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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 280Dritter Abschnitt

Übersetzung · DE

-Friede und Segen Allahs seien auf ihm-: „So ist das Wort das, was der Verkäufer sagt.“ In einem Wortlaut heißt es: „So ist das Wort das, was der Verkäufer sagt, und der Käufer hat die Wahl.“ Überliefert von Imam Ahmad (5). Seine Bedeutung ist: Wenn er möchte, nimmt er es, und wenn er möchte, schwört er. Und weil der Verkäufer eine stärkere Position hat; denn wenn sie beide den Eid leisten, kehrt die verkaufte Sache zu ihm zurück, daher ist er stärker, wie derjenige, der den Besitz innehat (Sahib al-Yad). Wir haben bereits erklärt, dass jeder von ihnen ein Bestreitender (Munkir) ist, sodass sie in dieser Hinsicht gleichgestellt sind. Wenn der Verkäufer den Eid verweigert (Nakala), ist dies gleichzusetzen mit der Verweigerung des Käufers; der andere schwört daraufhin, und das Urteil wird zu seinen Gunsten gefällt, sie sind also gleich.

Der dritte Abschnitt: Wenn der Verkäufer den Eid leistet, der Käufer aber den Eid verweigert, wird das Urteil gegen ihn gefällt. Wenn der Verkäufer den Eid verweigert, schwört der Käufer, und das Urteil wird zu seinen Gunsten gefällt. Wenn sie beide den Eid leisten, wird der Verkauf nicht durch das bloße gegenseitige Schwören (Tahaluf) annulliert; denn es handelt sich um einen gültigen Vertrag, und ihr Streit sowie ihre gegensätzlichen Aussagen annullieren ihn nicht, so als hätte jeder von ihnen einen Beweis für seinen Anspruch vorgebracht. Wenn jedoch einer von ihnen mit dem zufrieden ist, was der andere sagte, wird der Vertrag zwischen ihnen aufrechterhalten; wenn sie nicht zufrieden sind, hat jeder von ihnen das Recht auf Annullierung (Faskh). Dies ist die offenkundige Ansicht von Ahmad. Es ist möglich, dass die Annullierung vom Richter abhängt. Dies ist die bekannte Ansicht des Madhhab von Ash-Shafi'i; denn der Vertrag ist gültig und einer von ihnen ist ein Unrecht Tuender (Zalim), und der Richter annulliert ihn nur aufgrund der Unmöglichkeit, ihn rechtlich durchzusetzen. Dies ähnelt dem Fall der Ehe einer Frau, wenn sie von zwei Vormündern verheiratet wurde und unbekannt ist, welcher von ihnen früher war. Unser Beweis ist das Wort des Propheten -Friede und Segen Allahs seien auf ihm-: „Oder sie machen den Verkauf rückgängig.“ Dessen Wortlaut deutet auf ihre Autonomie dabei hin. In der Geschichte wird überliefert, dass Ibn Mas'ud (möge Allah mit ihm zufrieden sein) Ash'ath ibn Qais Sklaven aus den Sklaven des Emirats verkaufte. Abdullah sagte: „Ich habe sie dir für zwanzigtausend verkauft.“ Ash'ath sagte: „Ich habe von dir für zehntausend gekauft.“ Abdullah sagte: „Ich hörte den Gesandten Allahs -Friede und Segen Allahs seien auf ihm- sagen: ‚Wenn sich die Verkäufer uneinig sind, kein Beweis zwischen ihnen vorliegt und die verkaufte Ware noch in ihrem Zustand vorhanden ist, so ist das Wort das des Verkäufers, oder sie machen den Verkauf rückgängig.‘“ Er sagte: „Dann annulliere ich den Verkauf.“ Überliefert von Sa'id, von Huschaim, von Ibn Abi Laila, von al-Qasim ibn Abd ar-Rahman, von Ibn Mas'ud.

Anmerkungen

(5) Im Musnad 1/466. Ebenso ausgeführt von At-Tirmidhi im „Kapitel: Was über den Fall überliefert wurde, wenn sich die Verkäufer uneinig sind“ aus den Kapiteln über Verkäufe (Aridat al-Ahwadhi 5/271). (6) In der Handschrift M: „wa-l-mabi'“. (7) In den Manuskripten: „Abd ar-Rahman ibn al-Qasim“. Die Korrektur erfolgte anhand der Bücher der Sunna; siehe Tuhfat al-Ashraf 7/74, 75.

Arabisch (Quelle)

-صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "فالْقَوْلُ مَا قَالَ الْبَائِعُ". وفى لَفْظٍ: "فَالْقَوْلُ مَا قَالَ الْبائِعُ، والْمُشْتَرِى بِالْخِيَارِ". رواه الإِمامُ أحمدُ (٥). ومَعْناه: إنْ شاءَ أخَذَ، وإنْ شاءَ حَلَفَ. ولأنَّ البائِعَ أقْوَى جَنَبَةً؛ لأنَّهما إذا تَحَالفا عادَ المَبيعُ إليه، فكان أقْوَى، كصاحِبِ اليَدِ، وقد بَيَّنَّا أنَّ كلَّ واحِدٍ منهما مُنْكِرٌ، فيَتساويانِ من هذا الوَجْهِ. والبائِعُ إذا نَكَلَ، فهو بمَنْزِلَةِ نُكُولِ المُشْتَرِى، يَحْلِفُ الآخَرُ، ويُقْضَى له، فهما سَوَاء.

الفصل الثالث، أنَّه إذا حَلَفَ البائِعُ فنَكَلَ المُشْتَرِى عن اليَمِينِ، قُضِىَ عليه. وإنْ نَكَلَ البائِعُ، حَلَفَ المُشْتَرِى، وقُضِىَ له. وإنْ حَلَفا جَمِيعًا، لم يَنْفَسِخِ البَيْعُ بنَفْسِ التَّحالُفِ؛ لأنَّه عَقْدٌ صَحِيحٌ، فتَنازُعُهما، وتَعارُضُهما لا يَفسَخُه، كما لو أَقامَ كُلُّ واحدٍ مِنهما بَيِّنَةً بما ادَّعاه، لكنْ إنْ رَضِىَ أحَدُهما بما قال صاحِبُه، أُقِرَّ العَقْدُ بينَهما، وإنْ لم يَرْضَيا، فلكُلِّ واحدٍ مِنهما الفَسْخُ. هذا ظاهِرُ كلامِ أحمدَ. ويَحْتَمِلُ أنْ يَقِفَ الفَسْخُ على الحاكِمِ. وهو ظاهِرُ مذهبِ الشَّافِعِىِّ؛ لأنَّ العَقْدَ صَحِيحٌ، وأحَدُهما ظالِمٌ، وإنّما يَفْسَخُه الحاكِمُ لتَعَذُّرِ إمضائِه فى الحُكْمِ، فأشْبَهَ نِكاحَ المرأةِ إذا زَوَّجَها الوَلِيّانِ، وجُهِلَ السّابِقُ مِنهما. ولَنا، قولُ النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "أوْ يَتَرَادَّانِ البَيْعَ". وظاهِرُه اسْتِقْلالُهما بذلك، وفى القصَّةِ، أنَّ ابنَ مَسْعُودٍ، رَضِىَ اللَّه عنه باعَ الأشْعَثَ بن قَيْسٍ رَقِيقًا مِن رَقِيقِ الإِمارَةِ، فقال عبدُ اللَّه: بِعْتُكَ بِعِشْرِينَ ألْفًا. قال الأشْعَثُ: اشْتَرَيْتُ مِنك بِعَشْرَةِ آلافٍ. فقال عبدُ اللهِ: سَمِعْتُ رسولَ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- يقول: "إذَا اخْتَلَفَ الْبَيِّعَانِ، وَلَيْسَ بَيْنَهُمَا بَيِّنَةٌ، وَالْبَيْعُ (٦) قَائِمٌ بِعَيْنِهِ، فَالْقَوْلُ قَوْلُ الْبَائِعِ، أوْ يَتَرَادَّانِ الْبَيْعَ". قال: فإنى أرُدُّ البَيْعَ. رواه سعيدٌ، عن هُشَيْمٍ، عن ابن أبى لَيْلَى، عن [القاسم بن عبد الرحمن] (٧)، عن ابنِ مَسْعُودٍ.

Anmerkungen

(٥) فى: المسند ١/ ٤٦٦.كما أخرجه الترمذى، فى: باب ما جاء إذا اختلف البيعان، من أبواب البيوع. عارضة الأحوذى ٥/ ٢٧١.(٦) فى م: "والمبيع".(٧) فى النسخ: "عبد الرحمن بن القاسم". والتصحيح من كتب السنة، وانظر: تحفة الأشراف٧/ ٧٤، ٧٥.

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