nimm es" oder "ich bin einverstanden" oder Ähnliches. Dies stellt einen ausreichenden Vertrag dar. Wenn jedoch nichts vorhanden ist, das an die Stelle des Angebots (Ijab) tritt oder darauf hindeutet, ist er nicht gültig, da die vorangegangene Aussage nicht als Angebot gelten kann, aus den von uns genannten Gründen. Es wurde von Ahmad überliefert, dass für denjenigen, der sagt: "Wenn du es heute nähst, erhältst du einen Dirham, und wenn du es morgen nähst, erhältst du einen halben Dirham", gilt, dass dies gültig ist. Es ist daher möglich, diesen Verkauf dem gleichzusetzen und eine Auffassung über die Gültigkeit daraus abzuleiten. Es ist aber auch möglich, zwischen beiden Fällen zu unterscheiden, da der Vertrag dort gültig sein kann, weil es sich um einen Lohnvertrag (Ju'ala) handelt, in dem Unwissenheit (Jahala) zulässig ist, im Gegensatz zum Verkauf. Zudem kann die Arbeit, für die der Lohn verdient wird, nur für einen der beiden Abschlüsse stattfinden, wodurch der genannte Lohn als Gegenleistung für diese bestimmt wird, was nicht zu einem Streit führt. Hier liegt jedoch ein anderer Fall vor.
Abschnitt: Wenn er etwas mit der Bedingung verkauft, dass er ihm ein Darlehen gewährt oder leiht, oder wenn der Käufer dies zur Bedingung macht, ist dies verboten und der Verkauf ist nichtig. Dies ist die Lehrmeinung von Malik und al-Shafi'i, und mir ist hierüber kein Widerspruch bekannt, außer dass Malik sagte: "Wenn derjenige, der das Darlehen zur Bedingung machte, auf das Darlehen verzichtet, wird der Verkauf gültig." Wir stützen uns auf das, was 'Abd Allah ibn 'Amr überlieferte: Dass der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) das Verbot aussprach gegen den Gewinn aus etwas, für das man keine Garantie (Daman) übernommen hat, gegen den Verkauf dessen, was man noch nicht in Besitz genommen hat, gegen zwei Verkäufe in einem Verkauf, gegen zwei Bedingungen in einem Verkauf und gegen einen Verkauf und ein Darlehen. Dies wurde von Abu Dawud und al-Tirmidhi überliefert, der sagte: "Ein guter, authentischer Hadith." In einem Wortlaut heißt es: "Ein Verkauf und ein Darlehen sind nicht erlaubt." Zudem hat er einen Vertrag innerhalb eines Vertrages bedungen, weshalb er nichtig ist, wie bei zwei Verkäufen in einem Verkauf. Wenn er das Darlehen zur Bedingung macht, erhöht er den Preis deswegen; so wird die Erhöhung des Preises zu einer Gegenleistung für das Darlehen und somit zu einem Gewinn für ihn, was ein verbotener Zins (Riba) ist, weshalb er nichtig ist, so als hätte er dies ausdrücklich ausgesprochen. Da es sich um einen verdorbenen Verkauf handelt, wird er nicht nachträglich gültig, so als ob er einen Dirham für zwei Dirham verkauft hätte und dann auf einen von beiden verzichtet hätte.
(7) Überliefert von Abu Dawud im Kapitel "Über jemanden, der etwas verkauft, das er nicht besitzt" aus dem Buch der Verkäufe. In Sunan Abi Dawud 2/254. Und al-Tirmidhi im Kapitel "Was über die Verabscheuung des Verkaufs dessen, was du nicht besitzt, überliefert wurde" aus den Kapiteln über die Verkäufe, 'Aridat al-Ahwadhi 5/242. Ebenso überliefert von al-Nasa'i im Kapitel "Verkauf dessen, was nicht im Besitz des Verkäufers ist", im Kapitel "Darlehen und Verkauf..." und im Kapitel "Zwei Bedingungen in einem Verkauf..." aus dem Buch der Verkäufe, al-Mujtaba 7/254, 259. Ibn Majah im Kapitel "Das Verbot des Verkaufs dessen, was du nicht besitzt..." aus dem Buch der Handelsgeschäfte, Sunan Ibn Majah 2/737, 738. Al-Darimi im Kapitel "Über das Verbot von zwei Bedingungen in einem Verkauf" aus dem Buch der Verkäufe, Sunan al-Darimi 2/253. Imam Ahmad im Musnad 2/175, 179, 205.
خُذْهُ، أو قد رَضِيتُ. ونحوَ ذلك. فيكون هذا عَقْدًا كافِيًا. وإن لم يُوجَدْ ما يَقُومُ مَقامَ الإِيجابِ، أو يَدُلُّ عليه، لم يَصِحَّ؛ لأنَّ ما مَضَى من القولِ لا يَصْلُحُ أن يكون إيجابًا؛ لما ذَكَرْناه، وقد رُوِىَ عن أحمدَ فى مَن قال: إن خِطْتَه اليَوْمَ فلَكَ دِرْهَمٌ، وإن خِطْتَه غَدًا فلَكَ نِصْفُ دِرْهَمٍ: إنَّه يَصِحُّ. فيَحْتَمِلُ أن يَلحقَ به هذا البَيْعُ، فَيُخَرَّجَ وَجْهًا فى الصِّحَّةِ. ويَحْتَمِلُ أن يُفَرَّق بينهما من حيث إنَّ العَقْدَ ثَمَّ يُمْكِنُ أن يَصِحَّ؛ لِكَوْنِه جُعالَةً يَحْتَمِلُ فيها الجَهالَةَ، بخِلافِ البَيْعِ. ولأنَّ العَمَلَ الذى يَسْتَحِقُّ به الأُجْرَةَ لا يُمْكنُ وُقُوعُه إلَّا على إحْدَى الصَّفْقَتَيْنِ، فتَتَعَيَّنُ الأُجْرَةُ المُسَمَّاةُ عِوَضًا له، فلا يُفْضِى إلى التَّنازُعِ، وهاهُنا بِخِلافِه.
فصل: ولو باعَه بِشَرْطِ أن يُسَلِّفَه أو يُقْرِضَه، أو شَرَطَ المُشْتَرِى ذلك عليه، فهو مُحَرَّمٌ والبَيْعُ باطِلٌ. وهذا مذهبُ مالِكٍ والشَّافِعِيِّ. ولا أعْلَمُ فيه خِلافًا، إلَّا أنَّ مالِكًا قال: إن تَرَكَ مُشْتَرِطُ السَّلَفِ السَّلَفَ، صَحَّ البَيْعُ. ولَنا، ما رَوَى عبدُ اللهِ ابن عَمْرٍو، أنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- نَهَى عن رِبْحِ ما لم يُضْمَنْ، وعن بَيْعِ ما لم يُقْبَضْ، وعن بَيْعَتَيْنِ فى بَيْعَةٍ، وعن شَرْطَيْنِ فى بَيْعٍ، وعن بَيْعٍ وسَلَفٍ. أخْرَجَه أبو داوُدَ والتِّرمِذِيُّ (٧)، وقال: حَدِيثٌ حَسَنٌ صَحِيحٌ. وفى لَفْظٍ: "لَا يَحِلُّ بَيْعٌ وسَلَفٌ". ولأنَّه اشْتَرَطَ عَقْدًا فى عَقْدٍ، ففَسَدَ، كبَيْعَتَيْنِ فى بَيْعَةٍ. ولأنَّه إذا اشْتَرَطَ القَرْضَ زادَ فى الثَّمَنِ لأجْلِه، فتَصِيرُ الزِّيادَةُ فى الثَّمَنِ عِوَضًا عن القَرْضِ، ورِبْحًا له، وذلك رِبًا مُحَرَّمٌ، ففَسَدَ، كما لو صَرَّحَ به. ولأنَّه بَيْعٌ فاسِدٌ، فلا يَعُودُ صَحِيحًا، كما لو باعَ دِرْهَمًا بِدِرْهَمَيْنِ، ثمَّ تَرَكَ أحَدَهما.
(٧) أخرجه أبو داود، فى: باب فى الرجل يبيع ما ليس عنده، من كتاب البيوع. من أبي داود ٢/ ٢٥٤. والترمذى، فى: باب ما جاء فى كراهية بيع ما ليس عندك، من أبواب البيوع. عارضة الأحوذى ٥/ ٢٤٢.كما أخرجه النسائى، فى: باب بيع ما ليس عند البائع، وباب سلف وبيع. . .، وباب شرطان فى بيع. . .، من كتاب البيوع. المجتبى ٧/ ٢٥٤، ٢٥٩. وابن ماجه، فى: باب النهى عن بيع ما ليس عندك. . .، من كتاب التجارات. سنن ابن ماجه ٢/ ٧٣٧، ٧٣٨. والدارمى، فى: باب فى النهى عن شرطين فى بيع، من كتاب البيوع. سنن الدارمى ٢/ ٢٥٣. والإِمام أحمد، فى: المسند ٢/ ١٧٥، ١٧٩، ٢٠٥.