Was das betrifft, dessen Essbares in seinem Inneren liegt, so führt sein Herausnehmen zu seinem Verderben. Die detaillierte Ausführung zum Verkauf desselben mitsamt seiner Hülle gleicht der detaillierten Ausführung beim Verkauf von Butterschmalz in seinem Gefäß. Dazu gehören auch Eier in Hühnern und Kerne in Datteln; deren Verkauf ist nicht zulässig, da sie unbekannt sind. Wir kennen diesbezüglich keine Meinungsverschiedenheit, die wir hier anführen könnten.
Kapitel: Was den Verkauf und Kauf durch einen Blinden betrifft: Wenn es ihm möglich ist, das Verkaufsobjekt zu erkennen, sei es durch Schmecken, falls es ein Nahrungsmittel ist, oder durch Riechen, falls es etwas ist, an dem man riecht, so sind Kauf und Verkauf gültig. Wenn dies nicht möglich ist, ist der Verkauf dennoch zulässig, wie bei einem Sehenden, und er hat ein Rückgaberecht bei Abweichung in der Beschaffenheit. Dies sagten Malik und Abu Hanifa. [Abu Hanifa] (20) bestätigte ihm das Wahlrecht bis zu seiner Kenntnis des Verkaufsobjekts, sei es durch Tasten, Schmecken oder Beschreibung. Ubaid Allah ibn al-Hasan sagte: Sein Kauf ist zulässig, und wenn er jemanden anweist, ihn zu prüfen, wird er verpflichtet. Al-Shafi'i sagte: Es ist nicht zulässig, außer in der Form, in der der Verkauf von Unbekanntem zulässig ist, oder wenn er es gesehen hat, als er sehend war, und es dann kaufte, bevor die Zeit verstrich, in der sich das Objekt verändert; denn die Beschaffenheit ist dem Vertragspartner unbekannt, daher ist es nicht gültig, wie der Verkauf von Eiern im Huhn oder Kernen in der Dattel. Unser Argument ist, dass eine Kenntnisnahme und Identifizierung des Bestimmungszwecks möglich ist, weshalb es dem Verkauf eines Sehenden gleicht. Zudem steht die Geste eines Stummen an der Stelle seiner Rede, ebenso wie das Riechen und Schmecken eines Blinden. Was Eier und Kerne betrifft, so ist deren Kenntnisnahme und Beschreibung nicht möglich, was den Unterschied zu unserem Fall darstellt.
761 - Rechtsfrage; er sagte: "Und der Verkauf von Asb al-Fahl (Samen des Deckhengstes) ist nicht zulässig."
Asb al-Fahl ist der Deckakt. Sein Verkauf ist das Entgegennehmen einer Gegenleistung dafür. Die Vergütung wird metaphorisch Asb al-Fahl genannt. Die Verdingung eines Hengstes zum Deckakt ist verboten, [und der Vertrag ist ungültig] (1). Dies sagten auch Abu Hanifa und al-Shafi'i. Von Malik wurde die Zulässigkeit überliefert. Ibn Aqil sagte: Meines Erachtens ist die Zulässigkeit möglich, da es ein Vertrag über den Nutzen des Hengstes und seinen Deckakt ist (2). Dies ist ein beabsichtigter Nutzen, und das Sperma ist untergeordnet; da es gewöhnlich unmittelbar nach dem Deckakt eintritt, ist es wie ein Vertrag mit einer Amme, damit die Milch im Bauch des Kindes entsteht.
(20) Ausgelassen in: Al-Asl (Das Original). (1) Ausgelassen in: M. (2) D. h.: Seine Befruchtung des Weibchens.
ما مأْكُولُه فى جَوْفِه، فإخْراجُه يُفْضِى إلى تَلَفِه. والتَّفْصِيلُ فى بَيْعِه مع وِعائِه، كالتَّفْصِيلِ فى بَيْعِ السَّمْنِ فى ظَرْفِه. ومن ذلك البَيْضُ فى الدَّجاجِ، والنَّوَى فى التَّمْرِ، لا يَجُوزُ بَيْعُهُما؛ لِلْجَهْلِ بهما. ولا نَعْلَمُ فى هذا خِلافًا نَذْكُرُه.
فصل: فأمَّا بَيْعُ الأعْمَى وشِراؤُه، فإن أمْكَنَه مَعْرِفَةُ المَبِيعِ، بالذَّوْقِ إن كان مَطْعُومًا، أو بالشَّمِّ إن كان مَشْمُومًا، صَحَّ بَيْعُه وشِراؤُه. وإن لم يُمْكِنْ، جازَ بَيْعُه، كالبَصِيرِ، وله خِيارُ الخُلْفِ فى الصِّفَةِ. وبهذا قال مالِكٌ، وأبو حنيفةَ. [وأثْبَتَ أبو حنيفةَ] (٢٠) له الخِيارَ، إلى مَعْرِفَتِه بالمَبِيعِ، إمَّا بِحسِّهِ أو ذَوْقِه أو وَصْفِه. وقال عُبَيْدُ اللَّه بن الحسنِ: شِراؤُه جائِزٌ، وإذا أمَرَ إنْسانًا بالنَّظَرِ إليه، لَزِمَهُ. وقال الشَّافِعِىُّ: لا يجوزُ إلَّا على الوَجْهِ الذى يَجُوزُ فيه بَيْعُ المَجْهُولِ، أو يكون قد رَآهُ بَصِيرًا، ثمَّ اشْتَراه قبل مُضِىِّ زَمَنٍ يَتَغَيَّرُ المَبِيعُ فيه؛ لأنَّه مَجْهُولُ الصِّفَةِ عند العاقِدِ، فلم يَصِحَّ، كبَيْعِ البَيْضِ فى الدَّجاجِ، والنَّوْى فى التَّمْرِ. ولَنا، أنَّه يُمكنُ الاطِّلاعُ على المَقْصُودِ ومَعْرِفَتُه، فأشْبَه بَيْعَ البَصِيرِ. ولأنَّ إشارَةَ الأخْرَسِ تَقُومُ مقامَ نُطْقِه، فكذلك شَمُّ الأعْمَى وذَوْقُه، وأمَّا البَيْضُ والنَّوْى، فلا يُمكنُ الاطِّلاعُ عليه، ولا وَصْفُه، بخِلافِ مَسْأَلَتِنا.
٧٦١ - مسألة؛ قال: (وبَيْعُ عَسْبِ الفَحْلِ غيرُ جَائِزٍ)
عَسْبُ الفَحْلِ، ضِرابُه. وبَيْعُه أخْذُ عِوَضِه. وتُسَمَّى الأُجْرَةُ عَسْبَ الفَحْلِ مجازًا. وإجارَةُ الفَحْلِ لِلضِّرَابِ حَرامٌ، [والعَقْدُ فاسِدٌ] (١). وبه قال أبو حنيفةَ، والشَّافِعِىُّ. وحُكِىَ عن مالِكٍ جَوازُه. قال ابنُ عَقِيلٍ: ويَحْتَمِلُ عندى الْجَوازُ؛ لأنَّه عَقْدٌ على مَنافِع الفَحْلِ ونَزْوِهِ (٢)، وهذه مَنْفَعَةٌ مَقْصُودَةٌ، والماءُ تابعٌ، والغالِبُ حُصُولُه عَقِيبَ نَزوِهِ، فيكونُ كالعَقْدِ على الظِّئْرِ؛ لِيَحْصُلَ اللَّبنُ فى بَطنِ الصَّبِىِّ.
(٢٠) سقط من: الأصل.(١) سقط من: م.(٢) أى: لقاحه للأنثى.