oder unter der Bedingung, dass ich dich vermiete, oder dass du mich vermietest für so und so viel, oder unter der Bedingung, dass du mich mit deiner Tochter verheiratest, oder unter der Bedingung, dass ich dich mit meiner Tochter verheirate, und Ähnliches. All dies ist nicht gültig. Ibn Mas'ud sagte: "Zwei Geschäfte in einem Geschäft sind Zins (Riba)." Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, al-Shafi'i und der Mehrheit der Gelehrten. Malik jedoch hielt es für zulässig und sagte: "Ich achte nicht auf den verderblichen Wortlaut, wenn er bekannt und erlaubt ist. Es ist so, als hätte er die Ware für die Dirham verkauft, die er laut seiner Aussage gegen Dinar eintauschen will." Wir stützen uns auf die Überlieferung und darauf, dass das Verbot die Nichtigkeit impliziert. Zudem wird der Vertrag nicht durch die Bedingung bindend, da sie rechtlich nicht im Verantwortungsbereich (Dhimma) verankert ist; sie entfällt also, was zur Nichtigkeit des Vertrages führt, da der Verkäufer mit dem Geschäft nur unter dieser Bedingung einverstanden war. Wenn diese entfällt, entfällt auch das Einverständnis. Zudem hat er einen Vertrag innerhalb eines Vertrages bedungen, was nicht zulässig ist, wie beim Schigar-Ehevertrag (Ehetausch). Seine Aussage: "Ich achte nicht auf den Wortlaut", ist nicht korrekt, da der Verkauf gerade der Wortlaut ist; wenn dieser verdorben ist, wie kann er dann gültig sein? Es ließe sich argumentieren, dass der Verkauf gültig sein könnte und nur die Bedingung nichtig, in Anlehnung an den Fall, wenn man eine Bedingung stellt, die dem Erfordernis des Vertrages widerspricht, wie bereits zuvor erwähnt. Und Allah weiß es am besten.
Abschnitt: Es wurde bezüglich der Auslegung von "zwei Verkäufen in einem Verkauf" eine weitere Auffassung überliefert, nämlich dass er sagt: "Ich verkaufe dir diesen Sklaven für zehn bar oder für fünfzehn auf Kredit", oder "für zehn in zerstückelten Münzen oder neun in vollständigen". So wurde dies von Malik, al-Thawri und Ishaq ausgelegt. Dies ist ebenfalls nichtig und entspricht der Ansicht der Mehrheit, da er sich nicht auf einen einzigen Verkauf festgelegt hat. Dies ähnelt dem Fall, wenn er sagt: "Ich verkaufe dir dieses oder jenes." Zudem ist der Preis unbekannt, weshalb es nicht gültig ist, wie bei einem Verkauf zu einem unbekannten Betrag. Da zudem eine der beiden Gegenleistungen weder bestimmt noch bekannt ist, ist der Verkauf ungültig, so als hätte er gesagt: "Ich verkaufe dir einen meiner Sklaven." Es wurde jedoch von Tawus, al-Hakam und Hammad überliefert, dass sie sagten: Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn er sagt: "Ich verkaufe dir gegen Bargeld für so viel und auf Kredit für so viel", und er sich dann für eines von beiden entscheidet. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass dies zwischen ihnen nach dem im Vertrag Üblichen geschah, so als ob der Käufer sagte: "Ich nehme es auf Kredit für so viel", worauf der Verkäufer sagte:
(4) In der Handschrift (M): "lam" (nicht). (5) D.h. Imam Malik. (6) In der Vorlage: "akhadha" (er nahm).
أو على أن أُؤجِرَك. أو على أن تُؤْجِرَنِى كذا. أو على أن تُزَوِّجَنِى ابْنَتَكَ. أو على أن أُزَوِّجَكَ ابْنَتِى. ونحوَ هذا. فهذا كلُّه لا يَصِحُّ. قال ابنُ مَسْعُودٍ: الصَّفْقَتَانِ فى صَفْقَةٍ رِبًا. وهذا قولُ أبي حَنِيفَةَ، والشَّافِعِيِّ، وجُمْهُورِ العُلَمَاءِ. وجَوَّزَه مالِكٌ، وقال: لا ألْتَفِتُ إلى اللَّفْظِ الفاسِدِ، إذا كان مَعْلُومًا حَلالًا، فكأنَّه باعَ السِّلْعَةَ بالدَّراهِمِ التى ذَكَرَ أَنَّه يَأْخُذُها بالدَّنانِيرِ. ولَنا، الخَبَرُ، وأنَّ النَّهْىَ يَقْتَضِى الفَسادَ، ولأنَّ العَقْدَ لا يَجِبُ بالشَّرْطِ؛ لكونِه لا يَثْبُتُ فى الذِّمَّةِ، فيَسْقُطُ، فيَفْسُدُ العَقْدُ؛ لأنَّ البائِعَ لم يَرْضَ به، إلَّا بذلك الشَّرْطِ، فإذا فاتَ فاتَ الرِّضَى به، ولأنَّه شَرَط عَقْدًا فى عَقْدٍ، فلم (٤) يَصِحَّ، كَنِكاحِ الشِّغارِ، وقوله (٥): لا أَلْتَفِتُ إلى اللَّفْظِ. لا يَصِحُّ؛ لأنَّ البَيْعَ هو اللَّفْظُ، فإذا كان فاسِدًا فكيف يكونُ صَحِيحًا. ويَتَخَرَّجُ أن يَصِحَّ البَيْعُ، ويَفْسُدَ الشَّرْطُ، بِناءً على ما لو شَرَطَ ما يُنافِى مُقتَضَى العَقْدِ، كما سَبَقَ. واللهُ أعلمُ.
فصل: وقد رُوِىَ فى تَفْسِيرِ بَيْعَتَيْنِ فى بَيْعَةٍ، وَجْهٌ آخَرُ، وهو أن يقولَ: بِعْتُكَ هذا العَبْدَ بِعَشرَةٍ نَقْدًا، أو بِخَمْسَةَ عَشَرَ نَسِيئَةً، أو بِعَشرَةٍ مُكَسَّرَةً، أو تِسْعَةٍ صِحاحًا. هكذا فَسَّرَه مالِكٌ، والثَّوْرِيُّ، وإسْحاقُ. وهو أيضًا باطِلٌ. وهو قولُ الجُمْهُورِ؛ لأنَّه لم يَجْزِمْ له بِبَيْعٍ واحِدٍ، فأشْبَهَ ما لو قال: بِعْتُكَ هذا أو هذا. ولأنَّ الثَّمنَ مَجْهُولٌ، فلم يَصِحَّ، كالبَيْعِ بالرَّقَمِ المَجْهُولِ. ولأنَّ أحَدَ (٦) العِوَضَيْنِ غيرُ مُعَيَّنٍ، ولا مَعْلُومٍ، فلم يَصِحَّ، كما لو قال: بعْتُكَ أحَدَ عَبِيدِى. وقد رُوِىَ عن طاوُسٍ، والحَكَمِ، وحَمَّادٍ، أَنَّهم قالوا: لا بَأْسَ أن يقول: أبِيعُكَ بالنَّقْدِ بكذا، وبالنَّسِيئةِ بكذا. فيذهبُ على أحَدِهما. وهذا مَحْمُولٌ على أنَّه جَرَى بينهما بعدَ ما يَجْرِى فى العَقْدِ، فكأنَّ المُشْتَرِىَ قال: أنا آخُذُه بالنَّسِيئَةِ بكذا. فقال:
(٤) فى م: "لم".(٥) أى الإِمام مالك.(٦) فى الأصل": "أخذ".