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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 298Abschnitt

Übersetzung · DE

und ohne ihn zu betrachten, unter der Bedingung, dass sobald er ihn berührt, der Verkauf vollzogen ist. Die Munabadha (Wegwerfen) besteht darin, dass er sagt: "Welches Kleidungsstück du mir zuwirfst, das habe ich für so und so viel gekauft." Dies ist das Offensichtliche aus der Aussage von Ahmad. Ähnliches sagten Malik und al-Awza'i. In dem, was al-Bukhari (2) überlieferte, heißt es, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) das Wegwerfen (Munabadha) verbot, welches das Hinwerfen des Kleides durch den Mann zum Verkauf an den anderen bedeutet, bevor er es wendet oder betrachtet, und er verbot die Berührung (Mulamasa), das Berühren des Kleides, ohne es zu betrachten. Muslim überlieferte in seinem "Sahih" (3) von Abu Huraira bezüglich ihrer Auslegung (4), er sagte: Es ist das gegenseitige Berühren des Kleides durch jeden der beiden ohne Überlegung. Und die Munabadha ist, dass jeder von ihnen sein Kleid hinwirft, ohne dass einer von ihnen das Kleid des anderen betrachtet hat. Nach der Auslegung, die wir gegeben haben, ist der Verkauf in beiden Fällen nicht gültig, und zwar aus zwei Gründen: Erstens wegen der Ungewissheit (Jahala). Zweitens, weil er an eine Bedingung geknüpft ist, nämlich das Hinwerfen des Kleides zu ihm oder das Berühren desselben. Wenn er den Kaufvertrag vor dem Hinwerfen abschließt und sagt: "Ich verkaufe dir, was du von diesen Kleidern berührst", oder "was ich dir zuwerfe", so ist dies weder bestimmt noch beschrieben, und gleicht dem Fall, wenn er sagt: "Ich verkaufe dir eines von diesen" (5).

Kapitel: Zu den verbotenen Verkaufsarten gehört der Verkauf durch das Werfen eines Steins (Bai' al-Hasat). Abu Huraira überlieferte, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) den Verkauf durch das Werfen eines Steins verbot. Überliefert von Muslim (6). Es gibt Meinungsverschiedenheiten über dessen Auslegung; es wurde gesagt: Es ist, wenn er sagt: "Wirf diesen Stein, und auf welches Kleidungsstück er fällt, das ist für dich für einen Dirham." Es wurde auch gesagt: Es ist, wenn er sagt: "Ich verkaufe dir von diesem Land das Stück, das dieser Stein erreicht, wenn ich ihn werfe, für so und so viel." Und es wurde gesagt: Es ist, wenn er sagt: "Ich verkaufe dir dies für so und so viel, unter der Bedingung, dass, wenn ich diesen Stein werfe, der Verkauf verbindlich wird." Alle diese Verkaufsarten sind nichtig, da sie das Risiko (Gharar) und Unwissenheit (Jahl) beinhalten. Wir wissen diesbezüglich von keiner Meinungsverschiedenheit.

Anmerkungen

(2) Im Kapitel: Der Verkauf durch Berührung, aus dem Buch der Verkäufe. Sahih al-Bukhari 3/91. (3) Im Kapitel: Die Ungültigerklärung des Verkaufs durch Berührung und Wegwerfen, aus dem Buch der Verkäufe. Sahih Muslim 3/1152. (4) In der Handschrift (m): "die Auslegung davon". (5) Fehlt in der Handschrift (m). (6) Die Quellenangabe dazu wurde bereits auf Seite 289 dargelegt.

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