Was unseren Fall betrifft, so handelt es sich um eine Entschädigung im Austausch für die Übertragung des Eigentums, daher steht ihm die Gegenleistung gegenüber jemand anderem nicht zu. Sollte diese Aussage jedoch im Sinne einer Bürgschaft (Daman) gemeint sein, so ist der Kaufvertrag gültig und die Haftung wird verpflichtend.
Abschnitt: Der "Arbun" (Anzahlung) beim Kauf bedeutet, dass man eine Ware kauft und dem Verkäufer einen Dirham oder Ähnliches gibt, unter der Bedingung, dass dieser bei Erwerb der Ware auf den Preis angerechnet wird, und falls man sie nicht nimmt, dem Verkäufer gehört. Es wird gesagt: Arbun, Urbun, Urban und Urban. Ahmad sagte: Es ist nichts daran auszusetzen, und Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, hat dies praktiziert. Von Ibn Umar ist überliefert, dass er es erlaubte. Ibn Sirin sagte: Es ist nichts daran auszusetzen. Sa'id ibn al-Musayyib und Ibn Sirin sagten: Es ist nichts daran auszusetzen, wenn er die Ware ablehnt, diese zurückzugeben und dabei etwas zusammen mit ihr zurückzugeben. Ahmad sagte: Dies entspricht seiner Bedeutung. Abu al-Khattab hingegen wählte die Ansicht, dass es nicht gültig sei. Dies ist auch die Ansicht von Malik, al-Shafi'i und den Anhängern der Vernunftlehre (Ahl al-Ra'y). Dies wird auch von Ibn Abbas und al-Hasan überliefert, weil der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) den Verkauf mit Arbun untersagt hat. Dies überlieferte Ibn Majah. Dies gilt auch, weil er dem Verkäufer etwas ohne Gegenleistung zugesichert hat, was nicht gültig ist, so als hätte er es für einen Dritten bedungen. Zudem steht es einer unbekannten Wahlmöglichkeit (Khiyar) gleich, da er bedangt hat, dass er die verkaufte Ware ohne Erwähnung einer Frist zurückgeben darf, was nicht gültig ist, so als ob er sagte: "Ich habe die Wahl, wann immer ich will, die Ware und dazu einen Dirham zurückzugeben." Dies entspricht dem Analyseschluss (Qiyas). Ahmad neigte in dieser Sache zu dem, was von Nafi' ibn Abd al-Harith überliefert wurde, dass er für Umar das Gefängnisgebäude von Safwan ibn Umayya kaufte, mit der Bedingung: "Wenn Umar zustimmt, gut, andernfalls soll er dies und jenes erhalten." Al-Athram sagte: Ich fragte Ahmad: "Vertrittst du diese Ansicht?" Er sagte: "Was soll ich sagen? Dies ist Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein." Er stufte den überlieferten Hadith als schwach ein. Al-Athram überlieferte diese Geschichte mit seinem Isnad. Wenn er ihm jedoch vor dem Kauf einen Dirham gab und sagte: "Verkaufe diese Ware nicht an jemand anderen als mich, und falls ich sie nicht von dir kaufe, so ist dieser Dirham...
(27) Fehlt im Original. (28) In M: "für wen". (29) In: Kapitel über den Verkauf mit Arbun, aus dem Buch des Handels. Sunan Ibn Majah 2/738, 739. Ebenso von Abu Dawud im Kapitel über Arbun, aus dem Buch der Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/253. Und Imam Malik im Kapitel darüber, was über den Verkauf mit Arbun überliefert wurde, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Muwatta 2/609.