Und weil er verkaufte, was er nicht gesehen (10) und was ihm nicht beschrieben wurde, so ist es nicht rechtsgültig, wie der Verkauf von Kernen in Datteln. Und weil es sich um eine Art Verkauf handelt, ist er trotz der Unkenntnis (11) über die Beschaffenheit des Kaufgegenstands nicht rechtsgültig, wie beim Salam-Verkauf (Terminkauf mit Vorauszahlung). Der Vers hingegen ist durch das Prinzip, das wir erwähnt haben, spezifisch eingegrenzt. Was den Hadith von Uthman und Talha betrifft, so ist es möglich, dass sie auf der Grundlage einer Beschreibung gehandelt haben. Zudem handelt es sich dabei um die Aussage eines Gefährten, und darüber, ob dies ein Beweis (Hujja) darstellt, besteht Uneinigkeit; man darf damit jedenfalls nicht dem Hadith des Gesandten Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) widersprechen. Bei der Ehe ist der Austausch von Äquivalenten (mu'awada) nicht beabsichtigt; sie verfällt nicht durch die Mangelhaftigkeit des Ersatzes (iwad), ihre Nennung wird nicht ausgelassen, und keine der Wahlmöglichkeiten (khiyarat) findet auf sie Anwendung. In der Bedingung der Ansicht liegt zudem eine Härte für die verschleierten Frauen und eine Schädigung für sie. Davon abgesehen sind die Eigenschaften, die durch die Ansicht bekannt werden, bei der Ehe nicht das Ziel, weshalb die Unkenntnis darüber nicht schadet, anders als beim Verkauf. Sollte man einwenden: "Es wurde vom Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) überliefert, dass er sagte: 'Wer kauft, was er nicht gesehen hat, der hat die Wahl, wenn er es sieht' (12)." Die Wahl (khiyar) besteht aber nur bei einem gültigen Vertrag. Wir antworten: Dies wird von Umar ibn Ibrahim al-Kurdi überliefert, und er gilt als jemand, dessen Hadithe man verwirft (matruk) (13). Es ist auch möglich, dass damit die Wahl zwischen dem Abschluss des Vertrages oder dessen Unterlassung gemeint ist. Wenn dies feststeht, so ist es Bedingung, dasjenige zu sehen, was Gegenstand des Verkaufs ist, wie das Innere eines Kleidungsstücks, das Haar einer Sklavin und Ähnliches. Würde man also ein gefaltetes Kleidungsstück oder eine anwesende Sache verkaufen, bei der man nicht das sieht, wofür sich der Preis unterscheidet, so wäre dies wie der Verkauf einer abwesenden Sache. Wenn wir von der Gültigkeit ausgehen, hat der Käufer bei Ansicht des Kaufgegenstands das Wahlrecht zur Auflösung oder zum Festhalten am Vertrag, und dies muss sofort geschehen. Wählt er die Auflösung, so steht ihm dies zu; wählt er sie nicht, so wird der Vertrag bindend, da es sich um ein Wahlrecht bei Ansicht handelt und es somit notwendig ist, dass es bei der Ansicht erfolgt. Es wurde gesagt: Es ist auf die Sitzung begrenzt, in der die Ansicht stattfand, weil es ein Wahlrecht ist, das aufgrund der Erfordernisse des Vertrages ohne Bedingung feststeht; daher ist es auf die Sitzung begrenzt, wie beim Wahlrecht der Sitzung (khiyar al-majlis). Wählt er die Auflösung vor der Ansicht, so ist der Vertrag aufgelöst, da der Vertrag ihm gegenüber nicht bindend ist, er besitzt also das Recht zur Auflösung wie im Zustand der Ansicht. Wählt er das Festhalten am Vertrag, so ist dies nicht bindend.
(10) In M: "yar". (11) Im Original: "mit dem Verkauf". (12) Überliefert von al-Bayhaqi, in: Kapitel über denjenigen, der sagt, dass der Verkauf abwesender Objekte zulässig ist, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Sunan al-Kubra 5/268. Und al-Daraqutni, in: Buch der Verkäufe. Sunan al-Daraqutni 3/4. (13) Siehe: Mizan al-I'tidal 3/179.