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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 337Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn es hingegen durch einen solchen Grund nicht feststeht, wie bei seinem Eigentum und dem Eigentum eines anderen, dann ist es hinsichtlich dessen, was er besitzt, gültig; denn bei dem, worüber Uneinigkeit herrscht, besteht die Möglichkeit, dass die Wirkung der Zustimmung durch den Richterspruch über die Gültigkeit des Verkaufs eintritt. Abu Thawr sagte: Der Verkauf ist nicht gültig, aufgrund des bereits im zweiten Abschnitt Erwähnten und weil der Preis unbekannt ist; denn dieser wird erst durch die Aufteilung des Preises auf den Wert bestimmt, was zum gegenwärtigen Zeitpunkt unbekannt ist. Somit ist der Verkauf nicht gültig, so als ob jemand sagte: "Ich verkaufe dir diese Ware zu ihrer Kennziffer" oder "zu ihrem Anteil am Stammkapital". Wenn er dies ausdrücklich täte und sagte: "Ich verkaufe dir dies zu seinem anteiligen Preis", wäre es nicht gültig; daher ist es auch nicht gültig, wenn er es nicht ausdrücklich macht. Wer die erste Überlieferung vertritt, sagte: Dass er einen Preis für ein Verkaufsobjekt nennt, von dem ein Teil wegfällt, führt nicht zu einer Unwissenheit, die die Gültigkeit verhindert, so wie wenn man einen Teil des Kaufgegenstandes als mangelhaft vorfindet und dafür den Wertausgleich (Arsh) nimmt. Die Ansicht, dass es in diesem Abschnitt ungültig ist, ist deutlicher, so Gott will. Das Urteil bezüglich Pfand, Schenkung und anderen Verträgen ist, wenn sie Erlaubtes und Nicht-Erlaubtes vereinen, dasselbe wie beim Verkauf, nur dass bei ihnen im Allgemeinen die Gültigkeit angenommen wird, da es sich nicht um Austauschverträge handelt und somit keine Unwissenheit über den Gegenwert bei ihnen vorliegt.

Kapitel: Wenn sich der Vertrag auf etwas bezieht, das nach Maß oder Gewicht verkauft wird, und ein Teil davon vor der Inbesitznahme (Qabd) zugrunde geht, so wird der Vertrag hinsichtlich des verbleibenden Teils nicht aufgehoben. Dies ist eine einzige Überlieferung. Der Käufer nimmt den verbleibenden Teil zu dessen anteiligem Preis; denn der Vertrag ist gültig zustande gekommen, und der Verlust eines Teils hebt ihn nicht auf, so wie es nach der Inbesitznahme der Fall wäre, und so wie wenn man einen der beiden Kaufgegenstände als mangelhaft vorfindet und ihn zurückgibt, oder wenn einer der beiden Vertragsparteien vom anderen hinsichtlich eines Teils des Kaufgegenstandes zurücktritt (Iqala).

Kapitel: Wenn zwei Männern zwei Sklaven gehören, jedem von ihnen einer, und sie diese in einem einzigen Geschäftsvorgang zu einem einzigen Preis verkaufen, oder einer von ihnen den anderen bevollmächtigt und dieser sie zu einem einzigen Preis verkauft, so gibt es hierzu zwei Auffassungen: Die erste ist, dass es in beiden Fällen gültig ist und sich der Gegenwert nach dem Wert der beiden aufteilt. Dies ist

Anmerkungen

(10) Im Original: "ikhtalafat" (sie waren uneins). Das in der Edition Eingefügte stammt aus dem al-Sharh al-Kabir. (11) In Handschrift M: "falam la" (so nicht). (12) In Handschrift M: "bihissatin" (mit einem Anteil). (13) Im Original ausgelassen. (14) Im Original ausgelassen.

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