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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 294Abschnitt

Übersetzung · DE

eines Volkes, so ist er für sie und nicht für ihn. Dies deutet darauf hin, dass sie durch das Gelangen in ihr Haus das Eigentum daran erlangt haben. Wir antworten: Dies ist so zu verstehen, dass er in einem Zustand der Flugunfähigkeit niederfiel, woraufhin die Leute des Hauses ihn fingen und somit durch ihr Fangen das Eigentum daran erlangten. So hat es Ibn Aqil gesagt. Diese Interpretation ist zwingend, denn wenn sie das Eigentum an dem, was durch die Tat Gottes in ihr Haus gelangt, nicht erlangen, dann ist dies bei dem, was durch menschliches Handeln gelangt, erst recht der Fall. Zudem geschah das Einfallen im Haus erst nach dem festsetzenden Schlag, durch den man das Eigentum am Wild erlangt, weshalb es dem Fall gleicht, dass der Wind das Kleidungsstück eines Menschen fortreißt und es in ihr Haus wirft. Wenn die Fanginstrumente, wie das Netz, die Schlinge oder die Speere, nicht für den Fang aufgestellt waren und der Fang nicht beabsichtigt war, das Wild sich aber darin verfing, so erlangt der Besitzer dadurch kein Eigentum, da sie in diesem Fall nicht für den Fang vorbereitet waren; sie gleichen somit dem Boden, der nicht dafür vorbereitet ist.

Kapitel: Was an Wild in den Hund, den Falken oder den Geparden eines Menschen gerät, wenn er durch das Senden seines Besitzers freigelassen wurde, so gehört es ihm; denn dies ist noch bestätigter als das Netz, da es ein Lebewesen ist, das durch dessen Tat, dessen Absicht und das Senden durch den Besitzer agiert, weshalb es seinem Pfeil gleichkommt. Auch deshalb, weil Gott der Erhabene sprach: „So esst von dem, was sie für euch festgehalten haben.“ Wenn das Tier jedoch von selbst losstürmt, so ist sein Urteil wie das Urteil über Wild, das in den Boden eines Menschen gelangt, in dem Sinne, dass er kein Eigentum daran erlangt, aber auch kein anderer es nehmen darf; nimmt es jedoch ein anderer, so erlangt er das Eigentum daran, wie beim Futtergras. Dasselbe gilt für das, was an Futtergras in den Tieren eines Menschen auf der Weide landet.

758 - Rechtsfrage; er sagte: "Der Stellvertreter ist bei Zuwiderhandlung haftbar, es sei denn, der Auftraggeber ist damit einverstanden; dann ist es für ihn bindend."

Die Gesamtheit dessen ist: Wenn der Stellvertreter seinem Auftraggeber zuwiderhandelt, indem er etwas anderes kauft als das, was ihm zum Kauf befohlen wurde, oder etwas verkauft, für dessen Verkauf er keine Erlaubnis erhalten hat, oder etwas kauft, das ihm nicht bestimmt wurde, so liegt bei ihm die Haftung für das, was er dem Eigentümer entgehen ließ oder was zerstört wurde; denn er hat den Bereich der treuhänderischen Verwahrung verlassen und steht nun einem widerrechtlichen Aneigner gleich. Was seine Aussage betrifft: "es sei denn, der Auftraggeber ist damit einverstanden; dann ist es für ihn bindend", so bedeutet dies: Wenn er etwas anderes kauft als das, was ihm zum Kauf befohlen wurde, und zwar gegen einen Preis, der auf seinem eigenen Schuldenkonto lastet, dann ist der Kauf rechtsgültig, hängt jedoch von der nachträglichen Zustimmung des Auftraggebers ab. Wenn dieser ihn genehmigt, so ist der Kauf für ihn bindend und er hat den Preis zu tragen.

Anmerkungen

(14) Sure al-Ma'ida, 4.

Arabisch (Quelle)

قَوْمٍ، فهو لهم دُونَه. وهذا يَدُلُّ على أنَّهم مَلَكُوه بحُصُولِه فى دَارِهم. قُلْنا: هذا مَحْمُولٌ على أنَّه وَقَعَ مُمْتَنِعًا، فصادَه أهْلُ الدَّارِ، فمَلَكُوه باصْطِيادِهمْ. كذلك قال ابنُ عَقِيلٍ. ويَتَعَيَّنُ حَمْلُه على هذا؛ لأنَّهم إذا لم يَمْلِكُوا ما حَصَلَ فى دارِهِم بِفِعْلِ اللهِ تعالى، فما حَصَلَ بِفِعْلِ آدَمِىٍّ أوْلَى. ولأنَّه وَقَعَ فى الدَّارِ بعدَ الضَّرْبَةِ المُثْبِتةِ له، التى يُمْلَكُ بها الصَّيْدُ، فأشْبَه ما لو أطارَتِ الرِّيحُ ثَوْبَ إنْسانِ، فأَلْقَتْهُ فى دارِهِمْ. ولو كانت آلةُ الصَّيْدِ، كالشَّبَكَةِ، والشَّرَكِ، والمَناجِلِ، غيرَ مَنْصُوبَةٍ للصَّيْدِ، ولا قُصِدَ بها الاصْطِيادُ، فتَعَلَّقَ بها صَيْدٌ لم يَمْلِكْهُ صاحِبُها بذلك؛ لأَنَّها غيرُ مُعَدَّةٍ لِلصَّيْدِ فى هذه الحال، فأشْبَهَتِ الأرْضَ التى ليست مُعَدَّةً له.

فصل: وما حَصَلَ من الصَّيْدِ فى كَلْبِ إنْسانٍ أو صَقْرِه أو فَهْدِه، وكان اسْتَرْسَلَ بإرْسالِ صاحِبِه، فهو له؛ لأنَّه آكَدُ مِن الشَّبَكَةِ؛ لأنَّه حَيَوانٌ يَحْصُلُ بِفِعْلِه، وقَصْدِه، وإرْسالِ صاحِبِه، فهو كسَهْمِه، ولأنَّ اللهَ تعالى قال: {فَكُلُوا مِمَّا أَمْسَكْنَ عَلَيْكُمْ} (١٤). وإنِ اسْتَرْسَلَ بِنَفْسِه، فَحُكْمُه حُكْمُ الصَّيْدِ الحاصِلِ فى أرْضِ إنْسانٍ، فى أنَّه لا يَمْلِكُه، وليس لغيرِه أخْذُه، فإنْ أخَذَه غيرُه مَلَكَه، كالكَلَأِ. وكذلك ما يَحْصُلُ فى بَهِيمةِ إنْسانٍ من الحَشِيشِ فى المَرْعَى.

٧٥٨ - مسألة؛ قال: (والوَكِيلُ إذا خالَفَ فَهُوَ ضَامِنٌ، إلَّا أنْ يَرْضىَ الْآمِرُ، فيَلْزَمُهُ)

وجُمْلَةُ ذلك، أنَّ الوَكِيلَ إذا خالَفَ مُوَكِّلَه، فاشْتَرَى غيرَ ما أمَرَه بِشِرائه، أو باعَ ما لم يُؤْذَنْ له فى بَيْعِهِ، أو اشْتَرَى غيرَ ما عُيِّنَ له، فَعَلَيه ضَمانُ ما فَوَّتَ على المالِكِ، أو تَلِفَ؛ لأنَّه خَرَجَ عن حالِ الأمانةِ، وصارَ بمَنْزِلَةِ الغاصِبِ، فأمَّا قولُه: "إلَّا أنْ يَرْضَى الآمِرُ، فيَلْزَمُه". يَعْنِى إذا اشْتَرَى غيرَ ما أُمِرَ بِشِرائِه، بِثَمَنٍ فى ذِمَّتِه، فإنَّ الشِّراءَ صَحِيحٌ، ويَقِفُ على إجازَةِ المُوَكِّلِ، فإنْ أجازَه لَزِمَه، وعليه الثَّمَنُ،

Anmerkungen

(١٤) سورة المائدة ٤.

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