davon, oder ihn vermietet, verheiratet, ihm ein Darlehen gewährt, den Preis für ihn umtauscht oder Ähnliches, so ist dies eine verderbte Bedingung, durch die der Verkauf nichtig wird, unabhängig davon, ob der Verkäufer oder der Käufer sie zur Bedingung macht, und wir werden dies, so Allah der Erhabene will, noch erwähnen.
Die vierte Kategorie ist die Bedingung dessen, was den Erfordernissen des Verkaufs widerspricht. Sie umfasst zwei Arten: Erstens die Bedingung dessen, was auf Vorrang und Übertragung beruht, etwa wenn der Verkäufer vom Käufer die Freilassung eines Sklaven verlangt. Ist dies gültig? Hierüber gibt es zwei Überlieferungen. Die erste besagt, es sei gültig. Dies ist die Rechtsschule von Malik und die offenkundige Lehrmeinung von asch-Schafi'i, da Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, Barira kaufte und deren Angehörige von ihr die Freilassung und das Wala-Recht (Bindung nach der Freilassung) verlangten; der Gesandte Allahs, Friede und Segen Allahs seien auf ihm, missbilligte jedoch nur die Bedingung des Wala-Rechts, nicht aber die Freilassung. Die zweite Überlieferung besagt, dass die Bedingung verderbt sei. Dies ist die Rechtsschule von Abu Hanifa, da es sich um eine Bedingung handelt, die den Erfordernissen des Vertrages widerspricht, ähnlich wie wenn man die Bedingung stellt, nicht zu verkaufen, da dies die Verpflichtung zur Aufgabe des Eigentums beinhaltet, ähnlich wie wenn man die Bedingung stellt, zu verkaufen. In der Überlieferung von Aischa steht nicht, dass sie ihnen die Freilassung zur Bedingung machte, sondern sie informierte sie lediglich über ihre diesbezügliche Absicht ohne eine Bedingung, woraufhin jene das Wala-Recht zur Bedingung machten. Wenn wir also auf deren Verderbtheit entscheiden, dann unterliegt dies dem Urteil der übrigen verderbten Bedingungen, deren Erwähnung noch folgt. Wenn wir jedoch auf ihre Gültigkeit entscheiden und der Käufer den Sklaven freilässt, so hat er die ihm auferlegte Bedingung erfüllt. Sollte er ihn nicht freilassen, so gibt es dazu zwei Auffassungen: Erstens, er wird dazu gezwungen; denn wenn die Bedingung der Freilassung gültig ist, bezieht sie sich auf das Objekt selbst, weshalb man dazu gezwungen wird, so als hätte man die Freilassung gelobt. Zweitens, er wird nicht gezwungen, denn die Bedingung erzwingt nicht zwangsläufig die Ausführung des Bedingten, als Beweis dafür gilt der Fall, wenn man ein Pfand oder einen Bürgen verlangt. Nach dieser Auffassung steht dem Verkäufer das Recht auf Vertragsauflösung zu, da ihm nicht das übergeben wurde, was ihm unter der Bedingung zugesichert worden war, ähnlich wie wenn man von ihm ein Pfand verlangt hätte. Sollte die Kaufsache einen Mangel erleiden oder es sich um eine Sklavin handeln, die er schwängert, so befreit er sie, und dies ist ausreichend, da der Sklavenstatus in ihr noch besteht.
(8) Im Original: "ischtarata" (er stellte die Bedingung). (9) In M: "wa-sanadhkuruhu" (und wir werden ihn erwähnen). (10) Fehlt im Original. (11) Die Takhrij-Angabe dazu wird auf Seite 326 folgen. (12) In M: "anhu" (von ihm).
منه، أو يُؤْجِرَه، أو يُزَوِّجَه، أو يُسَلِّفَه، أو يَصْرِفَ له الثَّمَنَ أو غيرَه، فهذا شَرْطٌ فاسِدٌ يَفْسُدُ به البَيْعُ، سواء اشْتَرَطَه (٨) البائِعُ أو المُشْتَرِى، [وسَنَذْكُرُ ذلك] (٩) إنْ شاءَ اللهُ تعالى.
الرّابع، اشتِراطُ ما يُنافى مُقْتَضَى البَيْعِ، وهو على ضَرْبَيْنِ؛ أحَدِهمَا، اشْتِراطُ ما بُنِىَ على التَّغْلِيبِ والسِّرايَةِ، مِثْلُ أنْ يَشْتَرِطَ البائِعُ على المُشْتَرِى عِتْقَ العبدِ، فهل يَصِحُّ؟ على رِوايَتَيْنِ؛ إحْداهما، يَصِحُّ. وهو مذهبُ مالِكٍ، وظاهِرُ مذهبِ الشّافِعيِّ؛ لأنّ عائِشَةَ، رَضِىَ اللهُ عنها، اشْتَرَتْ بَرِيرَةَ، وشَرَطَ أهْلُها عليها عِتْقَها، ووَلاءَها، فأنْكَرَ النَّبِيُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- شَرْطَ (١٠) الوَلاءِ، دُونَ العِتْقِ (١١). والثّانيةُ، الشَّرْطُ فاسِدٌ. وهو مذهبُ أبي حنيفةَ؛ لأنَّه شَرْطٌ يُنافى مُقْتَضَى العَقْدِ، أشْبَهَ إذا شَرَطَ أنْ لا يَبِيعَه، لأنَّه شَرَطٌ عليه إزالَةَ مِلْكِه عنه، أشْبَهَ ما لو شَرَطَ أنْ يَبِيعَه. وليس فى حَدِيثِ عائِشَةَ أنَّها شَرَطَتْ لهم العِتْقَ، وإنَّما أخْبَرَتْهُم بإرادَتِها لذلك مِن غيرِ شَرْطٍ، فاشْتَرَطُوا الوَلاءَ، فإذا حَكَمْنا بفسادِه، فحُكْمُه حُكْمُ سائِرِ الشُّرُوطِ الفاسِدَةِ التى يأتِى ذِكْرُها. وإنْ حَكَمْنا بصِحَّتِه، فأعْتَقَه المُشْتَرِى، فقد وَفَى بما شُرِطَ عليه، وإنْ لم يُعْتِقْه، ففيه وَجْهانِ؛ أحَدُهما، يُجْبَرُ؛ لأنَّ شَرْطَ العِتقِ إذا صَحَّ، تَعَلَّقَ بعَيْنِه، فيُجْبَرُ عليه، كما لو نَذَرَ عِتْقَه (١٢). والثّانِي، لا يُجْبَرُ؛ لأنَّ الشَّرْطَ لا يُوجِبُ فِعْلَ المَشْرُوطِ، بدَلِيلِ ما لو شَرَطَ الرَّهْنَ، والضَّمِينَ، فعلى هذا يَثْبُتُ للبائِع خِيارُ الفَسْخِ، لأنَّه لم يُسَلِّمْ له ما شَرَطَه له، أشْبَهَ ما لو شَرَطَ عليه رَهْنًا. وإنْ تَعَيَّبَ المَبِيعُ، أو كان أمَةً، فأحْبَلَها، أعْتَقَه، وأجْزَأه؛ لأنَّ الرِّقَّ باقٍ فيه.
(٨) فى الأصل: "اشترط".(٩) فى م: "وسنذكره".(١٠) سقط من: الأصل.(١١) سيأتى تخريجه فى صفحة ٣٢٦.(١٢) فى م: "عنه".