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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 321766 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und der Verkauf ist ungültig, wenn er zwei Bedingungen enthält, eine einzelne Bedingung macht ihn jedoch nicht ungültig)

Übersetzung · DE

sie zur Beschichtung der Schiffe verwenden, die Leder damit einreiben und die Leute sie als Leuchtmittel (14) verwenden? Da sagte er: „Nein, das ist verboten.“ Dann sagte der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm –: „Möge Allah die Juden bekämpfen! Wahrlich, Allah der Erhabene hat ihnen das Fett der Tiere verboten, doch sie machten es flüssig (15), verkauften es dann und aßen seinen Preis.“ Über diese Überlieferung besteht Konsens (16). Wer damit beauftragt wurde, Wein zu verkaufen, und dessen Preis verzehrte, der ist ihnen darin gleichgekommen. Und weil Wein unrein und verboten ist, ist sein Verkauf sowie die Bevollmächtigung zu seinem Verkauf untersagt, wie bei verendetem Tier (Maitah) und Schweinefleisch. Und weil es ihm verboten ist, ihn selbst zu verkaufen, ist es ihm auch verboten, jemanden [mit dem Verkauf] (18) zu beauftragen, wie beim Schwein.

766 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und der Verkauf ist nichtig, wenn er zwei Bedingungen enthält, aber eine einzige Bedingung macht ihn nicht nichtig.)

Von Ahmad – möge Allah ihm gnädig sein – ist überliefert, dass er sagte: Eine einzelne Bedingung ist unbedenklich; verboten sind lediglich zwei Bedingungen in einem Kaufgeschäft. Ahmad vertrat die Ansicht, die auf dem basiert, was Abdullah ibn Amr vom Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm – überlieferte, dass dieser sagte: „Es ist nicht zulässig, ein Darlehen mit einem Verkauf zu verbinden, noch zwei Bedingungen in einem Kaufgeschäft zu stellen, und verkaufe nicht, was du nicht besitzt.“ Dies wurde von Abu Dawud und at-Tirmidhi (1) hervorgebracht, die sagten: Ein „hasan sahih“ (guter und authentischer) Hadith. Al-Athram sagte:

Anmerkungen

(14) D. h. sie zünden damit ihre Lampen an. (15) „Dschamala-hu“, „yadsschmulu-hu“, „dschamlan“ und „adschmala-hu“ bedeutet: es schmelzen und das Fett daraus gewinnen. Lisan al-Arab (Wurzel: dsch-m-l). (16) Überliefert von al-Buchari in: Kapitel über den Verkauf von verendetem Tier und Götzenbildern, aus dem Buch über Handelsgeschäfte. Sahih al-Buchari 3/110. Und Muslim in: Kapitel über das Verbot des Verkaufs von Wein und verendetem Tier..., aus dem Buch der Bewässerung. Sahih Muslim 3/1207. Ebenso überliefert von Abu Dawud in: Kapitel über den Preis für Wein und verendetes Tier, aus dem Buch über Handelsgeschäfte. Sunan Abi Dawud 2/250, 251. Und at-Tirmidhi in: Kapitel über das, was bezüglich des Verkaufs von Fellen verendeter Tiere und Götzenbildern überliefert wurde, aus den Kapiteln über Handelsgeschäfte. Aridat al-Ahwadhi 5/299, 300. Und an-Nasa'i in: Kapitel über den Verkauf von Schweinefleisch, aus dem Buch über Handelsgeschäfte. Al-Mudschtaba 7/272, 273. Und Ibn Madschah in: Kapitel über das, dessen Verkauf nicht zulässig ist, aus dem Buch über Handelsgeschäfte. Sunan Ibn Madschah 2/732. (17) In der Handschrift M: „yahrumu“ (er ist verboten). (18) Fehlt in: M. (1) Überliefert von Abu Dawud in: Kapitel über den Mann, der etwas verkauft, was er nicht besitzt, aus dem Buch über Handelsgeschäfte. Sunan Abi Dawud 2/254. Und at-Tirmidhi in: Kapitel über das, was bezüglich der Abscheu vor dem Verkauf dessen, was du nicht besitzt, überliefert wurde, aus den Kapiteln über Handelsgeschäfte. Aridat al-Ahwadhi 5/243. Ebenso überliefert von an-Nasa'i in: Kapitel über den Verkauf dessen, was nicht im Besitz des Verkäufers ist, Kapitel über Darlehen und Verkauf..., und Kapitel über zwei Bedingungen in einem Kaufgeschäft..., aus dem Buch über Handelsgeschäfte. Al-Mudschtaba 7/254, 259. Und ad-Darimi in: Kapitel über das Verbot von zwei Bedingungen in einem Kaufgeschäft, aus dem Buch über Handelsgeschäfte. Sunan ad-Darimi 2/253. Und Imam Ahmad in: Al-Musnad 2/179.

Arabisch (Quelle)

تُطْلَى بها السُّفُنُ، وتُدْهَنُ بها الجُلُودُ، ويَسْتَصْبِحُ (١٤) بها النَّاسُ؟ فقال: "لَا، هُوَ حَرَامٌ". ثمَّ قال رسولُ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "قَاتَلَ اللهُ الْيَهُودَ، إنَّ اللهَ تَعَالَى حَرَّمَ عَلَيْهِمْ شُحُومَهَا، فَجَمَلُوهُ (١٥)، ثُمَّ بَاعُوهُ، وَأَكَلُوا ثَمَنَهُ". مُتَّفَقٌ عليه (١٦). ومَن وُكِّلَ فى بَيْعِ الخَمْرِ، وأكَلَ ثَمَنَه، فقد أشْبَهَهُم فى ذلك. ولأنَّ الخَمْرَ نَجِسَةٌ مُحَرَّمَةٌ، فحُرِّمَ (١٧) بَيْعُها، والتَّوْكِيلُ فى بَيْعِها، كالمَيْتَةِ والخِنْزِيرِ، ولأنَّه يَحْرُمُ عليه بَيْعُه، فَحَرُمَ عليه التَّوْكيِلُ [فى بَيْعِه] (١٨)، كالخِنْزِيرِ.

٧٦٦ - مسألة؛ قال: (وَيَبْطُلُ الْبَيْعُ إذَا كَانَ فِيهِ شَرْطَانِ، وَلَا يُبْطِلُهُ شَرْطٌ وَاحِدٌ)

ثَبَتَ عن أحمدَ، رَحِمَه اللهُ، أنَّه قال: الشَّرْطُ الواحِدُ لا بَأْسَ به، إنَّما نُهِىَ عن الشَّرْطَيْنِ فى البَيْعِ. ذَهَبَ أحمدُ إلى ما رَوَى عبدُ اللهِ بن عَمْرٍو، عن النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، أنَّه قال: "لَا يَحِلُّ سَلَفٌ وبَيْعٌ، وَلَا شَرْطَانِ فى بَيْعٍ، ولا تَبِعْ ما لَيْسَ عِنْدَكَ". أخْرجَه أبو داوُدَ، والتِّرمِذِيُّ (١)، وقال: حَدِيثٌ حَسَنٌ صَحِيحٌ. قال الأَثْرَمُ:

Anmerkungen

(١٤) أى يُشْعِلُون بها سُرُجَهم.(١٥) جَمَلَه يجمُله جَمْلا، وأجْمَلَه: أذابَه واستخرج دُهْنَه. لسان العرب (ج م ل).(١٦) أخرجه البخارى، فى: باب بيع الميتة والأصنام، من كتاب البيوع. صحيح البخارى ٣/ ١١٠. ومسلم، فى: باب تحريم بيع الخمر والميتة. . .، من كتاب المساقاة. صحيح مسلم ٣/ ١٢٠٧.كما أخرجه أبو داود، فى: باب فى ثمن الخمر والميتة، من كتاب البيوع. سنن أبي داود ٢/ ٢٥٠، ٢٥١. والترمذى، فى: باب ما جاء فى بيع جلود الميتة والأصنام، من أبواب البيوع. عارضة الأحوذى ٥/ ٢٩٩، ٣٠٠. والنسائي، فى: باب بيع الخنزير، من كتاب البيوع. المجتبى ٧/ ٢٧٢، ٢٧٣. وابن ماجه، فى: باب ما لا يحل بيعه، من كتاب التجارات. سنن ابن ماجه ٢/ ٧٣٢.(١٧) فى م: "يحرم".(١٨) سقط من: م.(١) أخرجه أبو داود، فى: باب فى الرجل يبيع ما ليس عنده، من كتاب البيوع. سنن أبي داود ٢/ ٢٥٤. والترمذى، فى: باب ما جاء فى كراهية بيع ما ليس عندك، من أبواب البيوع. عارضة الأحوذى ٥/ ٢٤٣.كما أخرجه النسائي، فى: باب بيع ما ليس عند البائع، وباب سلف وبيع. . .، وباب شرطان فى بيع. . .، =

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