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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 316Abschnitt

Übersetzung · DE

al-Musayyab, dass der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm – sagte: „Wer hortet, der ist ein Sünder“ (10). Es wird berichtet, dass Umar ibn al-Khattab, Allahs Wohlgefallen auf ihm, mit seinen Gefährten hinausging und sah, wie eine große Menge Lebensmittel vor dem Tor von Mekka abgelegt worden war. Er fragte: „Was ist das für ein Lebensmittel?“ Sie antworteten: „Es wurde zu uns gebracht.“ Er sagte: „Möge Allah es segnen und denjenigen, der es hergebracht hat.“ Da wurde ihm gesagt: „Es ist gehortet worden.“ Er fragte: „Und wer hat es gehortet?“ Sie antworteten: „Dieser und jener, der Klient (mawla) von Uthman, und dieser und jener, dein Klient.“ Er ließ sie rufen und fragte: „Was hat euch dazu bewegt, die Lebensmittel der Muslime zu horten?“ Sie antworteten: „Wir kaufen mit unserem Vermögen und verkaufen.“ Er sagte: „Ich hörte den Gesandten Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm – sagen: ‚Wer den Muslimen ihre Lebensmittel vorenthält (hortet), den wird Allah, bevor er stirbt, mit Aussatz oder dem Bankrott bestrafen‘“ (11). Der Überlieferer sagte: Was den Klienten von Uthman betrifft, so verkaufte er es und sagte: „Bei Allah, ich werde es niemals wieder horten.“ Was den Klienten von Umar betrifft, so verkaufte er es nicht, und ich sah ihn später aussätzig. Es wird vom Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm – überliefert, dass er sagte: „Derjenige, der Waren herbeibringt, wird mit Versorgung (rizq) belohnt, und der Hortende ist verflucht“ (12).

Abschnitt: Die verbotene Hortung (ihtikar) ist jene, in der drei Bedingungen zusammenkommen. Erstens: Dass er kauft. Wenn er also etwas selbst herbeibringt oder etwas aus seinem eigenen Ertrag einbringt und es zurückhält, so ist er kein Hortender. Dies wurde [von] (13) al-Hasan und Malik berichtet. Al-Awza'i sagte: Derjenige, der herbeibringt, ist kein Hortender, wegen seines Wortes:

Anmerkungen

= in: Kapitel: Niemand hortet außer ein Sünder, aus dem Buch über die Verkäufe. Mustadrak al-Hakim 2/11. Und Ibn Abi Shaiba, in: Kapitel über das Horten von Lebensmitteln, aus dem Buch über die Verkäufe. Al-Musannaf 6/102. (10) Ausgeleitet von Muslim, in: Kapitel über das Verbot der Hortung von Grundnahrungsmitteln, aus dem Buch über das Pachtwesen (Musaqat). Sahih Muslim 3/1227, 1228. Und Abu Dawud, in: Kapitel über das Verbot der Hortung, aus dem Buch über die Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/243. Und at-Tirmidhi, in: Kapitel über das, was bezüglich der Hortung überliefert wurde, aus den Kapiteln über die Verkäufe. Aridat al-Ahwadhi 5/270. Und Ibn Maja, in: Buch über die Hortung und das Herbeibringen, aus dem Buch über den Handel. Sunan Ibn Maja 2/728. Und ad-Darimi, in: Kapitel über das Verbot der Hortung, aus dem Buch über die Verkäufe. Sunan ad-Darimi 2/248, 249. Und Imam Ahmad, in: Al-Musnad 3/453, 454, 6/400. (11) Ausgeleitet von Ibn Maja, in: Kapitel über die Hortung und das Herbeibringen, aus dem Buch über den Handel. Sunan Ibn Maja 2/729. Und Imam Ahmad, in: Al-Musnad 1/21. (12) Ausgeleitet von Ibn Maja, in: Kapitel über die Hortung und das Herbeibringen, aus dem Buch über den Handel. Sunan Ibn Maja 2/728. Und ad-Darimi, in: Kapitel über das Verbot der Hortung, aus dem Buch über die Verkäufe. Sunan ad-Darimi 2/249. Und al-Baihaqi, in: Kapitel über das, was bezüglich der Hortung überliefert wurde, aus dem Buch über die Verkäufe. As-Sunan al-Kubra 6/30. (13) Eine Ergänzung, die durch den Sinn gefordert wird.

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