Abschnitt: Die Worte von al-Khiraqi können dahingehend verstanden werden, dass er damit den Verkauf von sichtbaren Objekten meint, womit keine Stellungnahme zum Verkauf abwesender Waren (Verkauf des Gha'ib) vorläge. Es ist aber auch möglich, dass er jede Form meinte, die als Wahlrecht (khiyar) bezeichnet wird, womit das Wahlrecht bei Ansicht (khiyar al-ru'ya) und anderes eingeschlossen wären. Beim Verkauf von abwesenden Waren gibt es zwei Überlieferungen; die bekanntere besagt, dass der Verkauf einer abwesenden Sache, die nicht beschrieben wurde und deren Ansicht nicht vorangegangen ist, nicht rechtsgültig ist. Dies ist die Ansicht von al-Sha'bi, an-Nakha'i, al-Hasan, al-Awza'i, Malik und Ishaq. Dies ist auch eine der beiden Aussagen von al-Shafi'i. Es gibt dazu (5) eine weitere Überlieferung, die besagt, dass er rechtsgültig ist. Dies ist die Rechtsschule von Abu Hanifa und die zweite Aussage von al-Shafi'i. Steht dem Käufer ein Wahlrecht bei Ansicht zu? Dies beruht auf zwei Überlieferungen; die bekanntere ist die Bestätigung desselben. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa. Wer den Verkauf für zulässig erklärte, argumentierte mit der Allgemeinheit des Wortes Gottes des Erhabenen: "Und Gott hat den Verkauf erlaubt" (6). Es wurde von Uthman und Talha überliefert, dass sie ihre beiden Häuser verkauften, eines in Kufa und das andere in Medina. Zu Uthman wurde gesagt: "Du wurdest betrogen", worauf er antwortete: "Das macht mir nichts aus, denn ich habe verkauft, was ich nicht gesehen habe." Zu Talha wurde gesagt, worauf er erwiderte: "Mir steht das Wahlrecht zu, denn ich habe gekauft, was ich nicht gesehen habe." Sie beriefen sich beide auf Jubayr (7), und dieser sprach Talha das Wahlrecht zu (8). Dies ist ein Konsens unter ihnen über die Gültigkeit des Verkaufs. Zudem handelt es sich um einen Austauschvertrag (mu'awada), dessen Gültigkeit nicht von der Ansicht des Kaufgegenstands abhängt, wie bei der Ehe. Unser Argument ist das, was vom Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) überliefert wurde, dass er den Verkauf von gharar (risikobehafteten Geschäften) untersagte. Dies wurde von Muslim (9) überliefert.
(5) In M: "und in". (6) Sure al-Baqara, Vers 275. (7) Er ist Jubayr ibn Mut'im ibn 'Adi al-Qurashi al-Nawfali, ein Gefährte des Propheten. Er gehörte zu denjenigen, vor denen man sich zu schlichten pflegte. Er starb im Jahr 56 n. H. Tahdhib al-Tahdhib 2/63. (8) Überliefert von al-Bayhaqi, in: Kapitel über denjenigen, der sagt, dass der Verkauf abwesender Objekte zulässig ist, aus dem Buch der Verkäufe (Buyu'). Al-Sunan al-Kubra 5/268. (9) In: Kapitel über die Ungültigkeit des Verkaufs mit Steinwurf (hasat) und des Verkaufs, der gharar enthält, aus dem Buch der Verkäufe. Sahih Muslim 3/1153. Ebenso überliefert von Abu Dawud, in: Kapitel über den Verkauf von gharar, und Kapitel über den Verkauf des in Not Geratenen (mudtarr), aus dem Buch der Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/228, 229. Und al-Tirmidhi, in: Kapitel über das, was hinsichtlich der Abneigung gegen den Verkauf von gharar überliefert wurde, aus den Kapiteln über die Verkäufe. 'Aridat al-Ahwadhi 5/237. Und al-Nasa'i, in: Kapitel über den Steinwurf-Verkauf, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Mujtaba 7/230. Und Ibn Maja, in: Kapitel über das Verbot des Steinwurf-Verkaufs, aus dem Buch der Handelsgeschäfte. Sunan Ibn Maja 2/739. Und al-Darimi, in: Kapitel über das Verbot des Verkaufs von gharar und Kapitel über den Steinwurf, aus dem Buch der Verkäufe. Sunan al-Darimi 2/251, 253, 254. Und Imam Malik, in: Kapitel über den Verkauf von gharar, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Muwatta 2/664. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 1/116, 302, 2/155, 250, 376, 436, 439, 496.