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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 287

Übersetzung · DE

und die Bindung des Rechts des Verkäufers an die Schuld [Dhimma]. Die Vorrangstellung dessen, was sich auf das spezifische Objekt [Ayn] bezieht, ist angemessener, da es bestärkter ist. Deshalb wird die Schuld, die durch ein Pfand gesichert ist, im Hinblick auf ihren Preis gegenüber einer bloßen Schuld in der Dhimma bevorzugt. Dies unterscheidet sich vom Pfandrecht; denn das Interesse des Pfandvertrages hängt nicht daran [an der Übergabe], während hier das Interesse des Kaufvertrages an der Übergabe hängt. Wenn der Preis ein spezifisches Objekt ist, so hängt das Recht ebenfalls an ihm, genau wie bei der verkauften Sache, womit beide gleichstehen. Jedoch ist für jeden von beiden gegenüber dem anderen ein Recht entstanden, dessen Erhalt er beanspruchen darf, weshalb jeder von beiden dazu gezwungen wird, dem anderen sein Recht zu erfüllen.

Der Grund für die andere Überlieferung ist, dass die Sache, von der die Beständigkeit und Vollendung des Kaufs abhängt, die verkaufte Sache ist, weshalb deren Vorrang geboten ist. Zudem bestimmt sich der Preis nicht durch die bloße Spezifizierung, wodurch er einem nicht-spezifischen Gegenstand ähnelt. Wenn dies feststeht und wir die Übergabe für den Verkäufer als verpflichtend erachten, er sie dann vollzieht, so gibt es beim Käufer nur zwei Möglichkeiten: Entweder er ist zahlungsfähig oder zahlungsunfähig. Ist er zahlungsfähig und der Preis befindet sich bei ihm, wird er zur Übergabe gezwungen. Ist das Geld abwesend, aber in der Nähe, in seinem Haus oder in seiner Stadt, so wird er hinsichtlich der verkauften Sache und seines übrigen Vermögens unter eine Sperre [Hijr] gestellt, bis er den Preis übergibt, aus Sorge, dass er über sein Vermögen auf eine Weise verfügen könnte, die dem Verkäufer schadet. Ist das Geld außerhalb der Stadt, in einer Entfernung, die eine Reise zur Verkürzung des Gebets [Qasr] erlaubt, so hat der Verkäufer die Wahl, entweder zu warten, bis es gefunden wird, oder den Vertrag aufzulösen; denn der Zugang zum Preis ist ihm erschwert worden, weshalb er einem Bankrotteur gleichkommt. Ist die Entfernung kürzer als die für das Qasr-Gebet, so hat er nach einer der beiden Ansichten ein Wahlrecht, da ihm darin ein Schaden entsteht. Die zweite Ansicht besagt, er habe kein Wahlrecht, da eine Entfernung unter der für das Qasr-Gebet mit Anwesenheit gleichzusetzen ist. Ist der Käufer zahlungsunfähig, so steht dem Verkäufer die sofortige Auflösung des Vertrages und die Rückforderung der verkauften Sache zu. Dies alles ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Mir erscheint jedoch stark, dass er nicht dazu verpflichtet ist, die verkaufte Sache zu übergeben, bis der Käufer den Preis vorbringt und dazu in der Lage ist, ihn zu übergeben; denn der Verkäufer hat sich nur mit der Herausgabe der Ware gegen den Preis einverstanden erklärt, daher ist er zur Übergabe vor dem Erhalt des Gegenwertes nicht verpflichtet. Zudem sind die Vertragsparteien bei einem Tauschgeschäft gleichgestellt, daher sind sie auch bei der Übergabe gleichgestellt. Die erwähnte Abwägung zur Vorziehung der Übergabe kommt nur zum Tragen, wenn der andere Gegenwert vorhanden ist, da dadurch kein Schaden entsteht. Was jedoch die Gefahr angeht, die eine Unterstellung unter eine Sperre notwendig macht oder eine Sperre zur Auflösung erfordert, so sollte dies [die Verpflichtung zur Übergabe] nicht festgeschrieben sein.

Anmerkungen

(12) Im Original ausgefallen. (13) In M: "al-bay'" (der Verkauf). (14) In M: "al-hazr" (das Verbot).

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