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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 296Abschnitt

Übersetzung · DE

Überliefert von Ibn Maja und al-Tirmidhi (2). Letzterer sagte: Ein guter (hasan), authentischer (sahih) Hadith. Er meint damit das, was du nicht besitzt; denn er erwähnte dies als Antwort auf seine Frage, als er ihn fragte, ob er eine Sache verkaufe, dann hingehe, sie kaufe und ausliefere (3). Dies gilt auch aufgrund unseres Konsenses über die Gültigkeit des Verkaufs des eigenen abwesenden Vermögens und weil er (hier) etwas verkaufte, dessen Auslieferung er nicht garantieren kann, was dem Vogel in der Luft gleicht. Bei einem Vermächtnis (Wasiyya) verzögert sich die Annahme nach dem Angebot, und es ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jemand existiert, der ihn genehmigen kann; zudem ist darin ein Maß an Ungewissheit (Gharar) zulässig, das beim Verkauf nicht erlaubt ist. Was den Hadith von 'Urwa betrifft, so interpretieren wir ihn so, dass sein Auftrag ein uneingeschränkter war, da er (das Geld) übergab und (die Ware) entgegennahm, was nach unserem Konsens für niemanden außer den Eigentümer möglich ist.

Kapitel: Es ist nicht zulässig, eine Sache zu verkaufen, die man nicht besitzt, mit der Absicht, hinzugehen, sie zu kaufen und auszuliefern – dies ist die einhellige Überlieferung (in unserer Rechtsschule). Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i, und wir wissen von keinem, der ihm darin widerspricht; denn Hakim ibn Hizam sagte zum Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm): "Ein Mann kommt zu mir und verlangt von mir einen Verkauf dessen, was ich nicht habe. Also gehe ich zum Markt, kaufe es, dann verkaufe ich es ihm." Da sagte der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm): "Verkaufe nichts, was du nicht besitzt."

Kapitel: Wenn er eine Ware verkauft, während ihr Eigentümer anwesend und schweigend ist, so gilt dafür das Urteil wie in dem Fall, als hätte er sie ohne dessen Wissen verkauft, nach der Ansicht der meisten Gelehrten, unter ihnen: Abu Hanifa, Abu Thawr (3), al-Shafi'i und Abu Yusuf (4). Ibn Abi Layla sagte: Sein Schweigen ist ein Schuldeingeständnis, da es ein Beweis für das Einverständnis ist; daher gleicht es dem Schweigen einer Jungfrau bei der Erlaubnis zu ihrer Eheschließung. Wir entgegnen: Das Schweigen ist mehrdeutig, daher ist es keine Erlaubnis, ähnlich dem Schweigen einer bereits verheirateten Frau (ThayyiB). Es unterscheidet sich vom Schweigen einer Jungfrau, da bei ihr die Scham existiert, die das Sprechen in ihrem Fall verhindert, was hier nicht vorliegt.

Anmerkungen

(2) Herausgegeben von Ibn Maja im Kapitel: Über das Verbot, etwas zu verkaufen, das man nicht besitzt..., aus dem Buch der Handelsgeschäfte (Kitab al-Tijarat), Sunan Ibn Maja 2/737. Und von al-Tirmidhi im Kapitel: Was bezüglich der Abneigung gegen den Verkauf dessen, was man nicht besitzt, überliefert wurde, aus den Kapiteln über Verkäufe, 'Aridat al-Ahwadhi 5/241. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud im Kapitel: Über den Mann, der etwas verkauft, was er nicht besitzt, aus dem Buch der Verkäufe (Kitab al-Buyu'), Sunan Abi Dawud 2/254; von al-Nasa'i im Kapitel: Der Verkauf dessen, was der Verkäufer nicht besitzt, aus dem Buch der Verkäufe, al-Mujtaba 7/254; und von Imam Ahmad im Musnad 3/402, 434. (3) Aus dem Original (al-Asl) ausgefallen. (4) Aus M ausgefallen.

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