القِيمَةِ. وكذلك لو أقالَه فى أحَدِهِما، أو تَعَذَّرَ تَسْلِيمُه، كان له نِصْفُ الثَّمَنِ، من غير اعْتِبارِ قِيمَةِ المَأْخُوذِ منهما، فكأنَّه أخَذَ كلَّ واحِدٍ منهما مُنْفَرِدًا. ولأنَّ الثَّمَنَ وَقَعَ عليهما مُتَساوِيًا لِتَساوِى صِفَتِهِما فى الذِّمَّةِ، فهما كَقَفِيزَيْنِ من صُبْرَةٍ. وإنْ حَصَلَ فى أحَدِهما زِيادَةٌ على الصِّفَةِ، جَرَتْ مجْرَى الحادِثِ بعد البَيْعِ.
فصل: وإن اشْتَرَى شَيْئًا بِثَمَنٍ مُؤَجَّلٍ، لم يَجُزْ بَيْعُه مُرابَحَةً، حتى يُبَيِّنَ ذلك. وإن اشْتَراه من أبِيه، أو ابْنِه، أو مِمَّن لا تُقْبَلُ شَهادَتُه له، لم يَجُزْ بَيْعُه مُرابَحَةً، حتى يُبَيِّنَ أمْرَه. وبهذا قال أبو حنيفةَ. وقال الشَّافِعِىُّ، وأبو يوسفَ، ومحمدٌ: يجوزُ من غير بَيانٍ؛ لأنَّه أخْبَرَ بما اشْتَراه عَقْدًا صَحِيحًا، فأشْبَهَ ما لو اشْتَراه من أجْنَبِىٍّ. ولَنا، أنَّه مُتَّهَمٌ فى الشِّراءِ منهم؛ لكَوْنِه يُحابِيهِم، ويَسْمَحُ لهم، فلم يَجُزْ أن يُخْبِرَ بما اشْتَراه منهم مُطْلَقًا، كما لو اشْتَرَى من مُكاتَبِه، وفارَقَ الأجْنَبِىَّ؛ فإنَّه لا يُتَّهَمُ فى حَقِّه. وقِياسُهُم يَبْطُلُ بالشِّراءِ من مُكاتَبِه؛ فإنَّه لا يَجوزُ له بَيْعُ ما اشْتَراه من مُكاتَبِه مُرابَحَةً، حتى يُبَيِّنَ أمْرَه، ولا نَعْلَمُ فيه خِلافًا. وإن اشْتَراه من غُلامِ دُكَّانِه الحُرِّ، فقال القاضِى: إذا باعَه سِلْعةً، ثم اشْتَراها منه بأكْثَرَ من ذلك، لم يَجُزْ بَيْعُه مُرابَحَةً حتى يُبَيِّنَ [أمْرَه، ولا نَعْلَمُ فيه خِلافًا] (٧). ولأنَّه مُتَّهَمٌ فى حَقِّه، فأشْبَه من لا تُقْبَلُ شَهادَتُه له. وقال أبو الخَطَّابِ: إنْ فَعَلَ ذلك حِيلَةً، لم يَجُزْ.
(٧) سقط من: الأصل.