für ihn, und der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte: "Die Täuschung führt in das (Höllen-)Feuer" (3). Wenn man dennoch mit Najsch kauft, so ist der Kauf nach der Ansicht der Mehrheit der Gelehrten gültig, unter ihnen Asch-Schafi'i und die Anhänger der Lehrmeinung (As-hab ar-Ra'y). Von Ahmad gibt es eine Überlieferung, dass der Verkauf ungültig ist. Dies wählte Abu Bakr aus, und es ist die Meinung von Malik, weil ein Verbot die Nichtigkeit nach sich zieht. Unser Argument ist, dass sich das Verbot auf den Najisch (den Preistreiber) bezieht und nicht auf den Vertragsschließenden, daher hat es keine Auswirkung auf den Kauf. Zudem erfolgt das Verbot zum Schutz eines menschlichen Rechts, weshalb der Vertrag nicht nichtig wird, ähnlich wie beim Entgegenkommen der Karawanen (Talaqqi ar-Rukban), dem Verkauf einer mangelhaften Ware oder beim Mudallis (dem, der Mängel verschweigt). Dies unterscheidet sich von Fällen, die das Recht Allahs des Erhabenen betreffen; denn das Recht eines Menschen kann durch ein Wahlrecht (Khiyar) oder eine Erhöhung des Preises ausgeglichen werden. Wenn jedoch im Verkauf eine Übervorteilung (Ghabn) vorliegt, wie sie üblicherweise nicht vorkommt, dann hat der Käufer das Wahlrecht zwischen der Rückabwicklung (Faskh) und der Aufrechterhaltung des Vertrages, wie dies beim Entgegenkommen der Karawanen der Fall ist. Wenn es sich hingegen um eine übliche, geringfügige Übervorteilung handelt, so steht ihm kein Wahlrecht zu. Dies gilt unabhängig davon, ob der Najsch in Absprache mit dem Verkäufer geschah oder nicht. Die Anhänger von Asch-Schafi'i sagten: Wenn dies nicht in Absprache mit dem Verkäufer und ohne sein Wissen geschah, dann steht ihm kein Wahlrecht zu. Sie waren sich uneinig, falls es in Absprache mit ihm geschah: Einige von ihnen sagten, der Käufer habe kein Wahlrecht, da die Nachlässigkeit bei ihm liege, weil er etwas kaufte, dessen Wert er nicht kennt. Unser Argument ist, dass dies eine Irreführung des Vertragspartners darstellt; wenn er also übervorteilt wurde, steht ihm das Wahlrecht zu, wie beim Entgegenkommen der Karawanen. Das, was er bezüglich des Entgegenkommens der Karawanen anführte, entkräftet sich hiermit.
Abschnitt: Wenn der Verkäufer sagt: "Mir wurden für diese Ware so und soviel geboten", der Käufer ihm glaubt und sie zu diesem Preis kauft, sich dies jedoch als gelogen herausstellt, so ist der Verkauf gültig, aber der Käufer hat ebenfalls ein Wahlrecht, da dies in den Bereich des Najsch fällt.
Abschnitt: Seine Aussage (Allahs Segen und Friede auf ihm): "Keiner von euch soll in den Verkauf eines anderen hineinverkaufen" bedeutet: Wenn zwei Männer miteinander handeln und ein Dritter während der Wahlfrist zum Käufer kommt und sagt: "Ich verkaufe dir dieselbe Ware für einen niedrigeren Preis als diesen" oder "Ich verkaufe dir eine bessere Ware zum gleichen Preis oder günstiger" oder ihm eine Ware anbietet, an der der Käufer Gefallen findet, woraufhin er den (ersten) Verkauf rückgängig macht und diese kauft, so ist dies nicht zulässig aufgrund des Verbots des Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) und wegen des Schadens, der dem Muslim zugefügt wird, sowie der Störung seines Geschäfts. Ebenso, wenn er in den Kauf seines Bruders hineinkauft; dies bedeutet, dass er vor der Verbindlichkeit des Vertrages zum Verkäufer kommt und einen höheren Preis als den Kaufpreis bietet. Dies ist ebenfalls verboten, da es in die Kategorie des Verbotenen fällt, weil auch der Kauf als Verkauf bezeichnet wird und somit unter das Verbot fällt, und weil der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) verbot, dass einer um die Werbung seines Bruders wirbt (3). Dies ist analog zum Werber zu sehen. Wenn er dennoch entgegenhandelt und den Vertrag schließt, so ist der Verkauf ungültig, da er verboten ist und ein Verbot die Nichtigkeit nach sich zieht. Es ist jedoch möglich, dass er gültig ist, da das Verbotene das Anbieten seiner Ware gegenüber dem Käufer oder die Äußerung ist, derentwegen er den Verkauf rückgängig gemacht hat, was zeitlich vor dem Verkauf liegt. Zudem ist der Verkauf, der den Nutzen erzielt, vorrangiger, wenn die Rückabwicklung, die den Schaden verursacht hat, gültig ist. Zudem betrifft das Verbot ein menschliches Recht, weshalb es dem Najsch-Verkauf gleicht. Dies ist die Lehrmeinung von Asch-Schafi'i.
Abschnitt: Muslim (4) berichtete von Abu Huraira, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte: "Es soll niemand...
= Und An-Nasa'i, in: Kapitel über das Verbot der Musarrat (vorgetäuschte Tiere), aus dem Buch über Kaufverträge. Al-Mujtaba 7/222, 223. Und Imam Malik, in: Kapitel über das, was an Preisfeilschen und Verkauf verboten ist, aus dem Buch über Kaufverträge. Al-Muwatta 2/683. Imam Ahmad, in: Al-Musnad 2/394, 465, 501.
(3) Herausgegeben von Al-Bukhari, in: Kapitel über den Najsch und wer sagt, dass dieser Verkauf nicht zulässig ist, aus dem Buch über Kaufverträge. Sahih Al-Bukhari 3/91.