Sie kaufen ihnen die Waren ab, bevor sie auf den Märkten eintreffen, und übervorteilen sie dabei mitunter deutlich, wodurch sie ihnen schaden. Zuweilen schaden sie auch den Stadtbewohnern, denn wenn die Karawanen eintreffen, verkaufen sie ihre Waren, während diejenigen, die ihnen entgegenziehen, diese nicht sofort weiterverkaufen, sondern auf den (passenden) Preis warten. Dies ähnelt dem Verbot, dass ein Stadtbewohner für einen Beduinen verkauft, daher hat der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – dies untersagt. Tawus überlieferte von seinem Vater von Ibn Abbas, dass dieser sagte: Der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm – sagte: „Zieht den Karawanen nicht entgegen und kein Stadtbewohner soll für einen Beduinen verkaufen.“ Ein ähnliches Hadith wurde von Abu Huraira überliefert, beide sind vereinbart (muttafaq 'alayhima) (2). Die Mehrheit der Gelehrten missbilligte dies, darunter Umar ibn Abd al-Aziz, Malik, al-Laith, al-Awza'i, asch-Schafi'i und Ishaq. Von Abu Hanifa wurde überliefert, dass er darin kein Problem sah. Doch die Sunna des Gesandten Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm – hat mehr Anspruch darauf, befolgt zu werden. Wenn jemand dennoch entgegen handelt, den Karawanen entgegenzieht und von ihnen kauft, so ist der Kauf nach Meinung aller gültig. Dies äußerte auch Ibn Abd al-Barr. Von Ahmad wurde eine andere Überlieferung berichtet, wonach der Kauf aufgrund des offenkundigen Verbots ungültig (fasid) sei. Die erste Ansicht ist jedoch korrekter, da Abu Huraira überlieferte, dass der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm – sagte: „Zieht den hereinkommenden Waren (al-djalab) nicht entgegen. Wer ihnen entgegenzieht und von ihnen kauft, hat, sobald er den Markt betritt, ein Wahlrecht.“ Dies überlieferte Muslim (3). Ein Wahlrecht besteht nur bei einem gültigen Vertrag. Zudem bezieht sich das Verbot nicht auf einen inhärenten Aspekt des Kaufvertrags, sondern auf eine Art Täuschung, die durch die Gewährung eines Wahlrechts behoben werden kann. Dies ähnelt dem Verkauf eines nicht gemolkenen Tieres (musarrah) und unterscheidet sich vom Verkauf eines Stadtbewohners für einen Beduinen, da bei diesem ein Wahlrecht nicht zur Behebung möglich ist, weil der Schaden nicht den Verkäufer trifft, sondern die Muslime. Wenn dies nun feststeht, so hat der Verkäufer ein Wahlrecht, wenn er erkennt, dass er übervorteilt wurde. Die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y) sagten: Er hat kein Wahlrecht. Wir haben jedoch das Wort des Gesandten Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm – hierzu angeführt, und neben seinem Wort gilt kein anderes Wort. Nach der offenkundigen Lehrmeinung (madhhab) hat er kein Wahlrecht, außer bei einer Übervorteilung.
(2) Das Hadith von Ibn Abbas und das Hadith von Abu Huraira wurden bereits auf Seite 309 verzeichnet.
(3) In: Kapitel über das Verbot des Entgegenziehens der hereinkommenden Waren, aus dem Buch über die Verkäufe. Sahih Muslim 3/1157. Ebenso ausgeführt von Abu Dawud, in: Kapitel über das Entgegenziehen, aus dem Buch über die Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/241. At-Tirmidhi, in: Kapitel über das, was zur Missbilligung des Entgegenziehens bei Verkäufen überliefert wurde, aus den Kapiteln über die Verkäufe. 'Aridat al-Ahwadhi 5/229. An-Nasa'i, in: Kapitel über das Entgegenziehen, aus dem Buch über die Verkäufe. Al-Mudschtaba 7/226. Und Ibn Madscha, in: Kapitel über das Verbot des Entgegenziehens der hereinkommenden Waren, aus dem Buch über die Handelsgeschäfte. Sunan Ibn Madscha 2/735. Ad-Darimi, in: Kapitel über das Verbot des Entgegenziehens bei Verkäufen, aus dem Buch über die Verkäufe. Sunan ad-Darimi 20/255. Und Imam Ahmad, in: Al-Musnad 2/488.
فَيَشْتَرُونَ منهم الأَمْتعَةَ قبلَ أن تَهْبِطَ الأسْواقَ، فربما غَبَنُوهُم غَبْنًا بَيِّنًا، فيَضُرُّونهم، وربما أضَرُّوا بأهْلِ البلدِ؛ لأنَّ الرُّكْبانَ إذا وَصَلُوا باعُوا أَمْتِعَتَهُم، والذين يَتَلَقَّونَهم لا يَبِيعُونَها سَرِيعًا، ويَتَرَبَّصُونَ بها السِّعْرَ، فهو فى مَعْنَى بَيْعِ الحاضِرِ لِلْبَادِى، فنَهَى النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- عن ذلك. ورَوَى طاوسٌ عن أبِيهِ عن ابن عَبَّاسٍ قال: قال رَسولُ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "لا تَلَقَّوْا الرُّكْبَانَ، ولا يَبِعْ حَاضِرٌ لِبَادٍ". وعن أبي هُرَيْرَةَ مثلُه، مُتَّفَقٌ عليهما (٢)، وكَرِهَهُ أكْثَرُ أهْلِ العِلْمِ، منهم عمرُ بنُ عبدِ العزيزِ، ومالِكٌ، واللَّيْثُ، والأوْزاعِىُّ، والشَّافِعِىُّ، وإسْحَاقُ. وحُكِىَ عن أبي حنيفةَ أنَّه لم يَرَ بذلك بَأْسًا. وسُنَّةُ رسولِ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- أحَقُّ أن تُتَّبَعَ. فإن خالَفَ، وتَلَقَّى الرُّكْبانَ، واشْتَرَى منهم، فَالبَيْعُ صَحِيحٌ فى قولِ الجَميعِ. وقالَه ابنُ عبدِ البَرِّ. وحُكِىَ عن أحمدَ، رِوايَةٌ أخْرَى، أنَّ البَيْعَ فاسِدٌ لِظَاهِرِ النَّهْىِ. والأوَّلُ أصَحُّ؛ لأنَّ أبا هُرَيْرَةَ رَوَى أنَّ رسولَ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قال: "لا تَلَقَّوْا الجَلَبَ، فَمَنْ تَلَقَّاهُ، واشْتَرَى مِنْهُ، فَإذَا أتَى السُّوقَ فَهُوَ بالْخِيَارِ". رَوَاهُ مُسْلِمٌ (٣)، والخِيَارُ لا يكونُ إلَّا فى عَقْدٍ صَحِيحٍ، ولأنَّ النَّهْىَ لا لِمَعْنًى فى البَيْعِ، بل يَعُودُ إلى ضَرْبٍ من الخَدِيعَةِ يُمْكِنْ اسْتِدْرَاكُها بإثْبَاتِ الخِيَارِ، فأشْبَه بَيْعَ المُصَرَّاةِ، وفارَقَ بَيْعَ الحاضِرِ لِلْبَادِى، فإنَّه لا يمكنُ اسْتِدْرَاكُه بالخِيَارِ، إذ ليس الضَّرَرُ عليه، إنَّما هو على المسلمين. فإذا تَقَرَّرَ هذا، فَلِلْبَائِعِ الخِيارُ إذا عَلِمَ أَنَّه قد غُبِنَ. وقال أصْحَابُ الرَّأْىِ: إلَّا خِيَارَ له. وقد رَوَيْنَا قولَ رسولِ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- فى هذا، ولا قولَ لأحَدٍ مع قولِه. وظاهِرُ المَذْهَبِ، أنَّه لا خِيارَ له إلَّا مع الغَبْنِ؛
(٢) حديث ابن عبَّاس، وحديث أبي هريرة، تقدَّم تخريجهما فى صفحة ٣٠٩.(٣) فى: باب تحريم تلقى الجلب، من كتاب البيوع. صحيح مسلم ٣/ ١١٥٧.كما أخرجه أبو داود، فى: باب فى التلقى، من كتاب البيوع. سنن أبي داود ٢/ ٢٤١. والترمذى، فى: باب ما جاء فى كراهية تلقى البيوع، من أبواب البيوع. عارضة الأحوذى ٥/ ٢٢٩. والنسائى، فى: باب التلقى، من كتاب البيوع. المجتبى ٧/ ٢٢٦. وابن ماجه، فى: باب النهى عن تلقى الجلب، من كتاب =