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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 315Abschnitt

Übersetzung · DE

Die Anhänger von Malik; denn sie begründeten dies so, wie wir es von ihnen erwähnten, und dies trifft auf den Verkauf an sie nicht zu. Wir entgegnen mit dem Wort des Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm: „Zieht den Karawanen nicht entgegen.“ Der Verkäufer ist hierin eingeschlossen. Zudem liegt der Grund für das Verbot in der Täuschung und Übervorteilung, und dies ist beim Verkauf genauso wie beim Kauf. Das Hadith wurde allgemein überliefert, und selbst wenn es auf den Kauf beschränkt wäre, müsste das, was sinngemäß dasselbe ist, analog dazu behandelt werden, und dies ist sinngemäß gleich.

Abschnitt: Wenn jemand hinausgeht, ohne die Absicht zu haben, entgegenzuziehen, und dann auf eine Karawane trifft, so sagte al-Qadi: Er darf weder von ihnen kaufen noch an sie verkaufen. Dies ist eine der zwei Ansichten der Anhänger von asch-Schafi'i. Es ist möglich, dass dies für ihn nicht verboten ist, was auch die Ansicht von al-Laith ibn Sa'd ist. Die zweite Ansicht der Anhänger von asch-Schafi'i besagt: Da er das Entgegenziehen nicht beabsichtigte, unterliegt er nicht dem Verbot. Der Grund für die erste Ansicht ist, dass das Verbot des Entgegenziehens nur dazu diente, Täuschung und Übervorteilung von ihnen abzuwehren, und dies trifft zu, unabhängig davon, ob er das Entgegenziehen beabsichtigte oder nicht. Daher ist das Verbot zwingend, so als hätte er es beabsichtigt.

Abschnitt: Wenn jemand die hereinkommenden Waren am oberen Ende des Marktes (6) entgegennimmt, so ist dies unbedenklich, denn Ibn Umar überlieferte, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – verbot, Waren entgegenzunehmen, bevor sie [zum Markt] hinabgebracht wurden (7). Dies überlieferte al-Bukhari (8). Da er, sobald er den Markt erreicht, am Ort des Kaufens und Verkaufens angelangt ist, fällt er nicht unter das Verbot, genau wie derjenige, der die Mitte des Marktes erreicht hat.

Abschnitt: Hortung (ihtikar) ist verboten aufgrund dessen, was von al-Athram von Abu Umama überliefert wurde: Er sagte: Der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm – verbot es, Lebensmittel zu horten (9). Er überlieferte zudem mit seiner Isnad von Sa'id ibn

Anmerkungen

(6) In der Handschrift (m): "al-aswaq" (die Märkte). (7) In der Handschrift (m): "al-aswaq" (die Märkte). (8) In: Kapitel über das Verbot des Entgegenziehens von Karawanen..., aus dem Buch über die Verkäufe. Sahih al-Bukhari 3/95. Ebenso ausgeleitet von Muslim, in: Kapitel über das Verbot des Entgegenziehens von Waren, aus dem Buch über die Verkäufe. Sahih Muslim 3/1156. Und Abu Dawud, in: Kapitel über das Entgegenziehen, aus dem Buch über die Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/241. Und ad-Darimi, in: Kapitel: Niemand soll den Verkauf seines Bruders unterbieten, aus dem Buch über die Verkäufe. Sunan ad-Darimi 2/255. Und Imam Ahmad, in: Al-Musnad 2/7, 22, 63, 91. (9) Ausgeleitet von al-Baihaqi, in: Kapitel über das, was bezüglich der Hortung (ihtikar) überliefert wurde, aus dem Buch über die Verkäufe. As-Sunan al-Kubra 6/30. Und al-Hakim, =

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