der erste Vertrag bereits verbindlich geworden ist, kein Mangel aufgetreten ist und sich dessen Urteil nicht darauf bezog. Wir haben bereits in einem ähnlichen Fall dargelegt, dass der Käufer das Recht hat, die Ware an den Verkäufer zurückzugeben, wenn ein alter Mangel zum Vorschein kommt. Wenn ihn die Absetzung von Zuwachs und Ertrag nicht bindet, gilt dies hier umso mehr. Daraus folgt gemäß dieser Ansicht, dass wenn er sie für zehn kauft, sie dann für zwanzig verkauft und sie anschließend wieder für zehn kauft, er mitteilen muss, dass sie ohne Kosten erworben wurde. Wenn er sie für zehn kauft, sie dann für dreizehn verkauft und sie anschließend für fünf kauft, soll er mitteilen, dass sie ihn zwei Dirham gekostet hat. Wenn er sie für fünfzehn kauft, soll er mitteilen, dass sie ihn zwölf gekostet hat. Ahmad hat diesbezüglich eine explizite Bestimmung (Nass) getroffen. Demnach zieht er den Gewinn vom zweiten Preis ab, wie auch immer dieser beschaffen sein mag. Wenn er keinen Gewinn erzielt hat, sie aber ein zweites Mal für fünf gekauft hat, soll er dies mitteilen, da dies der Preis des Vertrages ist, der der Murabaha vorausgeht. Sollte er jedoch einen Verlust dabei erlitten haben, wie etwa, wenn er sie für fünfzehn gekauft, sie dann für zehn verkauft und sie anschließend zu irgendeinem Preis gekauft hat, soll er dies mitteilen. Es ist nach unserer Kenntnis unumstritten, dass es nicht zulässig ist, den Verlust zum zweiten Preis hinzuzurechnen und dies bei der Murabaha mitzuteilen. Dies beweist die Richtigkeit unserer Ausführungen. Und Gott weiß es am besten.
Abschnitt: Alles, von dem wir sagten, dass es ihm obliegt, dies bei der Murabaha mitzuteilen und darzulegen, führt nicht zur Ungültigkeit des Verkaufs, wenn er dies unterlässt. Dem Käufer steht das Wahlrecht (Khiyar) zwischen der Annahme des Kaufs und der Rückgabe zu, außer bei der Mitteilung einer Erhöhung gegenüber seinem Kapitalwert, gemäß der von uns dazu gemachten Aussage. Wenn er sie zu einem gestundeten Preis kauft und den Sachverhalt nicht offenlegt, so ist nach Ahmad der Käufer zwischen der Annahme zum Preis, der unmittelbar bei Vertragsschluss vereinbart wurde, und der Auflösung (Faskh) des Vertrages zu wählen. Dies ist die Rechtsschule von Abu Hanifa und Al-Shafi’i; denn der Verkäufer war mit dem Käufer nicht einverstanden, und dessen Zahlungsfähigkeit kann geringer sein als die des Verkäufers, weshalb er zur Zustimmung nicht verpflichtet ist. Ibn al-Mundhir überlieferte von Ahmad, dass der Käufer, falls die verkaufte Sache noch vorhanden ist, das Recht hat, sie bis zur Frist zu behalten – das heißt, er kann den Vertrag auch auflösen –, und falls sie verbraucht wurde, soll der Käufer den Preis entsprechend der Frist zurückhalten. Dies ist die Ansicht von Shurayh, weil es den Verkäufer ebenso traf, weshalb es für den Käufer zulässig sein muss, sie zu dieser Bedingung zu übernehmen, wie wenn er von einer Erhöhung des Preises berichtete. Dass er mit der Zahlungsfähigkeit des Käufers nicht einverstanden war, hindert die Wirksamkeit des Verkaufs zu diesen Bedingungen nicht, genauso wie er bei der Mitteilung einer Erhöhung den Verkauf nicht anders als zu dem von ihm mitgeteilten Preis akzeptierte; er achtete nicht auf dessen Zustimmung, sondern es war notwendig, auf das zurückzugreifen, womit der erste Verkauf abgeschlossen wurde. So verhält es sich auch hier.
العَقْدَ الأَوَّلَ قد لَزِمَ، ولم يَظْهَر العَيْبُ، ولم يَتَعَلَّقْ به حُكمُه، ثم قد ذَكَرْنا فى مثل هذه المَسْأَلَةِ أنَّ لِلْمُشْتَرِى أنْ يَرُدَّه على البائِعِ إذا ظَهَرَ على عَيْبٍ قَدِيمٍ. وإذا لم يَلْزَمْه طَرْحُ النَّماءِ والغَلَّةِ، فهاهُنا أوْلَى، ويَجِىءُ على هذا القولِ، أنَّه لو اشْتَراه بِعَشَرَةٍ، ثم باعَه بِعِشْرِينَ، ثم اشْتَراه بِعَشَرَةٍ، فإنَّه يُخْبِرُ أنَّها حَصَلَتْ بغير شىءٍ. وإن اشْتَراها بِعَشَرَةٍ ثم باعَها بِثلاثةَ عَشَرَ، ثم اشْتَراها بِخَمْسَةٍ، أخْبَرَ أنَّها تَقَوَّمَتْ عليه بدِرْهَمَيْنِ. وإن اشْتَراها بِخَمْسَةَ عَشَرَ، أخْبَرَ أنَّها تَقَوَّمَتْ عليه باثْنَى عَشَرَ. نَصَّ أَحمدُ على نَظِيرِ هذا. وعلى هذا يَطْرَحُ الرِّبْحَ من الثَّمَنِ الثانى كيْفَما كان، فإنْ لم يَرْبَحْ، ولكن اشْتَراها ثانيةً بِخَمْسَةٍ، أخْبَرَ بها، لأنَّها ثَمَنُ العَقْدِ الذى يَلِى المُرابَحَةَ. ولو خَسِرَ فيها، مثلَ أن اشْتَراها بِخَمْسَةَ عَشَرَ، ثم بَاعَها بِعَشَرَةٍ، ثم اشْتَرَاها بأى ثَمَنٍ كان، أخْبَرَ به. ولم يَجُزْ أنْ يَضُمَّ الخَسارَةَ إلى الثَّمَنِ الثانى، فيُخْبِرَ به فى المُرَابَحَةِ، بغير خِلَافٍ نَعْلَمُه. وهذا يَدُلُّ على صِحَّةِ ما ذَكَرْنَاهُ، واللهُ أعلمُ.
فصل: وكلُّ ما قُلْنا: إنَّه يَلْزَمُه أنْ يُخْبِرَ به فى المُرابَحَةِ ويُبَيِّنَه. فلم يَفْعَلْ، فإنَّ البَيْعَ لا يَفْسُدُ به، ويَثْبُتُ لِلْمُشْتَرِى الخِيارُ بين الأخْذِ به وبين الرَّدِّ، إلَّا فى الخَبَرِ بِزِيادَةٍ على رَأْسِ مالِه، على ما قَدَّمْناه من القولِ فيه. وإن اشْتَرَاهُ بِثَمَنٍ مُؤَجَّلٍ، ولم يُبَيِّنْ أمْرَه، فعن أحمدَ، أنَّه مُخَيَّرٌ بين أخْذِه بالثَّمَنِ الذى وَقَعَ عليه العَقْدُ حالًا وبين الفَسْخِ. وهو مذهبُ أبى حنيفةَ، والشَّافِعِىِّ؛ لأنَّ البائِعَ لم يَرْضَ المُشْتَرِى، وقد تكونُ ذِمَّتُه دُونَ ذِمَّةِ البائِعِ، فلا يَلْزَمُه الرِّضَى بذلك. وحَكَى ابن المُنْذِرِ عن أحمدَ، أنَّه إنْ كان المَبِيعُ قائِمًا، كان له ذلك إلى الأجَلِ -يعنى وإنْ شاءَ فَسَخَ- وإنْ كان قد اسْتُهْلِكَ، حَبَسَ المُشْتَرِى الثَّمَنَ بِقَدْرِ الأجَلِ. وهذا قولُ شُرَيْحٍ، لأنَّه كذلك وَقَعَ على البائِعِ، فيَجِبُ أنْ يكون لِلْمُشْتَرِى أخْذُه بذلك على صِفَتِه، كما لو أخْبَرَ بزِيادَةٍ على الثَّمَنِ، وكونُه لم يَرْضَ بِذِمَّةِ المُشْتَرِى لا يَمْنَعُ نُفُوذَ البَيْعِ بذلك، كما أنَّه إذا أخْبَرَ بِزِيادَةٍ لم يَرْضَ بِبَيْعِه إلَّا بما أخْبَرَ به، ولم يَلْتَفِتْ إلى رِضاهُ، بل وَجَبَ الرُّجُوعُ إلى ما وَقَعَ به البَيْعُ الأوَّلُ. كذا هاهُنا.