ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 339

Übersetzung · DE

von Umar, Aischa und al-Dahhak(2). Wir kennen niemanden, der dies missbilligte, außer dem, was von al-Hasan überliefert wurde; er wollte womöglich das Risiko damit vermeiden(3). Da dessen Aufbewahrung für ihn sicherer ist, hat die Ansicht der Mehrheit (Jumhur) Vorrang, aufgrund dessen, was Abdullah ibn Amr ibn al-As überlieferte, dass der Prophet (Allahs Segen und Frieden auf ihm) sagte: "Wer die Vormundschaft über einen Waisen mit Vermögen übernimmt, der soll damit Handel treiben und es nicht liegen lassen, bis die Almosensteuer (Zakat) es aufgezehrt hat"(4). Dies wurde auch von Umar ibn al-Khattab(5), möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert, und dies ist authentischer (Sahih) als die dem Propheten zugeschriebene Überlieferung (Marfu'). Zudem ist dies vorteilhafter für den Bevormundeten, damit dessen Unterhalt aus dem Überschuss und dem Gewinn bestritten werden kann, so wie es Volljährige(6) mit ihrem eigenen Vermögen handhaben und mit dem Vermögen derjenigen ihrer Kinder, die ihnen am Herzen liegen. Jedoch soll er nur in sicheren Bereichen Handel treiben, es nur einem Vertrauenswürdigen anvertrauen(7) und dessen Vermögen nicht gefährden. Es wurde von Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, überliefert, dass sie das Vermögen von Muhammad ibn Abi Bakr zur See sandte. Es ist möglich, dass dies an einem sicheren Ort in Küstennähe geschah, oder dass sie(8) die Haftung dafür übernahm, sodass sie es bei Verlust ersetzen würde. Wenn er also selbst mit dem Vermögen handelt, gehört der gesamte Gewinn dem Waisen. Al-Hasan ibn Salih und Ishaq erlaubten es dem Vormund, (das Vermögen) für sich selbst durch Mudaraba zu nehmen; denn es war ihm erlaubt(10), es zu diesem Zweck jemand anderem zu übergeben, also ist es auch erlaubt, es selbst zu übernehmen. Die korrekte Ansicht ist jedoch die unsere, da der Gewinn das Wachstum des Waisenvermögens ist und niemand anderes ihn ohne einen Vertrag beanspruchen kann, und es ist dem Vormund nicht gestattet, einen Mudaraba-Vertrag mit sich selbst zu schließen. Wenn er es hingegen jemand anderem übergibt, so erhält der Mudarib das, was der Vormund für ihn festgesetzt hat und worauf sie sich geeinigt haben, d. h. worauf sie sich einvernehmlich geeinigt haben; denn der Vormund ist der Stellvertreter des Waisen in Dingen, die dessen Wohl dienen, und darin liegt sein Wohl, weshalb sein Handeln damit dem Handeln des Eigentümers mit seinem eigenen Vermögen gleichkommt.

Anmerkungen

(2) Abu al-Qasim al-Dahhak ibn Muzahim al-Hilali. Er berichtete von Ibn Umar, Ibn Abbas, Abu Huraira und anderen. Es wurde gesagt, dass bei ihm kein direktes Hören von irgendeinem der Gefährten (Sahaba) nachgewiesen ist. Er starb im Jahr 106. Tahdhib al-Tahdhib 4/453, 454. (3) Im Original ausgelassen. (4) Überliefert von al-Tirmidhi im "Kapitel über das, was über die Zakat des Waisenvermögens berichtet wurde" aus den Zakat-Kapiteln. 'Aridat al-Ahwadhi 3/136; sowie von al-Bayhaqi im "Kapitel über die Person, für die die Zakat verpflichtend ist" aus dem Buch der Zakat, und im "Kapitel über den Handel des Vormunds mit dem Vermögen des Waisen oder dessen Verleihung" aus dem Buch der Geschäfte, Al-Sunan al-Kubra 4/107, 6/2; und von al-Daraqutni im "Kapitel über die Pflicht der Zakat am Vermögen des Kindes und des Waisen" aus dem Buch der Zakat, Sunan al-Daraqutni 2/109, 110. (5) Der Hadith von Umar wurde von al-Bayhaqi in denselben beiden Kapiteln und von al-Daraqutni im selben Kapitel überliefert. Sunan al-Daraqutni 2/110. (6) Im Original: "Die Verkäufer". (7) In M: "der Vertrauenswürdige". (8) In M: "machte es von". (9) In M: "es nimmt". (10) Im Original ausgelassen.

ZurückBand 6 · Seite 339Weiter
Zurück6·339Weiter