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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 33Abschnitt

Übersetzung · DE

denn das Wahlrecht hängt von der Ansicht ab, und weil dies dazu führt, den Vertrag über etwas Unbekanntes für verbindlich zu erklären, was zu Schaden führt. Dasselbe gilt, wenn beide unter der Bedingung handeln, dass das Wahlrecht für den Käufer nicht feststeht; diese Bedingung ist aus demselben Grund nicht rechtsgültig. Verfällt der Verkauf durch diese Bedingung? Dazu gibt es zwei Ansichten, basierend auf den ungültigen Bedingungen beim Verkauf.

Abschnitt: Für die Gültigkeit des Vertrags wird die Ansicht sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer vorausgesetzt. Wenn wir jedoch die Gültigkeit des Verkaufs trotz fehlender Ansicht anerkennen und er das verkauft hat, was er nicht gesehen hat, so hat er bei der Ansicht das Wahlrecht. Hat auch der Käufer es nicht gesehen, so steht jedem von beiden das Wahlrecht zu. Dies ist die Auffassung von al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: [Er hat kein Wahlrecht] (14), aufgrund des Hadiths von Uthman und Talha, und weil wir ihm, wenn wir ihm das Wahlrecht einräumten, dieses aufgrund der bloßen Vermutung einer Mehrleistung (ziyada) gäben; eine Mehrleistung am Kaufgegenstand begründet jedoch kein Wahlrecht. Ebenso hat er kein Wahlrecht, wenn er etwas unter der Annahme verkauft, es sei fehlerhaft, und es sich dann als nicht fehlerhaft herausstellt. Unser Argument ist, dass er über die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes im Unklaren ist und somit dem Käufer gleicht. Was den Bericht betrifft, so ist dies die Aussage von Jubayr und Talha, doch Uthman hat ihnen widersprochen, und dessen Aussage ist vorzuziehen, da beim Verkauf das Einvernehmen beider Seiten als maßgeblich gilt; daher wird die Ansicht, welche die Voraussetzung für das Einvernehmen ist, von beiden verlangt.

Abschnitt: Wenn der Verkäufer den Kaufgegenstand für den Käufer beschreibt und dabei Merkmale nennt, die für die Gültigkeit des Salam-Verkaufs ausreichen, ist sein Verkauf nach der äußeren (zahir) Lehrmeinung gültig. Dies ist auch die Ansicht der meisten Gelehrten. Von Ahmad wird überliefert, dass es erst gültig ist, wenn er ihn sieht, da die Beschreibung allein keine Kenntnis des Kaufgegenstandes vermittelt; daher ist der Verkauf auf dieser Grundlage nicht gültig, ebenso wie dort, wo der Salam-Verkauf nicht gültig ist. Unser Argument ist, dass es sich um einen Verkauf auf der Grundlage einer Beschreibung handelt (15), weshalb er wie beim Salam-Verkauf gültig ist. Wir räumen nicht ein, dass dadurch [keine Kenntnis des Kaufgegenstandes] (16) erlangt wird, denn diese wird durch die äußeren Eigenschaften erreicht, bei denen der Preis üblicherweise variiert, und dies ist ausreichend. Dies beweist, dass es beim Salam-Verkauf genügt und dass bei der Ansicht nicht die Einsicht in verborgene Eigenschaften gefordert wird (17). Was jedoch den Fall betrifft, in dem ein Salam-Verkauf nicht zulässig ist, so ist auch sein Verkauf auf der Grundlage einer Beschreibung nicht zulässig.

Anmerkungen

(14) In M: "Er hat kein Wahlrecht". (15) Fehlt im Original. (16) Im Original: "die Kenntnis". (17) Im Original: "wird... erlangt".

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