Allah lässt die einen durch die anderen versorgen“ (1). Der Wüstenbewohner (Badi) hierbei ist jeder, der in die Stadt kommt und nicht zu deren Bewohnern gehört, egal ob er ein Beduine ist oder aus einem anderen Dorf oder einer anderen Stadt stammt. Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) verbot es dem Stadtbewohner, für ihn zu verkaufen. Ibn Abbas sagte: Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) verbot, dass man den Karawanen entgegenzieht und dass ein Stadtbewohner für einen Wüstenbewohner verkauft. Er sagte: Ich fragte Ibn Abbas: „Was bedeutet seine Aussage ‚ein Stadtbewohner für einen Wüstenbewohner‘?“ Er sagte: Er soll nicht sein Makler sein. Übereinstimmend überliefert (2). Von Dschabir wird berichtet, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte: „Kein Stadtbewohner soll für einen Wüstenbewohner verkaufen; lasst die Menschen, damit Allah die einen durch die anderen versorgen möge.“ Muslim überlieferte dies. Ebenso überlieferten es (3) Ibn Umar, Abu Huraira und Anas. Der Grund dafür ist, dass wenn man den Wüstenbewohner seine Waren selbst verkaufen lässt, die Menschen sie billig kaufen können, was die Preise für sie erschwinglich macht. Wenn jedoch der Stadtbewohner den Verkauf übernimmt und sich weigert, sie anders als zum Stadtpreis zu verkaufen, wird es für die Stadtbewohner eng. Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) hat in seiner Begründung auf diesen Sinn hingewiesen. Zu denen, die es ablehnten, dass ein Stadtbewohner für einen Wüstenbewohner verkauft, gehören Talha ibn Ubaidullah, Ibn Umar, Abu Huraira, Anas, Umar ibn Abd al-Aziz, Malik, Al-Laith und Asch-Schafi'i. Abu Ishaq ibn Shaqla überlieferte in einer seiner Sammlungen, dass Al-Hasan ibn Ali al-Misri Ahmad nach dem Verkauf eines Stadtbewohners für einen Wüstenbewohner fragte, woraufhin dieser sagte: „Daran ist nichts auszusetzen.“ Er fragte ihn: „Was ist mit der Überlieferung, in der das Verbot enthalten ist?“ Er sagte: „Es war..."
(1) Ausgeführt von Muslim, in: Kapitel über das Verbot, dass ein Stadtbewohner für einen Wüstenbewohner verkauft, aus dem Buch über die Verkäufe. Sahih Muslim 3/1157. Abu Dawud, in: Kapitel über das Verbot, dass ein Stadtbewohner für einen Wüstenbewohner verkauft, aus dem Buch über die Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/242. At-Tirmidhi, in: Kapitel darüber, dass ein Stadtbewohner nicht für einen Wüstenbewohner verkaufen soll, aus den Kapiteln über die Verkäufe. 'Aridat Al-Ahwadhi 5/231. An-Nasa'i, in: Kapitel über den Verkauf eines Stadtbewohners für einen Wüstenbewohner, aus dem Buch über die Verkäufe. Al-Mujtaba 7/225. Ibn Madscha, in: Kapitel über das Verbot, dass ein Stadtbewohner für einen Wüstenbewohner verkauft, aus dem Buch über das Handelswesen. Sunan Ibn Madscha 2/734. Imam Ahmad, in: Al-Musnad 7/303, 312, 386, 392. (2) Ausgeführt von Al-Bukhari, in: Kapitel darüber, ob ein Stadtbewohner für einen Wüstenbewohner ohne Lohn verkaufen darf..., und Kapitel über das Verbot, den Karawanen entgegenzuziehen..., aus dem Buch über die Verkäufe, und in: Kapitel über den Lohn für die Maklertätigkeit..., aus dem Buch über die Anmietung. Sahih Al-Bukhari 3/94, 95, 120. Und Muslim, in: Kapitel über das Verbot, dass ein Stadtbewohner für einen Wüstenbewohner verkauft, aus dem Buch über die Verkäufe. Sahih Muslim 3/1157. Ebenso ausgeführt von Abu Dawud, in: Kapitel über das Verbot, dass ein Stadtbewohner für einen Wüstenbewohner verkauft, aus dem Buch über die Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/241. An-Nasa'i, in: Kapitel über das Entgegenziehen (Talaqqi), aus dem Buch über die Verkäufe. Al-Mujtaba 7/225, 226. Ibn Madscha, in: Kapitel über das Verbot, dass ein Stadtbewohner für einen Wüstenbewohner verkauft, aus dem Buch über das Handelswesen, Sunan Ibn Madscha 2/635. Imam Ahmad, in: Al-Musnad 1/238, 243, 254, 274. (3) Ausgefallen in M. Das, was im Original steht, bedeutet: Es überlieferte ebenso Ibn Umar...