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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 307

Übersetzung · DE

eines Mannes das Feilschen seines Bruders überbieten“. Dies lässt sich in vier Kategorien unterteilen: Erstens: Wenn vom Verkäufer ausdrücklich Zustimmung zum Verkauf geäußert wurde, ist das Feilschen durch jemand anderen als diesen Käufer verboten, und dies ist der Fall, den das Verbot umfasst. Zweitens: Wenn er ein Verhalten zeigt, das auf mangelnde Zustimmung hindeutet, dann ist das Feilschen nicht verboten, denn der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) verkaufte nach dem Prinzip des Meistbietenden. So berichtete Anas, dass ein Mann von den Ansar beim Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) über Not und Mühsal klagte. Er fragte ihn: „Ist dir denn etwas geblieben?“ Er sagte: „Ja, ein Becher und eine Satteldecke (5).“ Er sagte: „Bring sie mir.“ Er brachte sie ihm, und er fragte: „Wer kauft diese?“ Ein Mann sagte: „Ich nehme sie für einen Dirham.“ Da sagte der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm): „Wer bietet mehr als einen Dirham? Wer bietet mehr als einen Dirham?“ Da gab ihm ein Mann zwei Dirham, und er verkaufte sie ihm. Dies berichtete At-Tirmidhi (6) und sagte: Ein guter (Hasan) Hadith. Dies entspricht auch dem Konsens der Muslime, die auf ihren Märkten durch Steigerung (Auktion) verkaufen. Drittens: Wenn von ihm nichts zu vernehmen ist, das auf Zustimmung [oder] (7) auf deren Fehlen hindeutet, dann ist das Feilschen ebenfalls nicht verboten, noch das Überbieten; dies wird aus dem Hadith von Fatima bint Qais abgeleitet, als sie dem Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) gegenüber erwähnte, dass Mu'awiya und Abu Jahm um ihre Hand angehalten hatten, woraufhin er ihr befahl, Usama zu heiraten (9). Er hat das Werben um die Werbung des Bruders verboten, so wie er das Feilschen um das Feilschen des Bruders verboten hat. Was also in einem von beiden erlaubt ist, ist auch im anderen erlaubt.

Anmerkungen

= Ebenso herausgegeben von At-Tirmidhi, in: Kapitel über das, was über das Verbot des Verkaufs in den Verkauf des Bruders hinein überliefert wurde, aus den Kapiteln über Kaufverträge. 'Aridat Al-Ahwadhi 5/293. Und Ibn Madscha, in: Kapitel über das Verbot, dass ein Mann in den Verkauf seines Bruders hineinverkauft..., aus dem Buch über Handelsgeschäfte. Sunan Ibn Madscha 2/734. Und Imam Ahmad, in: Al-Musnad 2/394, 411, 427, 457, 463, 487, 489, 508, 512, 516, 529. (5) Al-Hils: Alles, was auf dem Rücken eines Kamels oder Reittieres unter dem Packsattel, dem Reitsattel oder der Schabracke liegt. (6) In: Kapitel über das, was über den Verkauf an den Meistbietenden überliefert wurde, aus den Kapiteln über Kaufverträge. 'Aridat Al-Ahwadhi 5/224. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud, in: Kapitel über das, was an Bettelei zulässig ist, aus dem Buch über die Zakat. Sunan Abi Dawud 1/381. Und An-Nasa'i, in: Kapitel über den Verkauf an den Meistbietenden, aus dem Buch über Kaufverträge. Al-Mujtaba 7/227. Und Ibn Madscha, in: Kapitel über den Steigerungsverkauf, aus dem Buch über Handelsgeschäfte. Sunan Ibn Madscha 2/740. (7) Fehlt in: Al-Asl. (8) In A, M: „Es ist ihm erlaubt“. (9) Herausgegeben von Muslim, in: Kapitel über die dreifach geschiedene Frau, die keinen Anspruch auf Unterkunft hat, aus dem Buch über die Scheidung. Sahih Muslim 2/1114-1116. Und Abu Dawud, in: Kapitel über den Unterhalt der endgültig Geschiedenen, aus dem Buch über die Scheidung. Sunan Abi Dawud 1/532. Und At-Tirmidhi, in: Kapitel =

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