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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 303

Übersetzung · DE

Unser Argument ist, was Ibn Umar überlieferte: Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) verbot den Verkauf von Asb al-Fahl (Samen des Deckhengstes). Dies überlieferte Al-Bukhari (3). Von Jabir wird berichtet, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) den Verkauf des Deckakts eines Kamels verbot. Dies überlieferte Muslim (4). Dies liegt daran, dass es etwas ist, das nicht übergeben werden kann, ähnlich wie die Verdingung eines weggelaufenen Sklaven. Zudem hängt es vom Willen und der Begierde des Hengstes ab. Des Weiteren ist der beabsichtigte Zweck der Samen, welcher nicht einzeln Gegenstand eines Vertrages sein darf, da er unbekannt ist. Von der Verdingung einer Amme wurde abgewichen aufgrund des Nutzens der Erhaltung menschlichen Lebens, daher kann man dies nicht auf etwas vergleichen, das nicht gleichartig ist. Demnach ist es für denjenigen, der eine Vergütung für Asb al-Fahl (5) gibt, für den Empfänger (6) aufgrund dessen, was wir erwähnten, verboten. Für den Gebenden ist es jedoch nicht verboten, da er sein Vermögen einsetzte, um etwas Erlaubtes zu erlangen, dessen er bedarf. Dies ist nicht ausgeschlossen, wie beim Verdienst des Schröpfers (Hajjam), da dieser zwar als 'unrein' (khabith) gilt, aber der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) demjenigen, der ihn schröpfte, dennoch etwas gab (7). Ebenso verhält es sich mit der Entlohnung für die Reinigung (8). Die Gefährten erlaubten den Kauf von Korhexemplaren, betrachteten jedoch deren Verkauf als verwerflich. Wenn man dem Besitzer des Hengstes ein Geschenk macht oder ihn ehrt, ohne einen Vertrag über eine Vergütung abzuschließen, so ist dies zulässig. Dies sagte auch Al-Shafi'i aufgrund dessen, was Anas vom Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) überlieferte, dass er sagte: "Wenn es als Ehre gedacht ist, so ist es unbedenklich." (9) Und da es ein erlaubter Anlass ist, darf ein Geschenk dafür entgegengenommen werden.

Anmerkungen

(3) In: Kapitel über Asb al-Fahl, aus dem Buch über die Verdingung (Al-Ijarah). Sahih Al-Bukhari 3/123. Ebenso von Abu Dawud herausgegeben, in: Kapitel über Asb al-Fahl, aus dem Buch über die Kaufverträge (Al-Buyu'). Sunan Abi Dawud 2/239. Und Al-Tirmidhi, in: Kapitel über das, was bezüglich der Ablehnung von Asb al-Fahl überliefert wurde, aus den Kapiteln über Kaufverträge. Aridat al-Ahwadhi 5/274. Und Al-Nasa'i, in: Kapitel über den Verkauf des Deckakts eines Kamels, aus dem Buch über Kaufverträge. Al-Mujtaba 7/273. Imam Ahmad, in: Al-Musnad 2/14. (4) In: Kapitel über das Verbot des Verkaufs von überschüssigem Wasser..., aus dem Buch über die Wasserbewirtschaftung (Al-Musaqat). Sahih Muslim 3/1197. Ebenso von Al-Nasa'i herausgegeben, in: Kapitel über den Verkauf des Deckakts eines Kamels, aus dem Buch über Kaufverträge. Al-Mujtaba 7/273. (5) Im Original und in M: "Al-Asb". (6) In M: "Al-Akhar" (der andere). (7) Herausgegeben von Al-Bukhari, in: Kapitel über die Erwähnung des Schröpfers, aus dem Buch über Kaufverträge, und in: Kapitel über den Verdienst des Schröpfers, aus dem Buch über die Verdingung. Sahih Al-Bukhari 3/82, 83, 122. Und Muslim, in: Kapitel über die Zulässigkeit der Entlohnung für das Schröpfen, aus dem Buch über die Wasserbewirtschaftung. Sahih Muslim 3/1205. Und Abu Dawud, in: Kapitel über den Verdienst des Schröpfers, aus dem Buch über Kaufverträge. Sunan Abi Dawud 2/239. Und Ibn Majah, in: Kapitel über den Verdienst des Schröpfers, aus dem Buch über den Handel. Sunan Ibn Majah 2/731. (8) Al-Kasch: Das ist das Kehren. (9) Herausgegeben von Al-Tirmidhi, in: Kapitel über das, was bezüglich der Ablehnung von Asb al-Fahl überliefert wurde, aus den Kapiteln über Kaufverträge. Aridat al-Ahwadhi 7/275. Und Al-Nasa'i, in: Kapitel über den Verkauf des Deckakts eines Kamels, aus dem Buch über Kaufverträge. Al-Mujtaba 7/273.

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