mit dieser Bedingung. Vielmehr ist das Offensichtliche, dass die Angehörigen von Barira, als sie die Ablehnung dieser Bedingung durch den Propheten, Friede und Segen Allahs seien auf ihm, vernahmen, davon abließen. Es ist auch möglich, dass die Bedingung dem Vertrag voranging und ihn daher nicht beeinflusste.
Abschnitt: Er ist verpflichtet, das Verkaufsobjekt zurückzugeben, mitsamt dessen Zuwachs, ob verbunden oder getrennt, sowie dessen Mietwert für die Dauer, in der es sich in seinem Besitz befand. Sollte es an Wert verloren haben, so haftet er für diesen Wertverlust; denn es ist eine insgesamt haftungsbewehrte Sache, daher sind auch ihre Teile haftungsbewehrt. Wenn das Verkaufsobjekt in der Hand des Käufers zugrunde geht, so haftet er für dessen Wert am Tag des Untergangs. Dies hat al-Qadi so gesagt. Dies liegt auch daran, dass Ahmad dies für den Fall der widerrechtlichen Aneignung (Ghasb) festgelegt hat, und weil er es mit Erlaubnis seines Eigentümers übernommen hat, was der Leihgabe (Ariyah) ähnelt. Al-Khiraqi erwähnte bezüglich der widerrechtlichen Aneignung, dass der höchste Wert, den die Sache je hatte, maßgeblich ist; dies ließe sich hier analog anwenden, was vorzuziehender ist, da die Substanz zum Zeitpunkt ihrer Zunahme Eigentum ihres ursprünglichen Besitzers war und er für ihre Minderung mitsamt ihrer Zunahme haftet. Ebenso verhält es sich im Falle ihres Untergangs, so als ob er sie durch eine Straftat vernichtet hätte. Bei den Anhängern von asch-Schafi'i gibt es zwei Meinungen, die diesen ähneln.
Abschnitt: Wenn das Verkaufsobjekt eine Sklavin ist und der Käufer mit ihr den Beischlaf vollzogen hat, so trifft ihn keine Hadd-Strafe, da er glaubte, dass sie sein Eigentum sei, und weil es über die Eigentumsverhältnisse Meinungsverschiedenheiten gibt. Er schuldet jedoch das Brautgeld einer ihresgleichen (Mahr al-Mithl); denn wenn die Hadd-Strafe aufgrund eines Zweifels (Schubha) entfällt, wird das Brautgeld verpflichtend. Zudem ist der Beischlaf im Eigentum eines anderen ein Grund für die Mahr-Pflicht. Er schuldet zudem den Schadensersatz für den Verlust der Jungfräulichkeit (Arsch al-Bakara), falls sie eine Jungfrau war. Falls gefragt wird: "Muss man nicht, wenn man eine Frau durch eine nichtige Ehe heiratet und mit ihr den Beischlaf vollzieht, wobei man ihre Jungfräulichkeit nimmt, keinen Ersatz für die Jungfräulichkeit leisten?" – so sagen wir: "Das liegt daran, dass der Ehevertrag die Erlaubnis zum Beischlaf beinhaltet, welcher die Jungfräulichkeit aufhebt; denn er ist auf den Beischlaf ausgerichtet. Anders verhält es sich beim Kauf, denn dieser ist nicht auf den Beischlaf ausgerichtet, was dadurch belegt wird, dass es zulässig ist, jemanden zu kaufen, mit dem der Beischlaf oder die Heirat nicht erlaubt ist." Falls gefragt wird: "Wenn ihr nun das Brautgeld einer Jungfrau fordert, wie könnt ihr dann den Schadensersatz für die Jungfräulichkeit fordern, da doch deren Ersatz bereits im Brautgeld enthalten ist? Und wenn ihr den Schadensersatz für die Jungfräulichkeit fordert, wie könnt ihr dann das Brautgeld einer Jungfrau fordern, da er doch durch den Ersatz der Jungfräulichkeit bereits eine Kompensation geleistet hat, was so wirkt wie bei jemandem, der die Jungfräulichkeit mit dem Finger nimmt und danach den Beischlaf vollzieht?" – so sagen wir: "Das Brautgeld der Jungfrau ist der Ersatz für den Nutzen (der Person), während der Schadensersatz für die Jungfräulichkeit der Ersatz für einen Teil (der Substanz) ist, daher kommen beide zusammen. Was den zweiten Punkt betrifft: Wenn er mit ihr als Jungfrau den Beischlaf vollzieht, so hat er den Nutzen dieses Teils bereits in Anspruch genommen, daher ist dessen Wert fällig gemäß dem Nutzen, den er in Anspruch genommen hat. Wenn er diesen Teil vernichtet, so wird der Ersatz für die Substanz fällig. Es ist nicht zulässig, dass die Substanz ersetzt wird und der Ersatz für den Nutzen entfällt, genau wie wenn jemand eine Sache mit Nutzen widerrechtlich aneignet, deren Nutzen in Anspruch nimmt und sie dann vernichtet, oder eine Kleidung widerrechtlich aneignet, sie trägt, bis sie abgenutzt und vernichtet ist; in diesem Fall haftet er für den Wert und den Nutzen, und so verhält es sich auch hier."
بهذا الشَّرْطِ، بل الظَّاهِرُ أنَّ أهْلَ بَرِيرَةَ حينَ بَلَغَهُم إنْكَارُ النبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- هذا الشَّرْطَ تَرَكُوهُ، ويَحْتَمِلُ أنَّ الشَّرْطَ كان سابِقًا لِلْعَقْدِ، فلم يُؤَثِّرْ فيه.
فصل: وعليه رَدُّ المَبِيعِ، مع نَمائِه المُتَّصِلِ والمُنْفَصِلِ، وأُجْرَةِ مثلِه مُدَّةَ بَقائِهِ فى يَدِه، وإن نَقَصَ ضَمِنَ نَقْصَه؛ لأنَّها جُمْلَةٌ مَضْمُونَةٌ، فأجْزاؤُها تكونُ مَضْمُونَةً أيضًا. فإن تَلِفَ المَبِيعُ فى يَدِ المُشْتَرِى، فَعَليه ضَمانُه بِقِيمَتِه يَوْمَ التَّلَفِ. قالَه القاضى. ولأنَّ أحمدَ نَصَّ عليه فى الغَصْبِ، ولأنَّهُ قَبَضَه بإذْنِ مالِكِه، فأشْبَه العارِيَّةَ. وذَكَرَ الخِرَقِيُّ فى الغَصْبِ، أَنَّه يَلْزَمُه قِيمَتُه أَكْثَرَ ما كانَتْ، فيُخَرَّجُ هاهُنا كذلك، وهو أولَى؛ لأنَّ العَيْنَ كانَتْ على مِلْكِ صاحِبِها فى حالِ زِيادَتِها، وعليه ضَمانُ نَقْصِها مع زِيادَتِها، فكذلك فى حالِ تَلَفِها، كما لو أتْلَفَها بالجِنايَةِ، ولأصْحابِ الشَّافِعِيِّ وَجْهانِ كهذَيْنِ.
فصل: فإن كان المَبِيعُ أمَةً، فَوَطِئَها المُشْتَرِى، فلا حَدَّ عليه؛ لاعتقادِه أَنَّها مِلْكُه، ولأنَّ فى المِلْكِ اخْتِلافًا. وعليه مَهْرُ مِثْلِها؛ لأنَّ الحَدَّ إذا سَقَطَ لِلشُّبْهَةِ، وجَبَ المَهْرُ. ولأنَّ الوَطْءَ فى مِلْكِ الغيرِ يُوجِبُ المَهْرَ. وعليه أَرْشُ البَكارَةِ، إن كانت بِكْرًا. فإن قِيلَ: أليس إذا تَزَوَّجَ امْرَأةً تَزْوِيجًا فاسِدًا، فوَطِئَها، فأزالَ بَكَارَتَها، لا يَضْمَنُ البَكارَةَ؛ قُلْنا: لأنَّ النِّكاحَ تَضَمَّنَ الإِذْنَ فى الوَطْءِ المُذْهِبِ لِلبَكارَةِ؛ لأنَّه مَعْقُود على الوَطْءِ، ولا كذلك البَيْعُ، فإنَّه ليس بمَعْقُودٍ على الوَطْءِ؛ بِدَلِيلِ أَنَّه يَجُوزُ شِراءُ من لا يَحِلُّ وَطْؤُها، ولا يَحِلُّ نِكاحُها. فإنْ قيل: فإذا أوْجَبْتُمْ مَهْرَ بِكْرٍ، فكيف توجِبُونَ ضَمانَ البَكارَةِ، وقد دَخَلَ ضَمانُها فى المَهْرِ؟ وإذا أوْجَبْتُمْ ضَمانَ البَكارَةِ، فكيف تُوجِبُونَ مَهْرَ بِكْرٍ، وقد أدَّى عِوَضَ البَكارَةِ بِضَمانِه لها، فجَرَى مَجْرَى من أزالَ بَكارَتَها بإِصْبَعِه، ثمَّ وَطِئَها؟ قُلْنا: لأنَّ مَهْرَ البِكْرِ ضَمانُ المَنْفَعَةِ، وأَرْشَ البَكارَةِ ضَمَانُ جُزْءٍ، فلذلك اجْتَمَعا، وأمَّا الثانى فإنَّه إذا وَطِئَها بِكْرًا، فقد اسْتَوْفَى نَفْعَ هذا الجُزْءِ، فوَجَبَتْ قِيمَتُه بما اسْتَوْفَى من نَفْعِه، فإذا أَتْلَفَه وَجَبَ ضَمانُ عَيْنِه، ولا يجوزُ أن تُضْمَنَ العَيْنُ، ويَسْقُطَ ضَمانُ المَنْفَعَةِ، كما لو غَصَبَ عَيْنًا ذاتَ مَنْفَعَةٍ، فَاسْتَوْفَى مَنْفَعَتَها، ثمَّ أتْلَفَها، أو غَصَبَ