der Amme (Zi'r). Al-Hasan, Sa'id ibn Jubair und Muhammad ibn Maslama erlaubten es hingegen. Unser Beweis ist das, was Ibn Abbas überlieferte: Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) verbot den Verkauf von Wolle, die auf dem Rücken des Tieres ist, oder von Milch, die sich in einem Euter befindet. Dies verzeichnete al-Khallal (10). Zudem ist sie hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Menge unbekannt, weshalb sie dem Fötus gleicht; denn es ist der Verkauf einer Sache, die noch nicht erschaffen wurde, und somit ist er nicht zulässig, wie beim Verkauf dessen, was eine Kamelstute in sich trägt, wobei die Gewohnheit diesbezüglich variiert. Was die Milch der Amme betrifft, so wurde sie nur zur Betreuung (Hadanah) erlaubt, da hier ein Bedarfsfall vorliegt.
Kapitel: Es gibt unterschiedliche Überlieferungen bezüglich des Verkaufs von Wolle auf dem Rücken des Tieres. Es wurde überliefert, dass ihr Verkauf nicht zulässig ist, aufgrund des bereits erwähnten Hadith und weil sie mit dem Tier verbunden ist, weshalb ihre isolierte Veräußerung durch einen Vertrag nicht zulässig ist, ähnlich wie bei den Körperteilen des Tieres. Es wurde von ihm (Ibn Qudama) auch überliefert, dass es unter der Bedingung des sofortigen Scherens zulässig ist; denn sie ist bekannt und eine Übergabe ist möglich, daher ist ihr Verkauf zulässig, wie bei frischem Futter (Ratba). Es unterscheidet sich von Körperteilen, da deren Übergabe bei gleichzeitiger Unversehrtheit des Tieres nicht möglich ist. Die Meinungsverschiedenheit darüber gleicht der Meinungsverschiedenheit bezüglich der Milch im Euter. Wenn man sie unter der Bedingung des Schneidens kauft, sie dann aber so stehen lässt, bis sie lang geworden ist, so ist ihr Status wie der Status von frischem Futter, das man kauft und dann stehen lässt, bis es gewachsen ist.
Kapitel: Es ist nicht zulässig, etwas zu verkaufen, dessen Beschaffenheit unbekannt ist, wie Moschus im Moschusbeutel (Fa'r), also dem Gefäß, in dem er sich befindet. Der Dichter sagte: Wenn der indische Händler mit einem Beutel voll Moschus kommt, verteilt er sich in ihren Scheiteln. Wenn er ihn öffnet und sieht, was darin ist, ist sein Verkauf zulässig; wenn er ihn jedoch nicht sieht, ist sein Verkauf aufgrund der Unwissenheit über den Inhalt nicht zulässig. Einige der Schafi'iten sagten: Es ist zulässig, weil das Verbleiben im Beutel für den Moschus vorteilhaft ist, da er dadurch seine Feuchtigkeit und den intensiven Duft bewahrt; er gleicht somit Dingen, deren Essbares sich in ihrem Inneren befindet. Unser Argument ist, dass er auch außerhalb seines Gefäßes ohne Schaden bestehen bleiben kann (11). Sein Duft bleibt erhalten, daher ist sein Verkauf in verdecktem Zustand nicht zulässig, wie bei einer Perle in einer Muschel.
(10) Und al-Baihaqi, im Kapitel: Was über das Verbot des Verkaufs von Wolle auf dem Rücken der Schafe überliefert wurde..., aus dem Buch der Verkäufe. Al-Sunan al-Kubra 5/340. Und Ibn Abi Shaiba, im Kapitel: Der Verkauf von Milch in den Eutern, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Musannaf 6/533. (11) Im Original: "Darura" (Notwendigkeit).
الظِّئْرِ. وأجازَه الحَسَنُ، وسَعِيدُ بن جُبَيْرٍ، ومُحَمَّدُ بن مَسْلَمَةَ. ولَنا، ما رَوَى ابنُ عَبّاسٍ، أنَّ رسولَ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- نَهَى أنْ يُبَاعَ صُوفٌ على ظَهْرٍ، أو لَبَنٌ فى ضَرْعٍ، رَواه الخَلَّالُ (١٠). ولأنَّه مَجْهُولُ الصِّفَةِ والمِقْدارِ، فأشْبَهَ الحَمْلَ؛ لأنَّه بَيْعُ عَيْنٍ لم تُخْلَقْ، فلم يَجُزْ، كبَيْعِ ما تَحْمِلُ النَّاقَةُ، والعادَةُ فى ذلك تَخْتَلِفُ. وأمَّا لَبَنُ الظِّئْرِ فإنَّما جازَ لِلْحَضانَةِ؛ لأنَّه مَوْضِعُ حاجَةٍ.
فصل: واخْتَلَفَتِ الرِّوايةُ فى بيعِ الصُّوفِ على الظَّهْرِ؛ فَرُوِىَ أنَّه لا يَجُوزُ بَيْعُه؛ لما ذَكَرْنا من الحَدِيثِ، ولأنَّه مُتَّصلٌ بالحَيوانِ، فلم يَجُزْ إفْرادُه بالعَقْدِ، كأعْضائِه. ورُوِى عنه، أنَّه يجوزُ بِشَرْطِ جزِّهِ فى الحالِ؛ لأنَّه مَعْلُومٌ يُمكنُ تَسْلِيمُه، فجازَ بَيْعُه، كالرَّطْبَةِ. وفارَقَ الأعْضاءَ، فإنّه لا يُمْكِنُ تَسْلِيمُها مع سَلامَةِ الحَيَوانِ. والخِلافُ فيه كالخِلافِ فى اللَّبَنِ فى الضَّرْعِ، فإن اشْتَرَاه بِشَرْطِ القَطْعِ، فتَرَكَه حتَّى طالَ، فحُكْمُه حُكْمُ الرّطْبَةِ إذا اشْتَراها، فتَرَكَها حتَّى طالَتْ.
فصل: ولا يَجُوزُ بَيْعُ ما تُجْهَلُ صِفَتُه، كالمِسْكِ فى الفَأْرِ، وهو الوِعاءُ الذى يكون فيه. قال الشَّاعِرُ:
إذا التَّاجِرُ الهِنْدِىُّ جَاءَ بِفَأْرَةٍ ... مِنَ المِسْكِ رَاحَتْ فى مَفَارِقِهِمْ تَجْرِى
فإنَّ فَتَحَ وشاهَدَ ما فيه، جازَ بَيْعُه، وإن لم يُشاهِدْه، لم يَجُزْ بَيْعُه؛ لِلْجَهالَةِ. وقد قال بعضُ الشَّافِعِيَّةِ: يجوزُ؛ لأنَّ بَقاءَه فى فَأْرِه مَصْلَحَةٌ له، فإنَّه يَحْفَظُ رُطُوبَتَه وذَكاءَ رائِحَتِه، فأشْبَه ما مَأْكُولُه فى جَوْفِه. ولنا، أنَّه يَبْقَى خارِجَ وِعائِه من غيرِ ضَرَرٍ (١١). وتَبْقَى رَائِحَتُه، فلم يَجُزْ بَيْعُه مَسْتورًا، كالدُّرِّ فى الصَّدَفِ. وأمَّا
(١٠) والبيهقى، فى: باب ما جاء فى النهى عن بيع الصوف على ظهر الغنم. . .، من كتاب البيوع. السنن الكبرى ٥/ ٣٤٠. وابن أبي شيبة، فى: باب بيع اللبن فى الضروع، من كتاب البيوع. المصنِّف ٦/ ٥٣٣.(١١) فى الأصل: "ضرورة".