Und wenn er dies nicht akzeptiert, so ist es für den Stellvertreter bindend. Diese Interpretation ist in diesem Fall zwingend, da er dies an anderer Stelle präzisiert hat. Er sagte: Es sei denn, er hätte es mit dem konkreten Kapital (des Auftraggebers) gekauft, dann ist der Kauf ungültig. Er erwähnte dies auch im Buch der Freilassung (Kitab al-'Itq), weshalb es zwingend ist, diese Rechtsfrage so zu interpretieren, wie wir es dargelegt haben. Der Kauf ist nur deshalb rechtsgültig, weil er über sein eigenes Schuldenkonto verfügt und nicht über das Vermögen eines anderen, unabhängig davon, ob er den Preis aus dem Vermögen des Auftraggebers entrichtete oder nicht; denn der Preis ist das, was auf dem Schuldenkonto lastet, und das, was er zahlte, ist dessen Ersatz. Deshalb sagten wir: Wenn er einen Kauf auf dem Schuldenkonto tätigt und den Preis später entrichtet, so steht ihm der Ersatz zu. Sollte sich die Ware als widerrechtlich angeeignet (maghsuban) herausstellen, so wird der Vertrag nicht nichtig, sondern hängt von der Zustimmung des Auftraggebers ab, da er beabsichtigte, für ihn zu kaufen. Wenn dieser ihn genehmigt, ist er für ihn bindend und er hat den Preis zu tragen; wenn er ihn nicht akzeptiert, ist er für denjenigen bindend, der ihn gekauft hat.
Kapitel: Wenn er mit dem konkreten Kapital des Auftraggebers kauft, ohne dessen Erlaubnis verkauft, oder für jemand anderen als seinen Auftraggeber etwas mit dessen konkretem Kapital kauft, oder dessen Vermögen ohne dessen Erlaubnis verkauft, so gibt es hierzu zwei Überlieferungen. Die erste besagt: Der Verkauf ist ungültig, und er muss rückgängig gemacht werden. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir. Die zweite besagt: Verkauf und Kauf sind rechtsgültig und hängen von der Zustimmung des Eigentümers ab. Wenn er ihn genehmigt, wird er wirksam und der Verkauf ist bindend; wenn er ihn nicht genehmigt, wird er nichtig. Dies ist die Lehrmeinung von Malik, Ishaq und die Ansicht von Abu Hanifa bezüglich des Verkaufs. Was den Kauf betrifft, so findet dieser bei ihm in jedem Fall für den Käufer statt. Der Grund für diese Überlieferung ist das, was 'Urwa ibn al-Ja'd al-Bariqi (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überlieferte, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) ihm einen Dinar gab, um davon ein Schaf zu kaufen. Er kaufte zwei Schafe, verkaufte dann eines davon unterwegs für einen Dinar. Er sagte: Ich kam zum Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) mit dem Dinar und dem Schaf und berichtete es ihm. Da sagte er: "Möge Allah dich beim Abschluss deines Handels segnen." Überliefert von al-Athram und Ibn Maja. Dies deshalb, weil es ein Vertrag ist, für den es zum Zeitpunkt des Abschlusses jemanden gibt, der ihn genehmigen kann, daher muss er von dessen Zustimmung abhängig sein, ähnlich wie beim Vermächtnis. Der Grund für die erste Überlieferung ist die Aussage des Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) an Hakim ibn Hizam: "Verkaufe nichts, was du nicht besitzt."
(1) Herausgegeben von Ibn Maja im Kapitel: Der Treuhänder, der damit handelt und Gewinn macht, aus dem Buch der Almosen (Kitab al-Sadaqat), Sunan Ibn Maja 2/803. Ebenso herausgegeben von al-Bukhari im Kapitel: Muhammad ibn al-Muthanna berichtete mir..., aus dem Buch der Vorzüge (Kitab al-Manaqib), Sahih al-Bukhari 4/252; von Abu Dawud im Kapitel: Über den Mudarib, der zuwiderhandelt, aus dem Buch der Verkäufe (Kitab al-Buyu'), Sunan Abi Dawud 2/229; von al-Tirmidhi im Kapitel: Abu Kurayb berichtete mir..., aus den Kapiteln über Verkäufe, 'Aridat al-Ahwadhi 5/263; und von Imam Ahmad im Musnad 4/376.
وإنْ لم يَقْبَلْ، لَزِمَ الوَكِيلَ، ويَتَعَيَّنُ حَمْلُه على هذه الصُّورَةِ؛ لأنَّه قد بَيَّنَ فى مَوْضِعٍ آخَرَ. فقال: إلَّا أنْ يكونَ اشْتَراه بِعَيْنِ المالِ، فَيَبْطُلُ الشِّراءُ. وذَكَرَه فى كِتابِ العِتْقِ أيضا، فلذلك تَعَيَّنَ حَمْلُ هذه المَسْأَلَةِ على ما قُلْنا. وإنَّما صَحَّ الشِّراءُ؛ لأنَّه مُتَصَرِّفٌ فى ذِمَّتِه، لا فى مالِ غيرِه، وسَواءٌ نَقَدَ الثَّمنَ من مالِ المُوَكِّلِ، أمْ لا؛ لأنَّ الثَّمَنَ هو الذى فى الذِّمَّةِ، والذى نَقَدَه عِوَضُه، ولذلك قُلْنا: إنَّه إذا اشْتَرَى فى الذِّمَّةِ، ونَقَدَه الثَّمَنَ بعدَ ذلك، كان له البَدَلُ. وإنْ خَرَجَ مَغْصُوبًا، لم يَبْطُل العَقْدُ، وإنَّما وَقَفَ على إجازَةِ الآمِرِ؛ لأنَّه قَصَدَ الشِّراءَ له، فإنْ أجازَه لَزِمَه، وعليه الثَّمَنُ، وإنْ لم يَقْبَلْه، لَزِمَ مَن اشْتَراه.
فصل: وإن اشْتَرَى بِعَيْنِ مالِ الآمِرِ أو باعَ بغيرِ إذْنِه، أو اشْتَرَى لغيرِ مُوَكِّلِه شَيْئًا بِعَيْنِ مالِه، أو باعَ مالَه بغيرِ إذْنِه، ففِيهِ رِوايَتانِ؛ إحْدَاهما، البَيْعُ باطِلٌ، ويَجِبُ رَدُّه. وهذا مذهبُ الشَّافِعِىِّ، وأبى ثَوْرٍ، وابن المُنْذِرِ. والثانية، البَيْعُ والشِّراءُ صَحِيحانِ، ويَقِفُ على إجازَةِ المالِكِ، فإنْ أجازَه نَفَذَ، ولَزِمَ البَيْعُ، وإن لم يُجِزْه، بَطَلَ، وهذا مذهبُ مالِكٍ، وإسْحاقَ، وقولُ أبى حَنِيفَةَ فى البَيْعِ، فأمَّا الشِّراءُ، فعنده يَقَعُ لِلْمُشْتَرِى بكلِّ حالٍ. وَوَجْهُ هذه الرِّوايَةِ، ما رَوَى عُرْوَةُ بن الجَعْدِ الْبارِقِىِّ رَضِىَ اللَّه عنه، أنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- أعْطَاهُ دِينَارًا لِيَشْتَرِىَ به شَاةً، فاشْتَرَى شَاتَيْنِ، ثم بَاعَ إحْدَاهُما بِدِينَارٍ فى الطَّرِيقِ، قال: فأتَيْتُ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- بالدِّينَارِ والشَّاةِ، فأخْبَرْتُه، فقال: "بَارَكَ اللهُ فِى صَفْقَةِ يَمِينِكَ". رواه الأثْرَمُ وابنُ ماجَه (١). ولأنَّه عَقْدٌ له مُجِيزٌ حالَ وُقُوعِه، فيَجِبُ أنْ يَقِفَ على إجازَتِه، كالوَصِيَّةِ. وَوَجْهُ الرِّوايَةِ الأُولَى، قولُ النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- لِحَكِيمِ بن حِزَامٍ: "لا تَبِعْ مَا لَيْسَ عِنْدَكَ".
(١) أخرجه ابن ماجه، فى: باب الأمين يتجر فيه فيربح، من كتاب الصدقات. سنن ابن ماجه ٢/ ٨٠٣.كما أخرجه البخارى، فى: باب حدثنى محمد بن المثنى. . .، من كتاب المناقب. صحيح البخارى ٤/ ٢٥٢، وأبو داود، فى: باب فى المضارب يخالف، من كتاب البيوع. سنن أبى داود ٢/ ٢٢٩. والترمذى، فى: باب حدثنى أبو كريب. . .، من أبواب البيوع. عارضة الأحوذى ٥/ ٢٦٣. والإمام أحمد، فى: المسند ٤/ ٣٧٦.