Es gleicht dem Vogel in der Luft und dem entlaufenen Sklaven; denn es ist unbekannt, daher ist sein Verkauf nicht gültig, wie bei der Milch im Euter oder den Kernen in der Dattel. Dies unterscheidet sich von dem, was sie erwähnten, denn jene Dinge gehören zum Aufwand der Inbesitznahme, während dieses hier einen Aufwand erfordert, damit die Inbesitznahme überhaupt möglich wird. Wenn er jedoch einen Teich besitzt, in dem sich Fische befinden, die er ohne Mühe fangen kann, und das Wasser klar ist, so dass die Betrachtung nicht verhindert wird, dann ist der Verkauf gültig. Und wenn es nur mit Mühsal und geringem Aufwand möglich ist, entsprechend dem Aufwand beim Fangen eines Vogels aus einem Schlag, dann gilt für diesen Fall dasselbe Urteil wie beim Verkauf des Vogels im Schlag, gemäß der von uns dazu dargelegten Divergenz. Wenn der Aufwand jedoch groß ist und die Dauer der Inbesitznahme sich hinzieht, dann ist der Verkauf nicht zulässig, wegen der Unfähigkeit zur Übergabe und der Unwissenheit über den Zeitpunkt der möglichen Übergabe.
Kapitel: Wenn er einen Teich oder ein Filterbecken vorbereitet, um darin Fische zu fangen, und Fische darin gelangen, so erlangt er das Eigentum daran; denn dies ist ein Instrument, das eigens für den Fang bestimmt ist, weshalb es einem Fischernetz gleicht. Wenn er den Teich oder das Netz mietet oder sich beides zum Fischen leiht, ist dies zulässig, und er erlangt das Eigentum an dem, was darin gefangen wird. Wenn der Teich nicht für den Fang vorbereitet wurde, so erlangt er kein Eigentum an den Fischen, die darin gelangen, da er nicht dafür bestimmt ist; er gleicht somit seinem Boden, wenn Wild darin eindringt oder Fische darin gelangen. Wann immer er ein Netz, eine Schlinge, eine Falle oder ein Fangseil aufstellt, erlangt er das Eigentum an dem Wild, das darin gefangen wird; denn es ist wie seine Hand. Ebenso, wenn er Speere für den Fang aufstellt und den Namen Gottes nennt, woraufhin diese ein Wildtier töten, ist der Verzehr für ihn erlaubt, und es ist so, als hätte er es geschlachtet. Wenn etwas in sein Netz oder Ähnliches gerät, so ist es ihm gegenüber als Sicherheit garantiert; daraus ist ersichtlich, dass es wie seine Hand fungiert. Wenn er für Regenwasser Zisternen, Becken oder Gefäße vorbereitet, um das Wasser darin zu sammeln, erlangt er das Eigentum daran, sobald es darin gelangt; denn dies ist im Bereich der Vorbereitung wie die Netze für den Fischfang. Wenn er ein Schiff für den Fang vorbereitet, wie jenes, in das man ein Licht stellt und auf Messingbecken schlägt, damit die Fische hineinspringen, so ist das Gelangen der Fische hinein gleichbedeutend mit dem Gelangen in sein Netz; denn es ist zu einem für diesen Zweck vorbereiteten Instrument geworden. Wenn er es nicht dafür vorbereitet hat, so erlangt er kein Eigentum an dem, was hineingerät. Wer ihm zuvorkommt und es nimmt, erlangt das Eigentum daran.
(5) Im Original: "wa-kanat yasira" (und es war gering). (6) Plural von "masna'a", ein beckenartiges Reservoir, in dem Regenwasser gesammelt wird. (7) Eine Art von Kupfer.