Sie werden nicht sagen: 'Es wurde diese Aussage geäußert', aber sie findet sich in dem Hadith von Ma'n. Und da jeder von ihnen sowohl Anspruchsteller als auch Bestreitender ist, ist der Eid vorgeschrieben, wie im Zustand des Vorhandenseins der Ware. Was sie als Bedeutung anführten, wird durch den Zustand des Vorhandenseins der Ware entkräftet, da sich dies nicht durch das Vorhandensein oder die Vernichtung der Ware unterscheidet. Zu ihrer Aussage, dass wir dies aufgrund des Hadith unterlassen haben, sagen wir: Im Hadith steht nicht 'sie sollen gegenseitig schwören' [Tahaluf], und dies ist in keiner der Überlieferungen belegt. Ibn al-Mundhir sagte: 'Es gibt in diesem Kapitel keinen Hadith, auf den man sich stützen könnte.' Und wenn das Grundprinzip aus einem bestimmten Grund verlassen wird, muss das Urteil bei Vorliegen dieses Grundes ausgeweitet werden, also ziehen wir den Analogieschluss [Qiyas] darauf; vielmehr wird das Urteil durch den Beweis [Bayyina] bestätigt. Wenn das gegenseitige Schwören [Tahaluf] bei vorhandener Ware feststeht, obwohl man deren Preis durch die Kenntnis ihres Wertes bestimmen könnte, da es offenkundig ist, dass der Preis dem Wert entspricht, so ist es bei Unmöglichkeit dessen umso mehr geboten. Wenn sie also gegenseitig schwören und einer von ihnen mit dem zufrieden ist, was der andere sagte, wird der Vertrag nicht annulliert, da keine Notwendigkeit für seine Annullierung besteht. Wenn sie nicht zufrieden sind, hat jeder von ihnen das Recht, ihn zu annullieren, so wie ihm dies im Zustand des Vorhandenseins der Ware zusteht. Der Preis, den der Verkäufer entgegengenommen hat, wird dem Käufer zurückgegeben, und der Käufer zahlt den Wert der Ware an den Verkäufer. Wenn es sich um dieselbe Gattung handelt und sie nach der gegenseitigen Inbesitznahme ausgeglichen sind, verrechnen sie dies. Es gebührt, dass das gegenseitige Schwören und die Annullierung nicht vorgeschrieben sind, wenn der Wert der Ware dem Preis entspricht, den der Käufer behauptet hat; die Aussage des Käufers ist dann unter seiner Eidesleistung maßgeblich, da es keinen Nutzen im Eid des Verkäufers oder in der Annullierung des Verkaufs gibt, weil das Ergebnis davon die Rückkehr zu dem ist, was der Käufer behauptet hat. Wenn der Wert geringer ist, hat der Verkäufer keinen Nutzen an der Annullierung; daher ist es möglich, dass ihm weder der Eid noch die Annullierung vorgeschrieben sind, da dies ein Schaden für ihn ohne Nutzen wäre, und es ist möglich, dass es vorgeschrieben ist, damit ein Nutzen für den Käufer erzielt wird. Wann immer sie sich über den Wert der Ware uneinig sind, kehren sie zum Wert ihres Gleichwertigen zurück, beschrieben mit seinen Eigenschaften. Wenn sie sich über die Eigenschaft uneinig sind, ist die Aussage des Käufers unter seiner Eidesleistung maßgeblich, da er der Zahlungspflichtige [Gharim] ist, und die Aussage des Zahlungspflichtigen ist maßgeblich.
Kapitel: Wenn sie den Verkauf durch gegenseitiges Einvernehmen aufheben [Taqayala] oder er wegen eines Mangels zurückgegeben wurde, nachdem der Verkäufer den Preis entgegengenommen hat, und sie sich dann über dessen Höhe uneinig sind...
(5) In M: "litahsili" (zur Erzielung).
يَقولوا هذه الكَلِمَةِ، ولكنَّها فى حَدِيثِ مَعْنٍ. ولأنّ كُلَّ واحدٍ مِنهما مُدَّعٍ ومُنْكِرٌ، فَيُشْرَعُ اليَمِينُ، كحالِ قِيامِ السِّلْعَةِ، وما ذَكَرُوه مِن المَعْنَى يَبْطُلُ بحالِ قِيامِ السِّلْعَةِ، فإنّ ذلك لا يَخْتَلِفُ بِقِيامِ السِّلْعَةِ وتَلَفِها. وقولُهم: تَرَكْناه للحَدِيثِ. قُلْنا: ليس فى الحَدِيثِ: "تَحَالَفا"، وليس ذلك بثابِتٍ فى شىءٍ مِن الأخبارِ. قال ابنُ المُنْذِرِ: وليس فى هذا البابِ حَدِيثٌ يُعْتَمَدُ عليه. وعلى أنّه إذا خُولِفَ الأصلُ لِمَعْنًى، وَجَبَ تَعْدِيَةُ الحُكْمِ بِتَعَدِّى ذلك المَعْنَى، فنَقِيسُ عليه، بل يَثْبُتُ الحُكْمُ بالبَيِّنَةِ، فإنّ التَّحالُفَ إذَا ثَبَتَ مع قِيامِ السِّلْعَةِ، مع أنّه يُمْكِنُ مَعْرِفَةُ ثَمَنِها للمَعْرِفَةِ بِقِيمَتِها، فإنّ الظّاهِرَ أنَّ الثَّمَنَ يَكُونُ بالقِيمَةِ، فمع تَعَذُّرِ ذلك أوْلَى. فإذا تَحَالَفا، فإنْ رَضِىَ أحَدُهما بما قال الآخَرُ، لم يُفْسَخِ العَقْدُ، لعَدَمِ الحاجَةِ إلى فَسْخِه، وإنْ لم يَرْضَيا، فلكُلِّ واحِدٍ مِنهما فَسْخُه، كما له ذلك فى حالِ بقاءِ السِّلْعَةِ، ويُرَدُّ الثَّمَنُ الذى قَبَضَه البائِعُ إلى المُشْترِى، ويَدْفَعُ المُشْتَرِى قِيمَةَ السِّلْعَةِ إلى البائِعِ، فإنْ كان مِن جِنْسٍ واحدٍ، وتساويا بعد التَّقابُضِ، تَقَاصّا. ويَنْبَغِى أنْ لا يُشْرَعَ التَّحالُفُ ولا الفَسْخُ، فيما إذا كانت قِيمَةُ السِّلْعَةِ مُساوِيَةً لِلثَّمَنِ الذى ادَّعاه المُشْتَرِى، ويَكُونُ القولُ قولَ المُشْتَرِى مع يَمِينِه، لأنّه لا فائِدَةَ فى يَمِينِ البائِعِ، ولا فَسْخِ البَيْعِ؛ لأنّ الحاصِلَ بذلك الرُّجُوعُ إلى ما ادَّعاه المُشْتَرِى، وإنْ كانت القِيمَةُ أقَلَّ، فلا فائِدَةَ للبائِعِ فى الفَسْخِ، فيَحْتَمِلُ أنْ لا يُشْرَعَ له اليَمِينُ ولا الفَسْخُ؛ لأنّ ذلك ضَرَرٌ عليه مِن غيرِ فائِدَةٍ، ويَحْتَمِلُ أنْ يُشْرَعَ لتَحْصُلَ (٥) الفائِدَةُ للمُشْتَرِى. ومتى اخْتَلَفا فى قِيمَةِ السِّلْعَةِ، رَجَعا إلى قِيمَةِ مِثْلِها، مَوْصُوفًا بِصِفَاتِها، فإنِ اخْتَلَفا فى الصِّفَةِ، فالقولُ قولُ المُشْتَرِى مع يَمِينِه، لأنّه غارِمٌ، والقولُ قولُ الغارِمِ.
فصل: وإنْ تَقَايَلَا المَبِيعَ، أو رُدَّ بِعَيْبٍ بعدَ قَبْضِ البائِعِ الثَّمَنَ، ثم اخْتَلَفا فى
(٥) فى م: "لتحصيل".