Kapitel: Anas überlieferte, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) den Verkauf von al-Muhaqala, al-Mukhadara, al-Mulamasa und al-Munabadha verbot. Dies wurde von al-Bukhari (7) verzeichnet. Al-Mukhadara ist der Verkauf von grünem Getreide und von Früchten, bevor deren Reife deutlich geworden ist, ohne die Bedingung, sie sofort zu ernten. Al-Muhaqala ist der Verkauf von Getreide gegen Getreide der gleichen Art. Jabir sagte: Al-Muhaqala bedeutet, dass man Getreide gegen hundert Faraq (ein Hohlmaß) Weizen verkauft. Al-Azhari sagte (8): Der Begriff al-Haqle bezeichnet eine bewirtschaftete Fläche, und al-Hawaqil sind die Ackerflächen. Abu Sa'id interpretierte al-Muhaqala als die Verpachtung von Land gegen Weizen.
760 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und ebenso der Verkauf des Fötus eines Tieres, das nicht die Mutter ist, sowie der Milch im Euter.)
Das bedeutet den Verkauf des Fötus im Bauch ohne die Mutter. Es besteht kein Dissens über dessen Ungültigkeit. Ibn al-Mundhir sagte: Sie sind sich einig, dass der Verkauf von al-Malaqih (Föten im Mutterleib) und al-Madamim (Samen im Rücken der Vatertiere) nicht zulässig ist. Der Verkauf des Fötus im Bauch ist aus zwei Gründen nicht zulässig: Erstens wegen seiner Ungewissheit, da weder seine Beschaffenheit noch seine Lebensfähigkeit bekannt sind.
Zweitens, weil die Übergabe nicht möglich ist, im Gegensatz zu einer abwesenden Ware, bei der man mit der Übergabe beginnen kann. Sa'id ibn al-Musayyab überlieferte von Abu Huraira, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) den Verkauf von al-Madamim und al-Malaqih verbot (1). Abu 'Ubaid sagte (2): Al-Malaqih sind das, was sich in den Bäuchen befindet, also die Föten. Und al-Madamim sind das, was sich in den Lenden der Vatertiere befindet. Sie pflegten den Fötus im Bauch seiner Mutter zu verkaufen (3) sowie das, was das Vatertier in seinem Jahr oder in mehreren Jahren zeugen wird. Er trug dazu vor (4):
Wahrlich, die Madamim, die in den Lenden sind, Sind das Sperma der Vatertiere in den gekrümmten Rücken.
(7) Im Kapitel: Der Verkauf von al-Mukhadara, aus dem Buch der Verkäufe. Sahih al-Bukhari 3/102, 103. (8) In Tahdhib al-Lugha, (h q l) 4/47, 48. (1) Verzeichnet von al-Baihaqi, im Kapitel: Das Verbot des Verkaufs von al-Habala, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Sunan al-Kubra 5/341. (2) In Gharib al-Hadith 1/207, 208. (3) In der Handschrift (m): "die Kamelstute". (4) Der Rajaz-Vers ist ohne Zuschreibung enthalten in: Lisan (d m n) und Tahdhib al-Lugha 12/50.