Das Recht auf eine Sperre [Hijr] vermag den Schaden nicht abzuwenden. Zudem hängt dies vom Richter ab, was in der Regel unmöglich ist. Zudem ist dasjenige, was die Sperre und die Auflösung nach der Übergabe rechtfertigt, erst recht dazu geeignet, die Übergabe selbst zu verhindern; denn ein Verbot ist leichter als eine Aufhebung, und ein Verbot vor der Übergabe ist leichter als ein Verbot nach derselben. Deshalb ist es der Frau erlaubt, sich selbst vor dem Erhalt ihrer Morgengabe [Sadaq] zu verwehren, bevor sie sich übergibt, was ihr nach der Übergabe jedoch nicht mehr zusteht. Zudem hat der Verkäufer das Recht, die verkaufte Sache vor dem Erhalt ihres Preises zurückzuhalten oder wenn sie als bereits empfangen gilt, weil die Möglichkeit ihrer Übergabe besteht; andernfalls nicht. In jedem Fall, in dem wir sagen: Er hat das Recht auf Auflösung [Faskh], so kann er dies ohne ein richterliches Urteil tun; denn es handelt sich um eine Auflösung des Kaufvertrages wegen Zahlungsunfähigkeit [I'sar] hinsichtlich des Preises, worüber der Verkäufer verfügen kann, wie bei der Auflösung bezüglich seines eigenen Vermögens, wenn der Käufer zahlungsunfähig ist. In jedem Fall, in dem wir sagen: Er wird unter eine Sperre gestellt, so liegt dies beim Richter; denn die Zuständigkeit für die Sperre obliegt ihm.
Abschnitt: Wenn der Käufer flieht, bevor er den Preis entrichtet hat, und er zahlungsunfähig ist, so steht dem Verkäufer die sofortige Auflösung des Vertrages zu; denn wenn er die Auflösung bei Anwesenheit [des Käufers] vollziehen darf, so gilt dies bei seiner Flucht erst recht. Ist er jedoch zahlungsfähig, so beweist der Verkäufer dies vor dem Richter. Findet der Richter dann ein Vermögen bei ihm, so begleicht er die Schuld daraus. Andernfalls verkauft er die verkaufte Sache und begleicht den Preis daraus; was übrig bleibt, gehört dem Käufer, und bei einem Mangel bleibt dies eine Schuld auf seiner Haftung [Dhimma]. Mir erscheint jedoch stark, dass der Verkäufer in jedem Fall zur Auflösung berechtigt ist; denn wir haben ihm die Auflösung bei Anwesenheit gestattet, wenn der Preis außerhalb der Stadt befindlich war, aufgrund des Schadens, der ihm durch die Verzögerung entsteht. Hier, bei der Unfähigkeit, die Erfüllung in jedem Fall zu erlangen, ist dies erst recht geboten. Der Schaden wird durch den Gang zum Richter nicht abgewendet, da der Verkäufer unfähig ist, seinen Anspruch vor dem Richter zu beweisen. Oftmals findet der Verkauf an einem Ort statt, an dem kein Richter ist, und meistens ist niemand zugegen, dessen Zeugenaussage der Richter akzeptieren würde. Ihn darauf zu verweisen, wäre eine Verschwendung seines Vermögens. Diese Ableitungen stützen meine Ansicht, dass der Verkäufer das Recht hat, den Käufer von der Inbesitznahme der verkauften Sache abzuhalten, bevor er den Preis vorbringt, aufgrund des Schadens, der darin liegt.
(15) Im Original: "wa-yu'dhar" (und er ist entschuldigt). (16) Im Original: "wa-mā lan" (und was nicht). (17) Im Original eine Ergänzung: "wa-illā" (andernfalls).
الحَجْرِ لا يَنْدَفِعُ به الضَّرَرُ. ولأنَّه يَقِفُ على الحاكِمِ، ويَتَعَذَّرُ (١٥) ذلك فى الغالِبِ. ولأنَّ ما أثْبَتَ الحَجْرَ والفَسْخَ بَعْدَ التَّسْلِيمِ، فهو أوْلَى أنْ يَمْنَعَ التَّسْلِيمَ؛ لأنَّ المَنْعَ أسْهَلُ مِن الرَّفْعِ، والمَنْعُ قَبْلَ التَّسْلِيمِ أسْهَلُ مِن المَنْعِ بعدَه، ولذلك مَلَكَتِ المَرْأةُ مَنْعَ نَفْسِها قبلَ قَبْضِ صَداقِها، قبلَ تَسْلِيم نَفْسِها، ولم تَمْلِكْهُ بَعْدَ التَّسْلِيمِ. ولأنّ للبَائِعِ مَنْعَ المَبِيعِ قبلَ قَبْضِ ثَمَنِه، أو كَوْنِه بمَنْزِلَةِ المَقْبُوضِ؛ لإِمكانِ تَقْبِيضِه، وإلّا (١٦) فلا، وكُلُّ مَوْضِعٍ قُلْنا: له الفَسْخُ. فله ذلك بغيرِ حُكْمِ حاكِمٍ؛ لأنَّه فَسْخٌ للبَيْعِ للإِعسارِ بثَمَنِه، فمَلَكَه البائِعُ، كالفَسْخِ فى عَيْنِ مالِه إذا أفْلَسَ المُشْتَرِى. وكُلُّ مَوْضِعٍ قُلْنا: يُحْجَرُ عليه. فذلك إلى الحاكِمِ؛ لأنَّ وِلايةَ الحَجْرِ إليه.
فصل: فإنْ هَرَبَ المُشْتَرِى قَبْلَ وَزْنِ الثَّمَنِ، وهو مُعْسِرٌ، فللبائِعِ الفَسْخُ فى الحالِ، لأنّه إذا مَلكَ الفَسْخَ مع حُضُورِه، فمع هَرَبِهِ أوْلَى. وإنْ كان مُوسِرًا أثْبَتَ البائِعُ ذلك عِنْدَ الحاكِمِ، ثم إنْ وَجَدَ الحاكِمُ له مالًا (١٧) قَضاه، وإلّا باعَ المَبِيعَ، وقَضَى ثَمَنَه منه، وما فَضَلَ فهو للمُشْتَرِى، وإنْ أعْوَزَ ففى ذِمَّتِه. ويَقْوَى عِنْدِى أنّ للبائِعِ الفَسْخَ بكُلِّ حالٍ، لأنَّنا أبَحْنا له الفَسْخَ مع حُضُورِه، إذا كان الثَّمَنُ بَعِيدًا عن البَلَدِ، لِمَا عليه مِن ضَرَرِ التَّأْخِيرِ، فهاهُنا مع العَجْزِ عن الاسْتِيفاءِ بكُلِّ حالٍ أوْلَى. ولا يَنْدَفِعُ الضَّرَرُ بِرَفْعِ الأمرِ إلى الحاكِمِ، لعَجْزِ البائِعِ عن إثباتِه عندَ الحاكِمِ، وقد يَكُونُ البَيْعُ فى مكانٍ لا حاكِمَ فيه، والغالِبُ أنَّه لا يَحْضُرُه مَن يَقْبَلُ الحاكِمُ شَهادَتَه، فإحالَتُه على هذا تَضْيِيعٌ لمالِه. وهذه الفُرُوعُ تُقَوِّى ما ذَكَرْتُه، مِن أنّ للبائِعِ مَنْعَ المُشْتَرِى مِن قَبْضِ المَبِيعِ قَبْلَ إحضارِ ثَمَنِه؛ لِمَا فى ذلك مِن الضَّرَرِ.
(١٥) فى الأصل: "ويعذر".(١٦) فى الأصل: "ومالا".(١٧) فى الأصل زيادة: "وإلا".