Wala-Recht zu bedingen oder es nicht zu bedingen. Deshalb sagte er im Anschluss daran: „Das Wala-Recht steht einzig dem zu, der freigelassen hat.“ Ihre Überlieferung hat keine Grundlage, wie wir bereits dargelegt haben, und das, was sie als Bedeutung im Gegensatz zum authentischen Text (Nass) angeführt haben, ist nicht akzeptabel.
Abschnitt: Wenn wir die Gültigkeit des Kaufvertrags feststellen, so steht es dem Verkäufer zu, den Teil des Preises zurückzufordern, den die Bedingung gemindert hat. Dies hat al-Qadi [Abu Ya'la] erwähnt. Dem Käufer steht es ebenfalls zu, eine Rückerstattung der Preiserhöhung zu verlangen, falls er derjenige war, der die Bedingung gestellt hat; denn der Verkäufer willigte nur deshalb in den Verkauf zu diesem Preis ein, weil er das durch die Bedingung angestrebte Ziel erreichen wollte. Der Käufer wiederum willigte nur deshalb in einen höheren Preis ein, wegen dieser Bedingung. Wenn er sein Ziel nun nicht erreicht, ist es angemessen, dass er das zurückerhält, womit er einwilligte, so als ob er den Gegenstand mangelhaft vorfände.
Abschnitt: Wenn wir die Nichtigkeit des Vertrags feststellen, so erwächst daraus kein Eigentumsrecht, unabhängig davon, ob die Übergabe erfolgt ist oder nicht. Die Verfügung des Käufers über den Gegenstand durch Verkauf, Schenkung, Freilassung oder Ähnliches ist nicht wirksam. Dies ist die Ansicht von asch-Schafi'i. Abu Hanifa vertrat die Auffassung, dass das Eigentumsrecht daran feststeht, sobald die Übergabe erfolgt ist, und der Verkäufer hat das Recht, darauf zurückzugreifen, sodass er ihn zusammen mit der abtrennbaren Zunahme zurücknimmt, es sei denn, der Käufer hat über den Gegenstand so verfügt, dass eine Rückgabe verhindert wird; in diesem Fall nimmt er dessen Wert. Er argumentierte mit dem Hadith von Barira: Aischa kaufte sie unter der Bedingung des Wala-Rechts und ließ sie frei; der Prophet, Friede und Segen Allahs seien auf ihm, genehmigte die Freilassung, obwohl der Kaufvertrag nichtig war. Zudem sei der Käufer in einem Zustand, in dem er die verkaufte Sache durch einen Vertrag von Anfang an besitzt, und er unterliegt der Haftung für den Ersatz aufgrund eines Vertrags, der eine Befugnis enthält, daher müsse er ihn besitzen, wie bei einem gültigen Vertrag. Unser Argument dagegen ist: Er ist durch einen nichtigen Vertrag in Besitz genommen worden, daher besitzt er ihn nicht, so als ob der Kaufpreis ein Kadaver oder Blut wäre. Was den Hadith von Barira betrifft, so weist er nur auf die Gültigkeit des Vertrags hin, nicht auf das, was sie angeführt haben. Es steht im Hadith nicht, dass Aischa sie unter dieser Bedingung kaufte, vielmehr liegt die Wahrscheinlichkeit nahe, dass die Angehörigen von Barira, als sie die Ablehnung dieser Bedingung durch den Propheten, Friede und Segen Allahs seien auf ihm, vernahmen, davon abließen. Es ist auch möglich, dass die Bedingung dem Vertrag voranging und ihn daher nicht beeinflusste.
(23) Fehlt im Original. (24) In M: „wa dhakaru“ (und er erwähnte es). (25) Fehlt im Original.
الوَلاءَ (٢٣)، أو لا تَشْتَرِطِى. ولهذا قال عَقِيبَه: "فَإنَّمَا الْوَلَاءُ لِمَنْ أعْتَقَ". وحَدِيثُهُم لا أصلَ له على ما ذَكَرْنا، [وما ذَكَرُوه] (٢٤) مِن المَعْنَى فى [مُقَابَلَةِ النَّصِّ] (٢٥) غَيْرُ مَقْبُولٍ.
فصل: فإنْ حَكَمْنا بصِحَّةِ البَيْعِ، فللبائِعِ الرُّجُوعُ بما نَقَصَه الشَّرْطُ مِن الثَّمَنِ. ذَكَرَه القاضى. وللمُشْتَرِى الرُّجُوعُ بزِيادَةِ الثَّمَنِ إنْ كان هو المُشْتَرِطَ؛ لأنَّ البائِعَ إنّمَا سَمَحَ ببَيْعِها بهذا الثَّمَنِ، لِمَا يَحْصُلُ له. مِن الغَرَضِ بالشَّرْطِ، والمُشْتَرِى إنَّما سَمَحَ بزيادَةِ الثَّمَنِ مِن أجلِ شَرْطِه، فإذا لم يَحْصُلْ غَرَضُه، يَنْبَغِى أنْ يَرْجِعَ بما سَمَحَ به، كما لو وَجَدَه مَعِيبًا.
فصل: فإنْ حَكَمْنا بفَسادِ العَقْدِ، لم يَحْصُلْ به مِلْكٌ، سواءٌ اتَّصَلَ به القَبْضُ، أو لم يَتَّصِلْ. ولا يَنْفُذُ تَصَرُّفُ المُشْتَرِى فيه ببَيْعٍ، ولا هِبَةٍ، ولا عِتْقٍ، ولا غيرِه. وبهذا قال الشَّافِعِيُّ. وذَهَبَ أبو حنيفةَ إلى أنَّ المِلْكَ يَثْبُتُ فيه إذا اتَّصَلَ به القَبْضُ، وللبائِعِ الرُّجُوعُ فيه، فيَأْخُذُه مع الزِّيادَةِ المُنْفَصِلَةِ، إلَّا أنْ يَتَصَرَّفَ فيه المُشْتَرِى تَصَرُّفًا يَمْنَعُ الرُّجُوعَ فيه، فيَأْخُذَ قِيمَتَه. واحْتَجَّ بحَدِيثِ بَرِيرَةَ؛ فإنَّ عائِشَةَ اشْتَرَتْها بِشَرْطِ الوَلاءِ، فأعْتَقَتْها، فأجازَ النَّبِيُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- العِتْقَ، والبَيْعُ فاسِدٌ. ولأنَّ المُشْتَرِىَ على صِفَةٍ يَمْلِكُ المَبِيعَ ابْتِداءً بِعَقْدٍ، وقد حَصَلَ عليه الضَّمانُ للبَدَلِ عن عَقْدٍ فيه تَسْلِيطٌ، فوَجَبَ أنْ يَمْلِكَه، كما لو كان العَقْدُ صَحِيحًا. ولَنا، أَنَّهُ مَقْبُوضٌ بِعَقْدٍ فاسِدٍ، فلم يَمْلِكْه، كما لو كان الثَّمَنُ مَيْتَةً، أو دَمًا. فأمَّا حَدِيثُ بَرِيرَةَ، فإنَّما يَدُلُّ على صِحَّةِ العَقْدِ، لا على ما ذَكَرُوه. وليس فى الحَدِيثِ أنَّ عائِشَةَ اشْتَرَتْها
(٢٣) سقط من: الأصل.(٢٤) فى م: "وذكره".(٢٥) سقط من: الأصل.