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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 304762 – Rechtsfrage: Er sagte: (Najash [künstliche Preissteigerung] ist verboten. Dies geschieht, wenn jemand den Preis einer Ware in die Höhe treibt, ohne die Absicht, diese zu kaufen)

Übersetzung · DE

wie beim Schröpfen. Ahmad sagte in einer Überlieferung von Ibn al-Qasim: "Man darf es nicht annehmen." Man fragte ihn: "Ist dies nicht wie beim Schröpfer, dem man etwas gibt, auch wenn es (eigentlich) verboten ist?" Er antwortete: "Es hat uns nicht erreicht, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) in einem solchen Fall etwas gegeben hätte, so wie es uns beim Schröpfer erreicht hat." Das Argument hierfür ist, dass bei allem, für das die Annahme einer Vergütung verboten wurde, auch die Annahme eines Geschenks verboten ist, wie beim Lohn einer Prostituierten oder dem Entgelt eines Wahrsagers. Al-Qadi sagte: "Dies ist die zwingende logische Schlussfolgerung (muqtada an-nazar), doch wurde deren Konsequenz beim Schröpfer nicht angewandt, weshalb es in allen anderen Fällen bei der logischen Schlussfolgerung des Analogieschlusses (Qiyas) verbleibt." Was wir dargelegt haben, ist für die Menschen jedoch schonender und eher mit dem Qiyas vereinbar; die Äußerung Ahmads ist auf Frömmigkeit (Wara') zurückzuführen, nicht auf ein striktes Verbot.

762 - Problem: Er sagte: "Der Najsch (künstliche Preistreiberei) ist verboten. Dies geschieht, wenn einer bei einer Ware bietet, ohne sie wirklich kaufen zu wollen."

Najsch: Es bedeutet, bei einer Ware zu bieten, obwohl man sie nicht kaufen will, damit der tatsächliche Interessent einem folgt. Dieser denkt dann, dass derjenige nicht so hoch bieten würde, wenn sie nicht den Wert besäße, und lässt sich dadurch täuschen. Dies ist verboten und eine Täuschung. Al-Bukhari (1) sagte: "Der Najisch (Preistreiber) ist ein Zinsfresser und ein Verräter; es ist eine nichtige Täuschung, die nicht erlaubt ist." Ibn Umar überlieferte, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) den Najsch verbot. Von Abu Huraira wird berichtet, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte: "Kommt den Karawanen (auf dem Weg zum Markt) nicht entgegen, keiner von euch soll in den Verkauf eines anderen hineinverkaufen, betreibt keinen Najsch, und kein Städter soll für einen Beduinen verkaufen." Dies ist übereinstimmend (von Bukhari und Muslim) überliefert (2). Zudem liegt darin eine Irreführung des Käufers und ein Betrug.

Anmerkungen

(1) D.h. in Überlieferung von Ibn Abi Awfa. Siehe die folgende Quellenangabe (Takhrij).

(2) Die erste Überlieferung wurde von Al-Bukhari herausgegeben in: Kapitel über den Najsch und wer sagt, dass dieser Verkauf nicht zulässig ist, aus dem Buch über Kaufverträge, und in: Kapitel über das, was an Najsch verwerflich ist, aus dem Buch der Kniffe (Al-Hiyal). Sahih Al-Bukhari 3/91, 9/31. Und Muslim, in: Kapitel über das Verbot, dass einer in den Verkauf seines Bruders hineinverkauft..., aus dem Buch über Kaufverträge. Sahih Muslim 3/1156. Ebenso herausgegeben von Al-Nasa'i, in: Kapitel über den Najsch, aus dem Buch über Kaufverträge. Al-Mujtaba 7/227. Und Ibn Majah, in: Kapitel über das, was zum Verbot des Najsch überliefert wurde, aus dem Buch über den Handel. Sunan Ibn Majah 2/734. Und Imam Malik, in: Kapitel über das, was an Preisfeilschen und Verkauf verboten ist, aus dem Buch über Kaufverträge. Al-Muwatta 2/684. Und Imam Ahmad, in: Al-Musnad 2/7, 63, 108, 156, 319.

Die zweite Überlieferung wurde von Al-Bukhari herausgegeben in: Kapitel über das Verbot für den Verkäufer, Kamele und Rinder (vor dem Verkauf) nicht zu melken..., aus dem Buch über Kaufverträge. Sahih Al-Bukhari 3/92. Und Muslim, in: Kapitel über das Verbot, dass einer in den Verkauf seines Bruders hineinverkauft..., aus dem Buch über Kaufverträge. Sahih Muslim 3/1155. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud, in: Kapitel über denjenigen, der ein (durch Nichtmelken) vorgetäuschtes Tier (Musarrat) kaufte und es dann ablehnte, aus dem Buch über Kaufverträge. Sunan Abi Dawud 2/242.

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