Dies ist wie bei Boden, der nicht für den Fang vorbereitet wurde, wie etwa Ackerland, wenn Wasser mit Fischen darin eindringt und dann abfließt, oder wenn sich darin ein Gazellenbock niederlässt, ein Vogel nistet, Heuschrecken darauf fallen oder sich darin Salz bildet; der Eigentümer erlangt kein Eigentum daran, da dies nicht zum Zuwachs des Bodens gehört und auch nicht der Zweck ist, für den der Boden vorbereitet wurde. Er hat jedoch ein vorrangiges Anrecht darauf, da es für andere nicht erlaubt ist, seinen Boden unbefugt zu betreten oder daraus Nutzen zu ziehen. Wenn jemand es dennoch tut und es sich aneignet, so handelt er zwar fehlerhaft, erlangt aber das Eigentum. Ahmad sagte bezüglich eines Warshan-Vogels (einer Taubenart) auf der Palme eines Volkes, den jemand gefangen hat: Er gehört dem Fänger. Und er sagte bezüglich einer Taube eines Volkes, die bei ihren Nachbarn brütete: Das Küken folgt der Mutter, daher sind die Küken den Eigentümern der Tauben zurückzugeben. Ibn Aqil wählte bei Dingen, die aus dem Besitz der Menschen genommen wurden – wie Wild, Futtergras und Ähnliches – die Auffassung, dass man durch die bloße Aneignung kein Eigentum erlangt, da dies ein untersagter Grund ist, der keinen Eigentumserwerb bewirkt, ähnlich einem verbotenen Verkauf, denn der Grund (Sabab) unterscheidet sich nicht darin, ob es sich um einen Verkauf oder etwas anderes handelt; gemäß dem Wort des Propheten, Friede sei mit ihm: „Wer eine Tat vollbringt, die nicht unserer Anordnung entspricht, so ist sie zurückzuweisen.“ Die korrekte Auffassung ist jedoch die erste. Wir räumen nicht ein, dass der Grund (Sabab) untersagt sei; denn der Grund ist das Nehmen, und dieses ist nicht untersagt; untersagt ist lediglich das Betreten, was etwas anderes als der Erwerbsgrund ist, anders als beim Verkauf. Zudem geschieht das Verbot hier zugunsten eines menschlichen Rechts, was den Eigentumserwerb nicht verhindert, wie etwa beim Verkauf von al-Musarrat (einem Tier, dessen Milch zurückgehalten wurde), beim Verkauf von mangelhafter Ware, beim Empfangen von Handelskarawanen (Talaqqi al-Rukban), beim Najash (künstliche Preistreiberei) und beim Verkauf über den Verkauf seines Bruders hinweg. Wenn er seinen Boden jedoch für Salz vorbereitet hat und ihn als Saline angelegt hat, damit Wasser darin gelangt und zu Salz wird – wie bei Boden an der Meeresküste, zu dem er einen Wasserweg anlegt, den er verschließt, sobald er gefüllt ist, oder wenn sein Boden salzhaltig ist und er Wasser aus einer Quelle hineinleitet oder Regenwasser darin sammelt, bis es zu Salz wird –, so erlangt er dadurch das Eigentum, da der Boden dafür vorbereitet ist, was dem für den Fang vorbereiteten Teich gleicht. Wenn er ihn nicht dafür vorbereitet hat, so erlangt er kein Eigentum an dem, was darin entsteht, wie wir bereits für ähnliche Fälle dargelegt haben. Falls eingewandt wird: Es ist von Ahmad über einen Menschen überliefert, der mit einer Kugel auf einen Vogel schoss, woraufhin dieser im Haus eines Volkes niederfiel, woraufhin er ihnen anstatt ihm gehörte. Dies deutet darauf hin, dass sie durch das Gelangen in ihr Haus das Eigentum daran erlangt haben. Wir antworten: Dies ist so zu verstehen, dass der Vogel beim Fallen noch in einem Zustand der Flugunfähigkeit war, die Leute des Hauses ihn fingen und somit durch ihr Fangen das Eigentum daran erlangten. So hat es Ibn Aqil gesagt. Diese Interpretation ist zwingend, denn wenn sie das Eigentum an dem, was durch die Tat Gottes in ihr Haus gelangt, nicht erlangen, dann ist dies bei dem, was durch menschliches Handeln gelangt, erst recht der Fall. Zudem geschah das Einfallen im Haus erst nach dem festsetzenden Schlag, durch den man das Eigentum am Wild erlangt, weshalb es dem Fall gleicht, dass der Wind das Kleidungsstück eines Menschen fortreißt und es in ihr Haus wirft. Wenn die Fanginstrumente, wie das Netz, die Schlinge oder die Speere, nicht für den Fang aufgestellt waren und der Fang nicht beabsichtigt war, das Wild sich aber darin verfing, so erlangt der Besitzer dadurch kein Eigentum, da sie in diesem Fall nicht für den Fang vorbereitet waren; sie gleichen somit dem Boden, der nicht dafür vorbereitet ist.
Kapitel: Was an Wild in den Hund, den Falken oder den Geparden eines Menschen gerät, wenn er durch das Senden seines Besitzers freigelassen wurde, so gehört es ihm; denn dies ist noch bestätigter als das Netz, da es ein Lebewesen ist, das durch dessen Tat, dessen Absicht und das Senden durch den Besitzer agiert, weshalb es seinem Pfeil gleichkommt. Auch deshalb, weil Gott der Erhabene sprach: „So esst von dem, was sie für euch festgehalten haben.“ Wenn das Tier jedoch von selbst losstürmt, so ist sein Urteil wie das Urteil über Wild, das in den Boden eines Menschen gelangt, in dem Sinne, dass er kein Eigentum daran erlangt, aber auch kein anderer es nehmen darf; nimmt es jedoch ein anderer, so erlangt er das Eigentum daran, wie beim Futtergras. Dasselbe gilt für das, was an Futtergras in den Tieren eines Menschen auf der Weide landet.
(8) In der Handschrift (M): "dakhala" (betrat/drang ein). (9) Al-Warshan: Ein Vogel, der auch Saq Hur genannt wird; sein Fleisch ist leichter als das von Tauben. (10) So überliefert. (11) Fehlt in (M). (12) Die Überlieferung wurde bereits unter 5/205, 206 angeführt. (13) Fehlt in der Originalhandschrift.
كالأرْضِ التى لم تُعَدَّ للاصْطِيادِ، مثلُ أرْضِ الزَّرْعِ إذا دَخَلَها ماءٌ فيه سَمَكٌ، ثم نَضَبَ عنه، أو حَلَّ (٨) فيها ظَبْىٌ، أو عَشَّشَ فيها طائِرٌ، أو سَقَطَ فيها جَرادٌ، أو حَصَلَ فيها مِلْحٌ، لم يَمْلِكْه صاحِبُها؛ لأنَّه ليس من نَماءِ الأرضِ، ولا ممَّا هى مُعَدَّةٌ له، لكنَّه يكونُ أحَقَّ به، إذ ليس لغيرِه التَّخَطِّى فى أرضِه، ولا الانْتِفاعُ بها، فإن تخَطَّى وأخَذَه، أخْطَأَ ومَلَكَه. قال أحمدُ فى وَرَشَانَ (٩) على نَخْلَةِ قومٍ، صادَه إنْسانٌ: هو للصَّائِدِ. وقال فى طَيْرةٍ (١٠) لِقَوْمٍ أَفْرَخَتْ فى دارِ جِيرانِهِمْ: إنَّ الفَرْخَ يَتْبَعُ الأُمَّ، يُرَدُّ فِرَاخُها على أصْحابِ الطَّيْرةِ. واخْتارَ ابنُ عَقِيلٍ، فى المَأْخُوذِ من أمْلاكِ الناسِ، من صَيْدٍ وكَلَأٍ وشِبْهه، أنَّه لا يَمْلِكُه بِأخْذِه؛ لأنَّه سَبَبٌ مَنْهِىٌّ عنه، فلم يُفِدِ المِلْكَ، كالبَيْعِ المَنْهِىِّ عنه، إذ السَّبَبُ لا يَخْتَلِفُ بين كونِه بَيْعًا، أو غيرَه؛ لقولِه عليه السَّلامُ: "مَن عَمِلَ (١١) عَمَلًا لَيْسَ عَلَيْه أمْرُنَا، فَهُو رَدٌّ" (١٢). والصَّحِيحُ الأوَّلُ. ولا نُسَلِّمُ أنَّ السَّبَبَ مَنْهِىٌّ عنه، فإنَّ السَّبَبَ الأخْذُ، وليس بمَنْهِىٍّ عنه، إنَّما نُهِى عن الدُّخُولِ، وهو غيرُ السَّبَبِ، بخِلافِ البَيْعِ، ولأنَّ النَّهْىَ هاهُنا لِحَقِّ آدَمِىٍّ، فلا يَمْنَعُ المِلْكَ، كبَيْعِ المُصَرَّاةِ، والمَعِيبِ، وتَلَقِّى الرُّكْبانِ، والنَّجْشِ، وبَيْعِه على بَيْعِ أخِيهِ. ولو أعَدَّ أرْضَه لِلْمِلْحِ، فجَعَلَها ملَّاحةً؛ ليَحْصُلَ فيها الماءُ، فيَصِيرَ مِلْحًا، كالأرْضِ التى على ساحِلِ البَحْرِ، يَجْعَلُ إليها طَرِيقًا للماءِ، فإذا امْتَلأَتْ قَطَعَهُ عنها، أو تكونُ أرْضُه سَبِخَةً، يَفْتَحُ إليها الماءِ (١٣) من عينٍ، أو يَجْمَعُ فيها ماءَ المَطَرِ، فيَصِيرُ مِلْحًا، ملَكَه بذلك؛ لأنَّها مُعَدَّةٌ له، فأَشْبَهَتِ البِرْكَةَ المُعَدَّةَ لِلصَّيْدِ. وإنْ لم يكن أعَدَّها لذلك، لم يَمْلِكْ ما حَصَلَ فيها، كما قَدَّمْنا فى مِثْلِها. فإنْ قيل: فقد رُوِىَ عن أحمدَ، فى إنْسانٍ رَمَى طيرًا بِبُنْدُقٍ، فوَقَعَ فى دارِ
(٨) فى م: "دخل".(٩) الورشان: طائر يسمى ساق حُرٍّ، لحمه أخفُّ من الحمام.(١٠) كذا ورد.(١١) سقط من: م.(١٢) تقدم تخريجه فى ٥/ ٢٠٥، ٢٠٦.(١٣) سقط من: الأصل.