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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 279Zweiter Abschnitt

Übersetzung · DE

Käufer, und das Wort desjenigen, der bestreitet, ist maßgeblich. Ash-Sha'bi sagte: Das Wort des Verkäufers ist maßgeblich, oder sie machen den Verkauf rückgängig. Ibn al-Mundhir überlieferte dies von unserem Imam (möge Allah ihm barmherzig sein), da Ibn Mas'ud vom Gesandten Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) überlieferte, dass er sagte: „Wenn sich die Verkäufer uneinig sind und sie keinen Beweis haben, so ist das Wort das, was der Verkäufer sagt, oder sie machen den Verkauf rückgängig.“ Überliefert von Sa'id, Ibn Maja und anderen. Die bekannte Ansicht im Madhhab ist die erste. Es ist möglich, dass die Bedeutung der beiden Aussagen identisch ist und dass das Wort des Verkäufers zusammen mit seinem Eid maßgeblich ist. Wenn er also schwört und der Käufer damit zufrieden ist, akzeptiert er es; wenn er sich jedoch weigert, schwört er ebenfalls, und der Verkauf zwischen ihnen wird annulliert, denn in einigen Wortlauten des Hadith von Ibn Mas'ud heißt es, dass der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) sagte: „Wenn sich die Vertragsparteien uneinig sind, während die Ware vorhanden ist und keiner von ihnen einen Beweis hat, leisten sie gegenseitig den Eid.“ Und weil jeder von ihnen sowohl Anspruchsteller (Mudda'i) als auch Anspruchsgegner (Mudda'a 'alayhi) ist; der Verkäufer beansprucht einen Vertrag über zwanzig, was der Käufer bestreitet, und der Käufer beansprucht einen Vertrag über zehn, was der Verkäufer bestreitet. Der Vertrag über zehn ist nicht derselbe wie der Vertrag über zwanzig, daher wurde der Eid für beide Seiten vorgeschrieben. Dies ist die Antwort auf das, was sie vorbrachten.

Der zweite Abschnitt: Derjenige, der mit dem Eid beginnt, ist der Verkäufer. Er schwört: „Ich habe sie nicht für zehn verkauft, sondern für zwanzig.“ Wenn der Käufer möchte, nimmt er sie zu dem Preis, den der Verkäufer genannt hat; andernfalls schwört er: „Ich habe sie nicht für zwanzig gekauft, sondern für zehn.“ Dies ist die Ansicht von Ash-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Er beginnt mit dem Eid des Käufers, da dieser bestreitet (Munkir) und der Eid auf seiner Seite stärker ist; zudem wird bei dessen Weigerung (Nukul) geurteilt und das Rechtsurteil abgeschlossen, und was näher an der Beilegung des Streits liegt, ist vorzuziehen. Unser Argument ist das Wort des Propheten.

Anmerkungen

(1) In der Handschrift M: „wa-ruwiya“. (2) Ausgeführt von Ibn Maja im „Kapitel: Wenn sich die beiden Verkäufer uneinig sind“ aus dem Buch über Handelsgeschäfte (Sunan Ibn Maja 2/737). Ebenso ausgeführt von Abu Dawud im „Kapitel: Wenn sich die beiden Verkäufer uneinig sind und die verkaufte Sache noch vorhanden ist“ aus dem Buch über Verkäufe (Sunan Abi Dawud 2/255); von Ad-Darimi im „Kapitel: Wenn sich die Vertragsparteien uneinig sind“ aus dem Buch über Verkäufe (Sunan Ad-Darimi 2/250); von Imam Malik im „Kapitel: Verkauf mit Wahlrecht“ aus dem Buch über Verkäufe (Al-Muwatta' 2/671); und von Imam Ahmad im Musnad (1/466). (3) Diese Überlieferung mit diesem Wortlaut ist in keinem der uns vorliegenden Hadith-Bücher vorhanden. Hafiz Ibn Hajar sagte: Was die Überlieferung über den gegenseitigen Eid (Tahaluf) betrifft, so gab Al-Rafi'i in At-Tadhnib zu, dass sie in keinem der Hadith-Bücher erwähnt wird (At-Talkhis Al-Habir 3/31). (4) Fehlt im Original.

Arabisch (Quelle)

المُشْتَرِى، والقولُ قولُ المُنْكِرِ. وقال الشَّعْبِىُّ: القولُ قولُ البائِعِ، أو يَتَرادَّانِ البَيْعَ. وحَكاه ابنُ المُنْذِرِ عن إمامِنا، رَحِمَهُ اللهُ، [لما رَوَى] (١) ابنُ مَسْعُودٍ، عن رسولِ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، أنَّه قال: "إذَا اخْتَلَفَ الْبَيِّعانِ، ولَيْسَ بَيْنَهُمَا بَيِّنَةٌ، فَالْقَوْلُ مَا قَالَ الْبَائِعُ، أوْ يَتَرَادَّانِ الْبَيْعَ". رَواه سَعِيدٌ، وابنُ ماجَه، وغيرُهما (٢). والمَشْهُورُ فى المذهبِ الأوَّلُ. ويَحْتَمِلُ أنْ يكونَ مَعْنَى القَوْلَيْنِ واحِدًا، وأنَّ القولَ قولُ البائِعِ مع يَمِينِه، فإذا حَلَفَ فرَضِىَ المُشْتَرِى بذلك، أخَذَ به، وإنْ أَبَى، حَلَفَ أيضًا، وفُسِخَ البَيْعُ بينهما، لأنَّ فى بعضِ ألفاظِ حَدِيثِ ابن مَسْعُودٍ، أنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قال: "إذَا اخْتَلَفَ الْمُتَبَايِعَانِ، والسِّلْعَةُ قائِمَةٌ. ولَا بَيِّنَةَ لأحَدِهِمَا، تَحَالَفا" (٣). ولأنَّ كلَّ واحدٍ منهما مُدَّعٍ ومُدَّعًى عليه، فإنَّ البائِعَ يَدَّعِى عَقْدًا بِعِشْرِينَ، يُنْكِرُه المُشْتَرِى، والمُشْتَرِى يَدَّعِى عَقْدًا بِعَشَرَةٍ، يُنْكِرُه البائِعُ، والعَقْدُ بِعَشَرَةٍ غيرُ العَقْدِ بِعِشْرِينَ، فَشُرِعَت اليَمِينُ فى حَقِّهِما، وهذا الجَوَابُ عمَّا ذَكَرُوه.

الفصل الثانى، أنَّ المُبْتَدِىءَ باليَمِينِ البائِعُ، فيَحْلِفُ ما بِعْتُه [بِعَشَرَةٍ، وإنَّما بِعْتُه] (٤) بِعِشْرِينَ. فإنْ شاءَ المُشْتَرِى أخَذَه بما قال البائِعُ، وإلَّا يَحْلِفُ ما اشْتَرَيْتُه بِعِشْرِينَ، وإنَّما اشْتَرَيْتُه بِعَشَرَةٍ. وبهذا قال الشَّافِعىُّ، وقال أبو حنيفةَ: يَبْتَدِىءُ بِيَمِينِ المُشْتَرِى؛ لأنَّه مُنْكِرٌ، واليَمِينُ فى جَنَبَتِه أقْوَى، ولأنَّه يُقْضَى بِنُكُولِه، ويَنْفَصِلُ الحُكْمُ، وما كان أقْرَبَ إلى فَصْلِ الخُصُومَةِ كان أوْلَى. ولَنا، قولُ النَّبِىِّ

Anmerkungen

(١) فى م: "وروى".(٢) أخرجه ابن ماجه، فى: باب البيعان يختلفان، من كتاب التجارات. سنن ابن ماجه ٢/ ٧٣٧.كما أخرجه أبو داود، فى: باب إذا اختلف البيعان والمبيع قائم، من كتاب البيوع. سنن أبى داود ٢/ ٢٥٥. والدارمى، فى: باب إذا اختلف المتبايعان، من كتاب البيوع. سنن الدارمى ٢/ ٢٥٠. والإمام مالك، فى: باب بيع الخيار، من كتاب البيوع. الموطأ ٢/ ٦٧١. والإمام أحمد، فى: المسند ١/ ٤٦٦.(٣) الرواية بهذا اللفظ غير موجودة فى شىء من كتب الحديث التى بين أيدينا. وقال الحافظ ابن حجر: أما رواية التحالف فاعترف الرافعى فى التذنيب أنه لا ذكر لها فى شىء من كتب الحديث. التلخيص الحبير ٣/ ٣١.(٤) سقط من: الأصل.

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