752 - Rechtsfall; er sagte: (Wenn er über einen Mangel an seinem Kapital berichtet, steht es dem Käufer zu, den Vertrag aufzulösen oder ihm den Betrag zu geben, bei dem er sich geirrt hat. Er hat zudem das Recht, ihn schwören zu lassen, dass er zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht wusste, dass der Einkaufspreis höher war.)
Das Ganze verhält sich so: Wenn er im Rahmen eines Murabaha-Verkaufs sagt: "Mein Kapital dafür beträgt hundert, und ich verlange zehn als Gewinn", und er dann später zurückkehrt und sagt: "Ich habe mich geirrt, mein Kapital dafür beträgt einhundertzehn", so wird seine Aussage bezüglich des Irrtums nicht akzeptiert, außer durch ein Beweisstück (Bayyina), das bezeugt, dass sein Kapital den Betrag aufweist, den er zweitgenannt hat. Dies wurde von Ibn al-Mundhir von Ahmad und Ishaq überliefert. Abu Talib überlieferte von Ahmad, dass, wenn der Verkäufer für seine Ehrlichkeit bekannt ist, seine Aussage akzeptiert wird; ist er jedoch nicht als wahrhaftig bekannt, so ist der Verkauf zulässig. Al-Qadi sagte: Das Offensichtliche an den Worten von Al-Khiraqi ist, dass die Aussage des Verkäufers zusammen mit seinem Eid gilt; denn sobald er sich mit ihm auf einen Murabaha-Verkauf einließ, hat er ihn für vertrauenswürdig gehalten, und die Aussage des Vertrauenswürdigen gilt zusammen mit einem Eid, wie beim Vertreter (Wakil) und beim Mudaraba-Partner. Es ist offenkundig, dass Al-Khiraqi die Erwähnung dessen, was der Verkäufer zur Stützung seines Anspruchs benötigt, nicht deshalb unterließ, weil er seine bloße Behauptung akzeptierte, sondern weil er es an die vorherige Frage anknüpfte, in der er dies bereits erwähnte. Er wusste, dass er beim Kapital erhöht hatte, ging jedoch nicht darauf ein, wodurch das Wissen erlangt wird. Wir wissen jedoch, dass Wissen nur durch einen Beweis oder ein Geständnis erlangt wird. Ebenso wird das Wissen über seinen Irrtum hier nur durch einen Beweis oder ein Geständnis des Käufers erlangt. Dass der Verkäufer als vertrauenswürdig gilt, begründet nicht die Akzeptanz seines Anspruchs bei einem Irrtum, wie bei einem Mudaraba-Partner oder einem Vertreter, wenn sie einen Gewinn bestätigen und dann sagen: "Wir haben uns geirrt oder wir haben es vergessen." Der Eid, den Al-Khiraqi hier erwähnt, dient lediglich dazu, sein Nichtwissen über seinen eigenen Irrtum zum Zeitpunkt des Verkaufs zu verneinen, nicht dazu, seinen Irrtum zu beweisen. Von Ahmad gibt es eine dritte Überlieferung, dass die Aussage des Verkäufers nicht akzeptiert wird, selbst wenn er einen Beweis erbringt, bis der Käufer ihn bestätigt. Dies ist die Ansicht von Al-Thawri und Al-Shafi'i; denn er hat den Preis bestätigt, und es hängt das Recht eines Dritten daran. Daher werden sein Rücktritt und sein Beweis nicht akzeptiert, da er die Falschheit seiner (früheren) Aussage eingeräumt hat. Unsere Auffassung ist, dass es sich um einen gerechten Beweis handelt, der das bezeugt, was Wahrscheinlichkeit für die Wahrheit bietet, also wird er akzeptiert, wie alle anderen Beweise. Es ist nicht zuzugeben, dass er das Gegenteil dessen bestätigt hat; denn ein Geständnis gilt gegenüber einem anderen. Als er über den Preis berichtete, lag kein Recht eines anderen vor, folglich gab es kein Geständnis.
(1) In Ms. M: "über sich selbst".
٧٥٢ - مسألة؛ قال: (وإنْ أخْبَرَ بِنُقْصَانٍ مِنْ رَأْسِ مَالِه، كَانَ عَلَى المُشْتَرى رَدُّه، أوْ إعْطَاؤُه مَا غَلِطَ بهِ، وَلهُ أنْ يُحَلِّفَهُ أنَّ وَقْتَ ما باعَهَا لَمْ يَعْلَمْ أنَّ شِرَاءَهَا بأكْثَرَ)
وجملةُ ذلك، أنَّه إذا قال فى المُرابَحَةِ: رَأْسُ مالِى فيه مائَةٌ، وأرْبَحُ عَشَرَةً. ثم عادَ فقال: غَلِطْتُ، رَأْسُ مالِى فيه مائةٌ وعَشَرَةٌ. لم يُقْبَلْ قَوْلُه فى الغَلَطِ، إلَّا بِبَيِّنَةٍ تَشْهَدُ أنَّ رَأْسَ مالِه عليه ما قاله ثانِيًا. وذَكَرَه ابنُ المُنْذِرِ عن أحمدَ وإسْحاقَ. ورَوَى أبو طالِبٍ عن أحمدَ، إذا كان البائِعُ مَعْرُوفًا بالصِّدْقِ، قُبِلَ قَوْلُه، وإنْ لم يَكُنْ صَدُوقًا، جازَ البَيْعُ. قال القاضى: وظاهِرُ كلامِ الخِرَقِىِّ، أنَّ القولَ قولُ البائِعِ مع يَمِينِه؛ لأنَّه لمَّا دَخَلَ معه فى المُرابَحَةِ فقد ائْتَمَنَه، والقولُ قولُ الأمِينِ مع يَمِينِه، كالوَكِيلِ والمُضارِبِ. والظَّاهِرُ أنَّ الخِرَقِىَّ لم يَتْرُكْ ذِكْرَ ما يَلْزَمُ البائِعَ فى إثْباتِ دَعْواهُ؛ لكَوْنِه يَقْبَلُ مُجَرَّدَ دَعْواه، بل لأنَّه عَطَفَه على المَسْأَلَةِ قبلها، وقد ذَكَرَ فيها، فعَلِمَ أنَّه زادَ فى رَأْسِ المالِ، ولم يَتَعَرَّضْ لما يَحْصُلُ به العِلْمُ، لكنْ قد عَلِمْنا أنَّ العِلْمَ إنَّما يَحْصُلُ بِبَيِّنَةٍ أو إقْرارٍ، كذلك عِلْمُ غَلَطِه هاهُنا يَحْصُلُ بِبَيِّنَةٍ أو إقْرارٍ من المُشْتَرِى، وكونُ البائِعِ مُؤْتَمَنًا لا يُوجِبُ قَبُولَ دَعْواه فى الغَلَطِ، كالمُضارِبِ والوَكِيلِ إذا أقَرَّا بِرِبْحٍ، ثم قالا: غَلِطْنا أو نَسِينا. واليَمِينُ التى ذَكَرَها الخِرَقِىُّ هاهُنا، إنَّما هى نَفْىُ (١) عِلْمِه بِغَلَطِ نَفْسِه وقتَ البَيْعِ، لا على إثْباتِ غَلَطِه. وعن أحمدَ رِوايَةٌ ثالثةٌ، أنَّه لا يُقْبَلُ قَوْلُ البائِعِ، وإنْ أقامَ به بَيِّنَةً حتى يُصَدِّقَه المُشْتَرِى. وهو قولُ الثَّوْرِىِّ والشَّافِعِىِّ؛ لأنَّه أقَرَّ بالثَّمَنِ، وتَعَلَّقَ به حَقُّ الغَيْرِ. فلا يُقْبَلُ رُجُوعُه ولا بَيِّنَتُه؛ لإقْرَارِه بِكَذِبِهَا. ولَنا، أنَّها بَيِّنَةٌ عادِلَةٌ، شَهِدَتْ بما يَحْتَمِلُ الصِّدْقَ، فَتُقْبَلُ، كسائِر البَيِّناتِ. ولا يُسَلَّمُ أنَّه أقَرَّ بخِلافِها؛ فإنَّ الإِقْرارَ يكونُ لغير المُقِرِّ، وحالَةَ إخْبارِه بِثَمَنِها لم يكنْ عليه حَقٌّ لغيرِه، فلم يكن إقْرارٌ.
(١) فى م: "على نفس".