756 - Fragestellung: Er sagte: (Und nicht [der Verkauf] eines Vogels, bevor er gejagt wurde).
Zusammenfassend: Wenn er einen Vogel in der Luft verkauft, so ist dies nicht gültig, unabhängig davon, ob er Eigentum ist oder nicht. Was das Eigentum betrifft: Dies liegt daran, dass er nicht in der Lage ist, ihn zu übergeben. Was das Nicht-Eigentum betrifft, so ist der Verkauf aus zwei Gründen unzulässig: Erstens wegen der Unfähigkeit, ihn zu übergeben, und zweitens, weil er nicht in seinem Eigentum steht. Die Grundlage hierfür ist das Verbot des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – des Verkaufs von Gharar. In dessen Auslegung wurde gesagt: Es ist der Verkauf von Vögeln in der Luft und von Fischen im Wasser. Wir wissen in dieser Hinsicht nicht, dass es einen Dissens gibt. Es gibt keinen Unterschied, ob der Vogel dazu neigt, zurückzukehren, oder nicht; denn er ist gegenwärtig nicht imstande, ihn zu übergeben, und er ist dazu nur imstande, wenn er zurückkehrt. Falls man einwendet: Ein abwesendes Objekt an einem fernen Ort kann man auch nicht sofort übergeben! Wir antworten: Bei einem abwesenden Objekt ist man in der Lage, es herbeizuschaffen, während der Besitzer eines Vogels nicht imstande ist, ihn zurückzuholen, es sei denn, er kehrt von selbst zurück. Der Eigentümer ist nicht allein dazu in der Lage, ihn zurückzuholen, daher ist er unfähig zur Übergabe, da ihm das Mittel fehlt, durch das die Übergabe zustande kommt, im Gegensatz zum abwesenden Objekt. Wenn er ihm den Vogel im Schlag [Burj] verkauft, so muss man prüfen: Wenn der Schlag offen ist, ist der Verkauf nicht zulässig, denn wenn der Vogel flugfähig ist, ist die Übergabe nicht möglich. Wenn er jedoch geschlossen ist und das Einfangen möglich ist, ist der Verkauf zulässig. Al-Qadi sagte: Wenn das Einfangen nur mit Mühe und Erschwernis möglich ist, ist der Verkauf nicht zulässig, da keine Fähigkeit zur Übergabe besteht. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Dies wird durch den Fall eines abwesenden Objekts entkräftet, welches nur mit Mühe und Erschwernis herbeigeschafft werden kann. Sie unterschieden zwischen beiden Fällen mit der Begründung, dass bei einem abwesenden Objekt die Mühe, die zu seiner Herbeischaffung erforderlich ist, gewohnheitsmäßig bekannt ist und die Dauer bis zur Übergabe bekannt ist, was beim Festhalten des Vogels nicht der Fall ist. Das Richtige ist, so Allah will, dass die Dauer-Unterschiede bei der Herbeischaffung eines Abwesenden und die Differenzen in der Erschwernis größer sind als die Unterschiede und Differenzen beim Einfangen eines Vogels aus dem Schlag. Die Gewohnheit ist in diesem Fall gleich der Gewohnheit in jenem. Wenn es also bei einem abwesenden Objekt trotz der großen Unterschiede und der starken Divergenz der Erschwernis für gültig erachtet wird, so ist dies hier erst recht der Fall.
757 - Fragestellung: Er sagte: (Und nicht [der Verkauf] von Fisch in den Teichen).
Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten. Von Ibn Mas'ud wurde überliefert, dass er dies verbot und sagte: "Es ist Gharar." Dies missbilligten auch al-Hasan, al-Nakha'i, Malik, Abu Hanifa, al-Shafi'i, Abu Yusuf und Abu Thawr. Wir kennen niemanden, der ihnen widerspricht, aufgrund des Hadith, den wir erwähnt haben. Die Bedeutung ist, dass der Verkauf im Wasser nicht zulässig ist, außer wenn drei Bedingungen zusammentreffen: Erstens, dass er Eigentum ist. Zweitens, dass das Wasser klar ist und die Betrachtung und Kenntnis [des Fisches] nicht verhindert. Drittens, dass das Fischen und Einfangen möglich ist. Wenn diese Bedingungen zusammentreffen, ist der Verkauf zulässig; denn er ist ein bekanntes, im Eigentum stehendes Objekt, dessen Übergabe möglich ist. Daher ist der Verkauf zulässig, wie bei einem Fisch, der in ein Becken gelegt wurde. Wenn eine der genannten Bedingungen fehlt, ist der Verkauf aus diesem Grund nicht zulässig. Wenn alle drei fehlen, ist der Verkauf wegen dreier Mängel unzulässig. Wenn zwei davon fehlen, ist er wegen zweier Mängel unzulässig. Von Umar ibn Abd al-Aziz und Ibn Abi Layla wurde überliefert, dass für jemanden, der einen Teich besitzt, in dem er Fische hält, der Verkauf zulässig ist; denn er ist offenkundig zur Übergabe fähig, was dem gleicht, was bei der Abmessung, Gewichtung und beim Transport einen Aufwand erfordert. Wir argumentieren mit dem, was von Ibn Umar und Ibn Mas'ud überliefert wurde, dass sie sagten: "Kauft keinen Fisch im Wasser, denn er ist Gharar." Und weil der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – den Verkauf von Gharar verbot, und dies gehört dazu. Und weil er zur Übergabe nur nach dem Fischen imstande ist.
= Ebenso wie ihn Abu Dawud in: Kapitel über den Verkauf von Gharar, aus dem Buch der Kaufgeschäfte, überlieferte. Sunan Abi Dawud 2/228. Und al-Nasa'i in: Kapitel über den Verkauf durch Steinwurf, aus dem Buch der Kaufgeschäfte. al-Mujtaba 7/230. Und Ibn Maja in: Kapitel über das Verbot des Verkaufs durch Steinwurf und des Verkaufs von Gharar, aus dem Buch der Handelsgeschäfte. Sunan Ibn Maja 2/739. Und al-Darimi in: Kapitel über den Verkauf durch Steinwurf, aus dem Buch der Kaufgeschäfte. Sunan al-Darimi 2/254. Und Imam Ahmad in: al-Musnad 2/250, 376, 436, 439, 496. (1) Die Überlieferung des Hadith wurde bereits in der vorherigen Fragestellung dargelegt. (2) Im Original und in M: "wa-la al-ba'id" (und nicht das Entfernte).