Wenn er aus dem Sklaven Einkünfte erzielt oder etwas von dessen Ertrag nimmt, so steht dies ihm zu. Sollte das verkaufte Objekt sterben, so greift der Verkäufer auf den Käufer zurück hinsichtlich dessen, was die Bedingung der Freilassung an Wertminderung verursacht hat. Es wird also gefragt: Wie hoch wäre sein Wert, wenn er ohne Bedingungen verkauft worden wäre? Und wie hoch ist er wert, wenn er unter der Bedingung der Freilassung verkauft wird? Er fordert dann einen entsprechenden Anteil des Preises zurück, gemäß einer der beiden Ansichten; nach der anderen Ansicht leistet er Ersatz für die geminderte Wertsumme.
Die zweite Art besteht darin, etwas anderes als die Freilassung zu bedingen, etwa die Bedingung, nicht zu verkaufen, nicht zu verschenken, nicht freizulassen oder nicht beizuwohnen. Oder wenn man vom Käufer verlangt, den Gegenstand wieder zu verkaufen, zu stiften, oder festlegt, dass er ihn zurückgeben muss, falls die Kaufsache keinen Absatz findet, oder dass er beim Eingriff eines Usurpators auf den Verkäufer bezüglich des Preises zurückgreifen kann, oder dass das Wala-Recht dem Verkäufer zusteht, falls er ihn freilässt. Dies und ähnliches sind verderbte Bedingungen. Macht dies den Verkauf nichtig? Hierüber gibt es zwei Überlieferungen. Al-Qadi sagte: Die überlieferte Meinung von Ahmad ist, dass der Verkauf gültig ist. Dies entspricht auch der offenkundigen Lehrmeinung von al-Khiraqi an dieser Stelle. Dies ist auch die Auffassung von al-Hasan, asch-Scha'bi, an-Nakha'i, al-Hakam, Ibn Abi Layla und Abu Thawr. Die zweite Ansicht besagt, dass der Verkauf verderbt ist. Dies ist die Auffassung von Abu Hanifa und asch-Schafi'i, da der Prophet, Friede und Segen Allahs seien auf ihm, den Verkauf in Verbindung mit einer Bedingung untersagt hat. Zudem handelt es sich um eine verderbte Bedingung, die den Verkauf ungültig macht, so als hätte man einen weiteren Vertrag mit hineinbedungen. Ferner ist es so, dass bei Verderbtheit einer Bedingung eine Rückforderung des Preisnachlasses erfolgen müsste, den die Bedingung verursachte, was jedoch unbekannt ist, wodurch der Preis insgesamt unbestimmt würde. Auch deshalb, weil der Verkäufer der Preisgabe seines Eigentums nur unter der vereinbarten Bedingung zustimmte, und dies gilt ebenso für den Käufer, wenn die Bedingung ihm zugutekommt. Wäre der Verkauf ohne diese Bedingung gültig, würde das Eigentum ohne dessen Zustimmung übergehen, während der Verkauf auf gegenseitiger Zustimmung beruht.
Wir stützen uns auf das, was Aischa überlieferte. Sie sagte: Barira kam zu mir und sagte: „Ich habe mit meinen Angehörigen einen Mukataba-Vertrag (Freikaufvertrag) über neun Uqiya geschlossen, jedes Jahr eine Uqiya; unterstütze mich dabei.“ Ich sagte: „Wenn deine Angehörigen es wünschen, zahle ich ihnen die Summe auf einmal, und dein Wala-Recht steht mir zu, so werde ich das tun.“ Barira ging zu ihren Angehörigen und unterbreitete es ihnen, doch sie lehnten es ab. Sie kam von ihnen zurück, während der Gesandte Allahs, Friede und Segen Allahs seien auf ihm, dort saß. Sie sagte: „Ich habe es ihnen angeboten, doch sie lehnten ab, es sei denn, das Wala-Recht stünde ihnen zu.“
(13) Im Original steht danach der Zusatz: „bima“ (mit dem, was). (14) In M: „wa-in“ (und wenn). (15) Fehlt in M. (16) In M: „madhhab“ (Rechtsschule). (17) Der Takhrij hierzu ist bereits auf den Seiten 165 und 166 erfolgt. (18) In M: „fasid“ (verderbt).