dieser Ware ohne diesen Preis, oder: „Ich verkaufe dir eine bessere Ware zum gleichen Preis oder günstiger“, oder er bietet ihm eine Ware an, an der der Käufer Gefallen findet, woraufhin er den Verkauf rückgängig macht und diese kauft. Dies ist nicht zulässig aufgrund des Verbots des Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) und wegen des Schadens, der dem Muslim zugefügt wird, sowie der Störung seines Geschäfts. Ebenso verhält es sich, wenn er in den Kauf seines Bruders hineinkauft; dies bedeutet, dass er vor der Verbindlichkeit des Vertrages zum Verkäufer kommt und einen höheren Preis bietet als den Kaufpreis. Dies ist ebenfalls verboten, da es in die Kategorie des Verbotenen fällt, weil auch der Kauf als Verkauf bezeichnet wird und somit unter das Verbot fällt, und weil der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) verbot, dass einer um die Werbung seines Bruders wirbt (3). Er steht hierbei analog zum Werber. Wenn er dennoch entgegenhandelt und den Vertrag schließt, so ist der Verkauf ungültig, da er verboten ist und ein Verbot die Nichtigkeit nach sich zieht. Es ist jedoch möglich, dass er gültig ist, da das Verbotene das Anbieten seiner Ware gegenüber dem Käufer oder die Äußerung ist, derentwegen er den Verkauf rückgängig gemacht hat, was zeitlich vor dem Verkauf liegt. Zudem ist der Verkauf, der den Nutzen erzielt, vorrangiger, wenn die Rückabwicklung, die den Schaden verursacht hat, gültig ist. Zudem betrifft das Verbot ein menschliches Recht, weshalb es dem Najsch-Verkauf gleicht. Dies ist die Lehrmeinung von Asch-Schafi'i.
Abschnitt: Muslim (4) berichtete von Abu Huraira, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte: „Es soll niemand...“
(3) Herausgegeben von Al-Bukhari, in: Kapitel über das Verbot, in den Verkauf des Bruders hineinzukaufen..., aus dem Buch über Kaufverträge; und in: Kapitel über das, was an Bedingungen bei der Ehe nicht zulässig ist, aus dem Buch über die Bedingungen; und in: Kapitel über das Verbot, um die Werbung des Bruders zu werben..., aus dem Buch über die Eheschließung. Sahih Al-Bukhari 3/91, 250, 7/24. Und Muslim, in: Kapitel über das Verbot, eine Frau und ihre Tante väterlicherseits gleichzeitig zu heiraten..., und Kapitel über das Verbot, um die Werbung des Bruders zu werben..., aus dem Buch über die Eheschließung; und in: Kapitel über das Verbot, dass ein Mann in den Verkauf seines Bruders hineinverkauft..., aus dem Buch über Kaufverträge. Sahih Muslim 2/1028, 1032-1034, 3/1154. Und Abu Dawud, in: Kapitel über die Widerwärtigkeit, dass ein Mann um die Werbung seines Bruders wirbt, aus dem Buch über die Eheschließung. Sunan Abi Dawud 1/480. Und At-Tirmidhi, in: Kapitel über das Verbot, dass ein Mann um die Werbung seines Bruders wirbt, aus den Kapiteln über die Eheschließung. 'Aridat Al-Ahwadhi 1/480. Und An-Nasa'i, in: Kapitel über das Preisfeilschen eines Mannes gegen das seines Bruders, aus dem Buch über Kaufverträge. Al-Mujtaba 7/226. Und Ibn Madscha, in: Kapitel über das Verbot, um die Werbung des Bruders zu werben, aus dem Buch über die Eheschließung. Sunan Ibn Madscha 1/600. Und Ad-Darimi, in: Kapitel über das Verbot, um die Werbung des Bruders zu werben, aus dem Buch über die Eheschließung. Sunan Ad-Darimi 2/135. Und Imam Malik, in: Kapitel über die Werbung, aus dem Buch über die Eheschließung. Al-Muwatta 2/523. Und Imam Ahmad, in: Al-Musnad 20/122, 124, 130, 142, 153, 238, 274, 311, 318, 394, 411, 427, 457, 462, 463, 487, 489, 4/147, 5/11. (4) In: Kapitel über das Verbot, eine Frau und ihre Tante väterlicherseits gleichzeitig zu heiraten..., und Kapitel über das Verbot, um die Werbung des Bruders zu werben..., aus dem Buch über die Eheschließung; und in: Kapitel über das Verbot, dass ein Mann in den Verkauf seines Bruders hineinverkauft..., aus dem Buch über Kaufverträge. Sahih Muslim 2/1029, 1033, 1034, 3/1154, 1155. =